Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nimmt sich mal wieder deutsche Strafrichter zur Brust, just nach der Pinocchio-Posse in Heilbronn ein brillantes Timing.
Scharfe, auch polemische Kritik darf nicht vorschnell als Beleidigung oder Schmähkritik abgetan werden. In zwei heute veröffentlichten Kammerbeschlüssen rügt die 1. Kammer des Ersten Senats (Aktenzeichen 1 BvR 986/25 und 1 BvR 581/24) unzureichende Sinnermittlung und Abwägungsausfälle.
In dem ersten Fall hatte ein Vater 2021 in E-Mails an die Schule seines Sohnes die Corona-Schutzmaßnahmen scharf kritisiert. Er sprach von „faschistoiden Anordnungen“, deren Unterstützer „persönlich zur Rechenschaft gezogen“ werden sollten, und von einem „faschistischen System“ mit seinen „Handlangern“. Die Strafgerichte verurteilten ihn wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe.
Das Verfassungsgericht moniert eine unzureichende sinnorientierte Auslegung. Die Strafrichter setzen sich laut der Entscheidung nicht ausreichend mit dem konkreten Wortlaut auseinander und verweisen pauschal auf eine frühere, nicht relevante Korrespondenz, ohne zu erklären, warum diese von Bedeutung sein soll. Bei der zweiten Äußerung fehlt zudem nahezu vollständig die gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht des Schulleiters. Die Annahme reiner Schmähkritik hält das Gericht nicht für tragfähig begründet, weil der gesellschaftliche Kontext der damaligen Debatte um Schulschließungen und Maskenpflicht unberücksichtigt bleibt. Kurz gesagt: Es gab für die Kritik einen sachlichen Kern, dann müssen die Behörden auch harsche Worte aushalten.
Im zweiten Fall wandte sich ein Betroffener nach mehreren psychiatrischen Zwangsunterbringungen mit Fixierung an seine ehemalige Verfahrenspflegerin. Er warf ihr vor, durch „auf Illegalität basierende Faulheit“ die Wiederholung des „psychiatrischen Mobs“ des Krankenhauses ermöglicht zu haben, gestützt auf „illegal vorgehende Uniformierte“. Das Oberlandesgericht Stuttgart wertete die Wendung als Schmähkritik und verweigerte die Zustellung des Schreibens an die Empfängerin.
Auch hier kritisiert das BVerfG einen vollständigen Ausfall der kontextbezogenen Sinnermittlung. Das Fachgericht prüft nicht, welchen objektiven Sinn ein verständiger Rezipient der Formulierung in diesem spezifischen Zusammenhang beimisst, und ignoriert den klaren sachlichen Bezug zu den erlittenen Zwangsmaßnahmen. Die pauschale Gleichsetzung von „Mob“ mit „Abschaum“ oder „Pöbel“ hält das BVerfG für fernliegend – zumal der etymologische Hintergrund (lateinisch „mobile vulgus“) eine andere Deutung nahelegt. Eine Formalbeleidigung sei ebenso wenig ersichtlich.
In beiden Beschlüssen erinnert das Bundesverfassungsgericht an die etablierten Maßstäbe: Der Sinn einer Äußerung ist objektiv aus Sicht eines verständigen Rezipienten unter voller Würdigung von Wortlaut, Anlass und gesellschaftlichem Hintergrund zu ermitteln. Eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz entfällt nur in engen Ausnahmefällen reiner Schmähkritik – und muss dann besonders sorgfältig begründet werden.
Nach wie vor gilt also das, was Strafrichter gerne übershen: In Beleidiungsprozessen muss künftig genau dokumentiert werden, warum eine polemische Kritik an Amtsträgern, Behörden oder Maßnahmen den Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr genießt.
Cartoon: wulkan

