VÖLLIG EGAL
Eine Mandantin hat eine private Krankentagegeldversicherung. Sie ist schon längere Zeit wegen psychischer Probleme arbeitsunfähig. Das kostet die Versicherung richtig Geld. Am 15. Dezember 2003 verlangt die Versicherung eine Untersuchung bei einem eigenen Arzt. Dieser stellt fest, dass meine Mandantin „in vollem Umfang arbeitsfähig“ ist. Die Versicherung schrieb:
Sie sind ab dem 16. Dezember 2003 nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne von § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen/AVB. Somit endet Ihr Krankentagegeldanspruch mit dem 15. Dezember 2003. Wir betrachten den Versicherungsfall als abgeschlossen.
Der Hausarzt der Mandantin schüttelt über diese Diagnose nur den Kopf. Er schreibt ein kurzes Gegengutachten. Darauf lädt die Versicherung zur Begutachtung bei einem weiteren Arzt. Über das Ergebnis unterrichtet sie mit folgendem Schreiben:
Aufgrund der Untersuchung vom 11. Februar 2004 halten wir nicht mehr an unserer Entscheidung vom 15. Dezember 2003 fest. Das Krankengeld haben wir … nachgezahlt. Jedoch wurde am 11. Februar 2004 festgestellt, dass Ihre Mandantin berufsunfähig im Sinne der AVB-KT ist. Die Krankentagegeldversicherung endet, sobald Berufsunfähigkeit eintritt.“
Anscheinend ist es völlig egal, ob meine Mandantin kerngesund oder ein Wrack ist. Hauptsache, die Versicherung muss nicht zahlen. Wohl dem, der bei so einer „Behandlung“ das richtige Gegenmittel hat – eine Rechtsschutzversicherung…