Die Staatsanwaltschaft Münster sollte mal ihr Textbausteinarchiv ausmisten. Bei Übersendung von Ermittlungsakten findet sich häufig dieser Satz:
Um Beifügung von Kostenmarken in Höhe von 12,00 Euro (Auslagenpauschale gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 9003 der Anlage zum GKG) wird gebeten.