VATERSCHAFTSTEST

Ein Mann hatte sich einen benutzten Kaugummi seiner vermeintlichen Tochter besorgt. Die DNA des Speichels ließ er untersuchen. Ergebnis: Er ist gar nicht der Vater. Doch mit der Vaterschaftsanfechung kam der Mann bislang nicht durch. Der heimlich durchgeführte Speicheltest verstößt nach Ansicht des Oberlandesgericht Celle gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung. Der Test soll damit nicht verwertbar sein, zumindest solange die sorgeberechtigte Mutter nicht zustimmt.

Letztlich geht es um die Frage, ob ein privates Vaterschaftsgutachten einen hinreichenden „Anfangsverdacht“ dafür liefert, dass der Betreffende nicht der Vater des Kindes ist. Erst bei so einem Anfangsverdacht ist das Gericht verpflichtet, ein Abstammungsgutachten einzuholen. Viele Gerichte bejahen einen Anfangsverdacht in der Regel nur dann, wenn die Mutter für die Empfängniszeit einräumt, dass sie mit mehreren Männern Geschlechtsverkehr hatte oder der vermeintliche Vater dies beweist.

Es bestehen sicher gute Aussichten, dass der Bundesgerichtshof das Urteil kippt. Zunächst geht es ja nicht wirklich um das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Interesse wird ja letztlich durch die Mutter definiert und ist somit von deren Interessen beeinflusst. Außerdem könnte man genauso sagen, dass das Eingeständnis von „Mehrverkehr“ ebenfalls nur eine Wahrscheinlichkeit begründet, dass das Kind einen anderen Vater hat. Ein richtiger Grund, die DNA des Kindes zu überprüfen, wäre das dann auch nicht.

Und ist es auch nicht im Interesse eines Kindes, dass sein wirklicher Vater möglichst früh festgestellt wird? Spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit würden sich die meisten Opfer falsch verstandenen Datenschutzes bedanken, wenn sie erfahren, dass ihnen berechtigte Zweifel über die Person ihres Vaters mit derart formalen Argumenten vorenthalten worden sind.

(link via Handakte WebLAWg)