Mit einem Warnschild „Auf eigene Gefahr“ kann man sich allenfalls für leichte Fahrlässigkeit freizeichnen. Das Oberlandesgericht Bamberg verurteilte deshalb eine Parkplatzinhaberin, weil ein Besucher auf einer eisglatten Rampe ausgerutscht war (beck-aktuell). Das Schild sei unbeachtlich, weil der Betreiberin grob fahrlässig gehandelt habe.