Mehr Verbraucherrechte rund um Telefon und Internet soll eine Gesetzesnovelle bringen, die der Bundestag letzte Woche verabschiedet hat.
Eine wichtige Änderung betrifft Warteschleifen. Grundsätzlich sollen Kunden nur noch dann bei Sonderrufnummern zur Kasse gebeten werden dürfen, wenn ihr Anliegen auch wirklich bearbeitet wird. Warteschleifen dürfen nicht mehr berechnet werden; das gilt auch für Anrufe aus Mobilfunknetzen. Außerdem müssen Anbieter die voraussichtliche Wartezeit nennen, bis zu einem Ansprechpartner durchgestellt wird.
Verbindlich werden die Regelungen für Warteschleifen aber erst zum Jahresanfang 2013. Bis dahin haben Firmen und Callcenter Zeit, ihre Systeme umzustellen. Eine Erleichterung soll es aber schon ab Anfang 2012 geben: Die ersten zwei Minuten in einer Warteschleife müssen ab diesem Zeitpunkt stets kostenlos sein.
Wer umzieht, hängt nicht mehr unbedingt auf seinem Laufzeitvertrag für Telefon und Internet fest. Kann der Anbieter am neuen Wohnort denselben Service nicht bieten, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Gibt es das Angebot an der neuen Adresse, muss der Anbieter den Vertrag dort zu denselben Konditionen fortführen. Bislang war es bei einem Umzug gang und gäbe, dass dem Kunden mit dem Umzug eine neue Mindestvertragslaufzeit aufs Auge gedrückt wurde. Das ist nun unzulässig. Der Anbieter darf nur ein “angemessenes Entgelt” für die tatsächlichen Umschaltarbeiten in Rechnung stellen.
Auch der Wechsel zu einem anderen Anbieter soll reibungsloser ablaufen. Der Anschluss darf maximal einen Tag ausfallen. Falls der neue Anbieter den Anschluss nicht rechtzeitig schalten kann, darf die bisherige Firma Telefon und Internet nicht einfach kappen. Sie muss die Leitung vielmehr offenhalten, bis der neue Anschluss zur Verfügung steht. Der neue Anbieter darf erst ab dem Zeitpunkt Kosten in Rechnung stellen, in dem der Anschluss wirklich nutzbar ist.
Mobilfunkkunden sollen künftig einzelnen Rechnungsposten widersprechen können, ohne dass ihr Vertragspartner dann den Vertrag kündigen kann. Der Gesetzgeber hat hier vor allem Fälle im Auge, in denen Mobilfunkfirmen Leistungen von Drittanbietern abrechnen. Das kommt immer wieder vor, zum Beispiel nach einem (unabsichtlichen) Klick auf ein Werbebanner, der angeblich zu einem kostenpflichtigen Abo führt.
DSL-Anbieter werden künftig verpflichtet, die erzielbare Mindestbandbreite anzugeben. Damit soll verhindert werden, dass superschnelle Internetanschlüsse mit der Formulierung “bis zu XY Mbit/s” angepriesen werden, die tatsächliche Leistung aber dann weit hinter den Versprechungen zurückbleibt.
Wer seine Handynummer umziehen will, muss sich künftig nicht mehr auf das Ende seines Vertrages vertrösten lassen. Die Rufnummer muss sofort an den neuen Anbieter übertragen (“portiert”) werden, auch wenn der Vertrag noch Monate läuft. Das beinhaltet aber kein Sonderkündigungsrecht – der Kunde muss eventuelle Grundgebühren bis zum Vertragsablauf zahlen.