VIELEN DANK

Oh, Mann. Da war ich doch glatt zu spät. 4 Minuten. Was so ein richtiges Strafgericht am Niederrhein jedoch nicht daran hindert, mit der Sitzung zu beginnen. Sicher, Anwälte und Zeugen lässt das Gericht gerne warten. Notfalls stundenlang. Aber wenn ein Anwalt von auswärts anreist, fängt man pünktlich an. Auf die Minute. Oder sogar eine zu früh, wie mir mein Mandant erzählte.

Lustig wird es, wenn der Herr Gerichtsvorsitzende mit vorwurfsvollem Blick ins Protokoll diktiert: „Nunmehr erscheint auch Rechtsanwalt Vetter aus Düsseldorf als Verteidiger des Angeklagten zu 2).“ Vielen Dank. Damit hat sich das Gericht einen zwingenden Aufhebungsgrund nach § 338 Ziff. 5 Strafprozessordnung nicht nur gezimmert, sondern ihn auch noch beweiskräftig festgehalten. Denn angeklagt ist in dieser Sache ein Verbrechen (Delikt mit einer Mindeststrafe von einem Jahr). Hier darf nicht mal eine Minute ohne die Anwesenheit eines Verteidigers verhandelt werden.

Jetzt muss man nur noch in einem günstigen Augenblick dafür sorgen, dass dem Herrn Vorsitzenden nachträglich ein Licht aufgeht. Vielleicht gibt´s dann aus Angst vor schenkelklopfenden Richtern am Revisionsgericht ein so mildes Urteil, dass sich ein Rechtsmittel gar nicht mehr lohnt.