Die Lufthansa darf ihre Kunden weiter zwingen, Flüge insgesamt anzutreten und keine Teilstrecken auszulassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte vor dem Oberlandesgericht Köln damit, der Lufthansa die Verwendung entsprechender Klauseln zu verbieten.
Somit bleibt das „Cross-Ticketing“ weiter unzulässig. Hierbei kauft der Kunde mehrere Tickets, tritt aber nur jeweils den Hin- oder Rückflug an. Durch Umgehung der Mindestaufenthaltsfristen konnte so richtig Geld gespart werden. Beispielsweise wurden statt eines Normalfluges zwei günstige „Return-Tickets“ gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plante, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen.
Unterbinden kann die Lufthansa auch das „Cross Border Selling“. Hier bucht der Kunde beispielsweise einen Flug von Kairo nach Sao Paulo via Frankfurt a. M. Eigentlich will er aber ab Frankfurt fliegen. Das kann sich lohnen, weil etwa das Ticket ab Kairo trotz der längeren Strecke deutlich billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt.
Diese Praxis wollte die Lufthansa durch Ticketverfall unterbinden, so dass die einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der Bundesverband Verbraucherzentralen sah in den entsprechenden Klauseln eine unangemessene Benachteiligung. Die Fluggesellschaft argumentierte demgegenüber, die Klauseln seien zur Stützung ihres Tarifsystems notwendig, damit dieses von den Kunden nicht unterlaufen werde.
Anders als die Vorinstanz hält der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln es nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Flugkunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten Flugreise in Anspruch zu nehmen. Die Lufthansa biete Flugreisen zu Preisen an, deren Höhe sich nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch an anderen Kriterien, wie dem Datum der Reise und den Marktverhältnissen am Abflugort orientiere.
Das Tarifsystem biete findigen Fluggästen indes Möglichkeiten, es mit Cross Ticketing oder Cross Border Selling zu umgehen und die Fluggesellschaft so „auszutricksen“. Die Gesellschaft offeriere ihre Flüge zu einem bestimmten von ihr festgelegten Preis. Sie bringe damit zum Ausdruck, zu welchen Konditionen sie bereit ist, den Fluggast an dem von diesem bestimmten Tag in der von ihm gewählten Klasse an den ausgesuchten Zielflughafen zu befördern, und mache deutlich, dass sie nicht willens ist, den Fluggast zu günstigeren Konditionen, also insbesondere zu einem niedrigeren Flugpreis, auf der gleichen Strecke reisen zu lassen.
Daher stelle es eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar, wenn die Gesellschaft versuche, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern. Der Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zugelassen. Sofern die Verbraucherzentralen es wollen, wird also der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben.
Aktenzeichen Az. 6 U 224/08