Fast genüsslich erklärt der Staatsanwalt im Fall der verhafteten Sängerin Nadja B., ihm liege bisher weder eine Haftbeschwerde noch ein Haftprüfungsantrag vor.
Das klingt etwas merkwürdig, denn als Verteidiger beantragt man reflexartig Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung, wenn man von der Verhaftung eines Mandanten erfährt. Der Grund ist einfach: Mit Eingang des Antrages läuft eine Frist von zwei Wochen. Länger darf der Ermittlungsrichter oder das zuständige Gericht nicht mit der Verhandlung warten.
Je früher der Antrag also gestellt wird, desto eher tut sich was. Wird kein Antrag gestellt, passiert in aller Regel erst mal nichts, und das mitunter monatelang. Es sei denn, der Staatsanwalt kommt selbst zur Überzeugung, dass der Beschuldigte freizulassen ist und beantragt die Aufhebung des Haftbefehls. Darauf sollte man aber eher nicht vertrauen…
Schaden lässt sich mit dem Haftprüfungsantrag kaum anrichten. Er kann jederzeit zurückgenommen oder in eine Haftbeschwerde umgewandelt werden. Mit Einverständnis des Beschuldigten ist es auch möglich, die Zweiwochenfrist zu überziehen, falls noch irgendwelche Gespräche laufen oder auf Gutachten gewartet wird.
Nachtrag: Gericht verbietet Bild Berichterstattung