Hitler – nur ohne Hakenkreuzbinde

Der Historiker und ausgewiesene Hitler-Experte Rainer Zitelmann hat auf X eine Bildmontage geteilt, die Adolf Hitler mit deutlich sichtbarer Hakenkreuzbinde neben Wladimir Putin stellt. Der Begleittext macht den historischen Vergleich unmissverständlich klar: Hitler wird der Satz „Gebt mir die Tschechoslowakei, und ich werde niemand anderen angreifen“ zugeschrieben, Putin der parallele Satz über die Ukraine. Die Botschaft ist eine eindeutige Warnung vor Appeasement-Politik gegenüber einem Aggressor.

Das Berliner Landeskriminalamt ermittelt nun egen Zitelmann wegen Verstoßes gegen § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Der Vorwurf im Polizeischreiben lautet wörtlich: „Sie veröffentlichten ein Foto […], welches u. a. Adolf Hitler mit Hakenkreuzbinde zeigt.“
Damit wiederholt sich ein Muster, das wir nun auch schon aus den Fällen Bolz und Fleischhauer kennen, um nur die aktuellsten zu nennen. Dabei würde auch im Fall Zitelmann eine kleine Prüfung der Rechtslage ergeben, dass ein Anfangsverdacht hier nicht gegeben ist.

Der Tatbestand des § 86a StGB gilt natürlich und sogar sehr fokussiert für das Hakenkreuzsymbol. Aber da endet die Vorschrift ja nicht. Erlaubt ist und bleibt vor allem die Abbildung zu „Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte“.

Bei Zitelmann sind alle diese Zwecke erfüllt. Die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus springt jedem Betrachter sofort ins Auge. Genau diese „auf Anhieb erkennbare Distanzierung“ verlangt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte. Der Bezug zu Vorgängen des Zeitgeschehens – Putins Krieg – ist gegeben. Dennoch ermittelt die Polizei – ein Vorgehen, das inzwischen fast schon reflexhaft wirkt. Möglicherweise lässt beim LKA ja tatsächlich jemand den Hakenkreuzscanner laufen.

Die Verfolgung Zitelmanns ist nicht nur juristisch falsch, sondern auch politisch fatal. Wer ernsthaft über Nationalsozialismus und auch über aktuelle Bezüge zur heutigen Weltpolitik aufklären will, kommt um Bilder Hitlers nicht herum. Wer solche Bilder dann mit dem Verbot belegt, das eigentlich die Neonazis treffen soll, der verkehrt den Sinn des Gesetzes in sein Gegenteil. Das Ergebnis ist eine schleichende Selbstzensur und der ständige Gedanke, ob der Bademantel bereit liegt.

Aber fast könnte man den Eindruck haben, der Verfolgungsdruck ist gewollt. Schlau ist er trotzdem nicht. Irgendwann haben die Menschen die Schnauze voll.

Tierische Wahrheiten

„Da steht ein Pferd auf dem Flur“. Freunde des gepflegten Liedguts haben da gleich einen Ohrwurm im Kopf. Allerdings steht in unserem heutigen Fall das Pferd leider nicht. Es fällt um…

… und zwar mit der unerbittlichen Wucht der Physik. Anders als der ebenso berühmte Sack Reis in China ist das dann sogar ein Ereignis, welches nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigte.

Ein schwer an Koliken erkranktes Shetlandpony musste in einer Tierklinik eingeschläfert werden. Die Tierärztin spritzte dem 250 Kilogramm schweren Tier auf der linken Körperseite das tödliche Gift. Während des Sterbeprozesses verließen dem Pony naturgemäß die Kräfte, es senkte den Kopf und kippte zur Seite – unglücklicherweise direkt auf das rechte Bein der Tierärztin. Die Folge war eine monatelange Krankschreibung. Die Ärztin verlangte von der Halterin des Ponys mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld.

Ihre rechtliche Waffe der Wahl, aber auch nur die einzige: die sogenannte Tierhalterhaftung nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Norm regelt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Tierhalter. Wer ein Tier hält, muss für die Schäden geradestehen, die das Tier anrichtet, ganz egal, ob man als Halter selbst unvorsichtig war oder nicht.

Doch das Gesetz baut eine entscheidende Bremse ein. Die Haftung greift nur, wenn sich eine „spezifische Tiergefahr“ realisiert hat. Das Tier muss also tierische Dinge tun – in Form eines „unberechenbaren und selbständigen Verhaltens“. Typisch Dinge: beißen, erschrecken, losreißen, buckeln.

Aber hier hat das Pony nicht gebockt. Es hatte schlicht keine Kraft mehr, sich auf den Beinen zu halten. Ab dem Moment der Bewusstlosigkeit wirkte keine „tierische Energie“ mehr, sondern die Schwerkraft von Isaac Newton. Das Pferd war also ähnlich wie der Sack Reis, und für Getreide gilt auch keine Tierhaftung. Anders gesagt: Physik schlägt die Biologie, befanden die Frankfurter Richter. Nach einem Hinweis nahm die Ärztin ihre Berufung zurück.

Aktenzeichen 3 U 127/25

Brandmauer oder bürgerliche Vernunft?

Offensichtlich und unbestreitbar gäbe es in Baden-Württemberg eine stabile bürgerliche Mehrheit rechts von der Mitte, aus CDU und AfD – 91 von 157 Sitzen. Dennoch verhandelt die CDU lieber exklusiv mit den Grünen. Man spricht von „Verantwortung“, von „Stabilität“ und beschwört die berühmte Brandmauer. Die AfD wird damit erneut in die Rolle des parlamentarischen Zuschauers gedrängt, obwohl sie und die CDU zusammen offenkundig dem Willen einer klaren Mehrheit der Wähler entsprechen.

Das ist kein Naturgesetz. Ein Vorschlag.

Die Landtagswahl vom 8. März 2026 hat in Baden-Württemberg ein klares Bild gezeichnet: Die Grünen bleiben mit hauchdünnem Vorsprung (30,2 Prozent) stärkste Kraft, die CDU folgt mit 29,7 Prozent. Beide Parteien kommen auf je 56 Sitze. Die AfD verdoppelt ihre Mandate beinahe und erreicht 35 Sitze bei 18,8 Prozent. Die SPD kämpft ums Überleben.
Dass sich die CDU zum Juniorpartner erniedrigt, obwohl sie den Ministerpräsidenten stellen könnte, ist eine politische Entscheidung – und eine, die sich zunehmend gegen die Logik der repräsentativen Demokratie stemmen muss.

Die Begründung dafür ist bekannt: Die AfD gilt als „rechts“, teilweise sogar als verfassungsfeindlich. Deshalb dürfe sie nie an Regierungsverantwortung kommen, so das mittlerweile sehr brüchige Dogma. (Man muss nur mal die Parteiprogramme von AfD und CDU nebeneinander legen. Da ist sehr viel deckungsgleich.) Genau hier drängt sich die Frage auf, die man nicht länger mit Tabus beantworten sollte: Wie kann man diese vermeintliche Gefahr konkret entschärfen, ohne den Wählerwillen dauerhaft zu ignorieren?

Ein pragmatischer Weg: Einvernehmliche Ministerbesetzung statt Ziehungsrecht

Die CDU könnte genau diesen Weg gehen – und zwar ohne ihr Gesicht zu verlieren. Konkret sähe das so aus: Statt dem klassischen Koalitionsmodell (jede Partei bestimmt „ihre“ Minister) schlägt man ein einvernehmliches Verfahren vor. Alle Ministerposten werden gemeinsam besetzt. Beide Partner haben ein Vetorecht gegen Kandidaten, die sie für ungeeignet oder zu radikal halten.

Das bedeutet praktisch: Die AfD kann keine extremen Figuren durchsetzen, weil die CDU ihr Veto einlegt. Umgekehrt kann die CDU keine reinen Parteisoldaten platzieren, wenn die AfD sie ablehnt. Wer nicht konsensfähig ist, bleibt draußen.
Und wenn sich die Koalitionäre bei einzelnen Posten partout nicht einigen? Dann greift die bewährte Notlösung anderer Demokratien: Technokraten. Parteipolitisch unabhängige Fachleute – Ökonomen, Juristen, Manager, hohe Beamte oder Wissenschaftler – übernehmen das Ressort auf Zeit. Sie sind dem Parlament rechenschaftspflichtig, aber nicht parteigebunden. Das Modell ist in Europa alles andere als exotisch.

Technokratenkabinette – längst erprobt und oft erfolgreich

Italien hat in Krisenzeiten mehrfach darauf zurückgegriffen: Mario Monti 2011–2013 führte das Land durch die Euro-Krise, Carlo Azeglio Ciampi und Lamberto Dini in den 1990er Jahren, Mario Draghi 2021–2022. Griechenland setzte 2011–2012 auf Lucas Papademos. In Bulgarien, Tschechien, Rumänien und der Slowakei waren Technokratenregierungen in den letzten 15 Jahren fast schon Routine – immer dann, wenn Parteien blockierten oder das Vertrauen in die Politik kollabiert war.

Selbst in Deutschland ist das Prinzip nicht fremd. Auf Landesebene gab es immer wieder parteilose Minister oder Staatssekretäre. Und vor allem: Das Grundgesetz schreibt nirgends vor, dass ein Bundesminister (oder Landesminister) gleichzeitig Abgeordneter sein muss. Artikel 64 GG regelt lediglich die Ernennung auf Vorschlag des Regierungschefs. Das Amt und das Mandat sind strikt trennbar – eine Doppelrolle ist üblich, aber keineswegs zwingend.

Kompetenz statt Parteibuch – das Klingbeil-Problem

Genau hier liegt ein zweiter, nicht zu unterschätzender Vorteil. Viele Minister der letzten Jahre waren und sind vor allem eines: Parteifunktionäre. Lars Klingbeil als Finanzminister ist das jüngste Beispiel. Der SPD-Vorsitzende und frühere Generalsekretär mag ein begabter Stratege sein – aber seine Expertise in Haushalts-, Steuer- und Finanzfragen war vor der Übernahme des Amtes überschaubar. Das Gleiche gilt für manch anderen Ressortchef in Berlin und den Ländern. Man wird Minister, weil man der Partei dient, nicht weil man das Fach beherrscht. Und der Bildungsstand oder berufliche Erfahrung spielen schon gar keine Rolle.

Ein einvernehmliches Besetzungsverfahren mit Vetorecht und Technokraten-Option würde genau dieses Problem so nebenher minimieren. Plötzlich stünde nicht mehr die Parteizugehörigkeit im Vordergrund, sondern die Frage: Wer ist für dieses Ressort der beste Kopf? Das wäre nicht nur für eine mögliche CDU-AfD-Koalition in Stuttgart ein Gewinn. Es wäre ein Modell, das die gesamte Republik gebrauchen könnte.

Ein Versuch ist keine Kapitulation

Natürlich wird man einwenden, das ist naiv. Die AfD wolle gar keine sachliche Zusammenarbeit. Vielleicht. Aber dann würde genau das ans Licht kommen – und die Brandmauer hätte eine empirische Grundlage statt nur moralische Rhetorik. Die CDU könnte sagen: Wir haben es versucht, unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen (Vetorecht + Technokraten). Es hat nicht funktioniert. Dann wäre die Ablehnung nicht mehr bloße Ideologie, sondern das Ergebnis eines realen Tests.

Umgekehrt könnte eine solche Koalition beweisen, dass eine bürgerliche Zusammenarbeit möglich ist, ohne dass das Land in Chaos versinkt. Die AfD müsste zeigen, dass sie regierungsfähig ist. Die CDU müsste zeigen, dass sie den Mut hat, den Wählerwillen ernst zu nehmen, statt sich an die Grünen zu klammern, obwohl diese ideologisch weiter von ihr entfernt sind als die AfD in vielen klassisch bürgerlichen Fragen (Wirtschaft, Migration, innere Sicherheit).

Demokratie lebt von ehrlichen Mehrheiten, nicht von Brandmauern

In Baden-Württemberg – und perspektivisch auch im Bund – gibt es eine stabile bürgerliche Mehrheit aus CDU und AfD. Diese Mehrheit entspricht, ich lasse mir da gerne widersprechen, sehr deutlich dem offenkundigen Willen der Wähler. Sie dauerhaft zu ignorieren, nur weil eine der beiden Parteien als „unberührbar“ gilt, ist auf Dauer kein tragfähiges Demokratiemodell. Es erzeugt Frust, Radikalisierung und den Vorwurf, die politische Klasse schotte sich gegen das Volk ab.

Der hier skizzierte Weg – einvernehmliche Ministerbesetzung, Vetorecht beidseitig, Technokraten als Ausweichoption – ist kein Freibrief. Er ist ein Sicherungsmechanismus. Er nimmt der Brandmauer-Rhetorik den Wind aus den ohnehin schon löchrigen Segeln, ohne die demokratische Kontrolle aufzugeben. Er könnte der CDU ermöglichen, das zu tun, was sie eigentlich tun sollte: regieren, verändern, das Land wieder auf Vordermann bringen.

Es wäre ein Experiment. Aber in der Politik sind manchmal genau die Experimente nötig, die den faktischen Stillstand und die Demokratierosion beenden. Baden-Württemberg hätte die Chance, Vorreiter zu sein – statt nur die nächste Runde einer verbrauchten GroKo light zu spielen.

Anwälte verdienen so gut wie nichts. Anwältinnen noch weniger

Auch bei Anwälten bleiben Gedenk- und Mahntage natürlich nicht unbeachtet. Jetzt gibt es Neuigkeiten im Rahmen des jährlichen Equal Pay Day. Wenig überraschend werden wahre Horrornachrichten verkündet. In der Anwaltschaft klafft der Gender Pay Gap danach auf bis zu 37 %, in anderen Branchen sollen es „nur“ 16 % sein.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) liefert mit ihrer STAR-Erhebung 2025 die passenden Zahlen: Selbstständige Anwältinnen kommen nach diesen Zahlen auf 141.000 € Honorarumsatz, die männlichen Kollegen auf 224.000 €- das ergibt die erwähnte Lücke von 37 %. Angestellte Anwältinnen verdienen brutto 71.000 €, Männer dagegen 94.000 €. Der im Hinblick auf die Zahl der Arbeitsstunden bereinigte Gap liegt laut Studie bei immerhin noch 21,6 %.

Von allgemeinem Interesse sind erst mal die Zahlen zum durchschnittlichen Einkommen. Danach kommt der durchschnittliche Anwalt, die angestellten eingeschlossen, auf gerade einmal 27,05 € pro Stunde – brutto. Frauen sollen am Ende schlanke 22,81 € pro Stunde bleiben, bevor der Staat die Hand aufhält. Die Verelendung der Branche ist anscheinend nicht aufzuhalten.

Woher diese doch etwas abentuerlichen Zahlen kommen, erschließt sich bei einem Blick in die Fußnoten zu diesen Statistiken. Die Daten beruhen meist auf Selbstangaben in freiwilligen Umfragen. Das heißt, die Teilnehmergruppe ist nicht repräsentativ. Womöglich ist der vollbeschäftigte Associate oder gar Partner in einer Großkanzlei an Selbstauskünften zu seinem Verdienst weniger interessiert als die Familienrechtsanwältin um die Ecke? Um nur mal eine ganz simple Erklärung zu nennen.

Die Studien selbst gehen auch überraschend wenig auf tatsächliche Ursachen für unterschiedliche Einkommen ein: freiwillige Teilzeit, Karrierepausen für Kinder oder die Tatsache, dass Frauen überproportional in familien-, sozial- und migrationsrechtliche Nischen ihr berufliches Glück suchen. Dort sind die Honorare nun mal niedriger, auch für Männer. Stattdessen wird fleißig auf „Diskriminierung“ und „mittelbar geschlechtsbedingte Faktoren“ verwiesen, ohne dass man versteht, was das eigentlich sein soll.

Immerhin gibt wenigstens der Direktor des Soldan-Instituts zu, dass Frauen „überdurchschnittlich häufig in einkommensschwächeren Rechtsgebieten“ arbeiten und Männer bei Zusatzqualifikationen und Noten besser dastehen. Wieso das nicht „nicht direkt geschlechtsbedingt“ sein soll, bleibt dann aber wieder offen. Das Narrativ von der umfassenden Diskriminierung muss halt stehen, sonst gibt es keine Schlagzeilen zum Gedenktag. Und – wer möchte bei Widerspruch schon gecancelt werden?

Bericht auf beck-online

Presse darf im Block-Fall aus Akten zitieren

Im Strafprozess gegen die Unternehmerin Christina Block läuft es – so meine bescheidene Meinung nach allem, was die Berichterstattung hergibt – gerade nicht auf einen Freispruch hinaus. Und jetzt muss Block auch in den Verfahren, die sie selbst losgetreten hat, Niederlagen einstecken.

Das Landgericht Hamburg weist ihren Unterlassungsantrag gegen den „Spiegel“ ab. In einem Beschluss (Aktenzeichen 324 O 2/26) erlaubt das Gericht dem Nachrichtenmagazin die Verdachtsberichterstattung über die mutmaßliche Entführung ihrer Kinder aus Dänemark. Der „Spiegel“ hatte in einem Video Aussagen des Kronzeugen David B. aus dem Ermittlungsverfahren zitiert – mit Details zur Tat und sogar einer Hausskizze. Es geht also um „geleakte“ Informationen. Block sieht darin eine unzulässige Vorverurteilung und versuchte, die Veröffentlichung per einstweiliger Verfügung zu stoppen.

Das Landgericht Hamburg folgt der Linie einer Parallelentscheidung des Landgerichts Berlin gegen die „Bild“ und stellt klar: Es liegen keine unwahren Tatsachenbehauptungen vor. Die Berichterstattung bleibt konjunktivisch, erwähnt ausdrücklich Blocks Bestreiten und erfüllt den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, zumal das Gericht das Verfahren eröffnet und dadurch eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit bejaht hat. Eine Vorverurteilung liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, zumal Block Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Entscheidend ist auch das überragende öffentliche Interesse an diesem prominenten Fall mit internationalen Verwicklungen.

Auch ein möglicher Verstoß gegen § 353d StGB greift nicht mehr. Der Zeuge B. hat inzwischen vor Gericht ausgesagt. Die Vorschrift stellt die unbefugte öffentliche Mitteilung über nichtöffentliche Gerichtsverhandlungen oder den Inhalt amtlicher Dokumente eines Strafverfahrens unter Strafe – solange diese nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden oder das Verfahren abgeschlossen ist. Das ist hier aber schon geschehen.

Ärzte bekommen mehr Rechte zu Zwangsmaßnahmen

Ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen künftig auch außerhalb von Krankenhäusern möglich sein. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.

Hintergrund ist ein Urteil des des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (Aktenzeichen 1 BvL 1/24) um, das den strikten Krankenhausvorbehalt des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB teilweise als unverhältnismäßig beanstandet hat – weil Betroffene in Einzelfällen allein durch Transport oder Klinikaufenthalt erhebliche zusätzliche Belastungen ihrer körperlichen Unversehrtheit erleiden würden, obwohl die Maßnahme in der gewohnten Umgebunt durchführbar wäre.

Der Entwurf hält die Hürden für solche externen Zwangsmaßnahmen bewusst hoch. Die Ausnahme greift nur, wenn die Verbringung ins Krankenhaus der betreuten Person nicht zumutbar ist, der alternative Ort einen klinischen Standard nahezu erreicht und keine vergleichbar schweren Eingriffe in andere Grundrechte drohen.

Typische Fälle sind die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten, Fixierungen, um eine Behandlung überhaupt durchführen zu können, oder diagnostische Maßnahmen wie Blutentnahmen gegen den erklärten Willen der Betroffenen. Ärztliche Zwangsmaßnahmen bleiben, so das zuständige Justizministerium, auch außerhalb von Krankenhäusern auf jeden Fall strikte ultima ratio. Der natürliche Wille der Betreuten und etwaige Patientenverfügungen seien weiterhin vorrangig zu prüfen und zu beachten.

„Verbotene Mitteilungen“

Der Journalist Arne Semsrott, Chefredakteur des Portals FragDenStaat, hat Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Es geht um die Veröffentlichung interner Gerichtsbeschlüsse aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der „Letzten Generation“ im August 2023. Semsrott hatte die Dokumente auf dem Portal zugänglich gemacht, um über das Vorgehen der Behörden zu berichten, darunter die Einstufung als kriminelle Vereinigung sowie Durchsuchungen und Überwachungsmaßnahmen.

Das Landgericht Berlin I verurteilte Semsrott daraufhin wegen Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB (verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) und verhängte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil. Semsrott und seine Unterstützer sehen in der Strafbarkeit der Veröffentlichung einen Eingriff in die Pressefreiheit, der verfassungsrechtlich nicht haltbar sei. Tatsächlich sieht das Gesetz vor, dass Unterlagen aus Strafakten erst im Wortlaut mitgeteilt werden dürfen, wenn sie vorher in der Verhandlung erörtert worden sind.

Bislang ist unklar, ob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung annimmt. Mein Tipp: Nein, die Regeln sind zwar völlig überkommen, aber genau das finden Richter sexy. Vor allem, wenn es die eigene Arbeit leichter macht. Am Ende dürfte nur der Gesetzgeber helfen können.

Nur Schmalspur-Argumente gegen die AfD

Ist die AfD „gesichert rechtsextremistisch“? Das Verwaltungsgericht Köln betont in seiner heutigen Entscheidung, es gebe „starke Verdachtsmomente“ für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Partei. Besonders ausführlich widmet es sich dabei der Haltung der Partei zum Islam. Konkret nennt es Forderungen aus dem AfD-Programm wie das Verbot neuer Minarette, von Muezzinrufen sowie Kopftuch- und Verhüllungsverbote in Schulen und öffentlichen Einrichtungen. Darin erkennt das Gericht Hinweise, dass Teile der Partei deutschen Staatsbürgern islamischen Glaubens einen rechtlich abgewerteten Status zumessen wollen. Das könnte Grundrechte verleten und letztlich verfassungswidrig sein.

Auffällig ist jedoch, wie eng sich diese Kritik auf genau diese beiden Themenfelder beschränkt: Religionsausübung und sichtbare islamische Symbole. Die AfD ist aber keine Ein-Themen-Partei mit schmalem Profil, sondern – schon was die Zahl ihrer Wähler angeht – eine Volkspartei. Ihr Programm deckt alle Bereiche des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens ab – von Wirtschaft und Sozialpolitik über Bildung, Energie und innere Sicherheit eben auch bis zur nationalen Identität und Migration. Diese Gesamtbreite des Parteiprogramms scheint in der summarischen Prüfung des Eilverfahrens kaum eine Rolle zu spielen.

Noch bemerkenswerter wird die schmalspurige Argumentation des Gerichts, wenn man den Blick nach Europa richtet. Genau die vom Gericht als besonders bedenklich hervorgehobenen Positionen sind in anderen gefestigten Demokratien längst demokratisch legitimierte Realität. Wie die NZZ-Journalistin Beatrice Achterberg zutreffend anmerkt, ist das, was laut Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln als problematisch gegenüber Muslimen gilt, in der Schweiz schlicht geltendes Recht. Dort hat das Volk bereits 2009 per Volksabstimmung den Bau neuer Minarette verboten. 2021 folgte per weiterer Volksinitiative ein landesweites Verhüllungsverbot. In Frankreich gehört der strenge Laizismus seit Jahrzehnten zur Staatsräson. Kopftücher sind in Schulen und für viele öffentliche Bedienstete verboten, die Vollverschleierung sogar landesweit untersagt.

Wenn vergleichbare Regelungen in Nachbarländern mit starker demokratischer Legitimation als normale Ausübung staatlicher Souveränität und kultureller Selbstbehauptung gelten, dann fällt es schwer, aus denselben Forderungen bei der AfD plötzlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Prinzipien des deutschen Grundgesetzes abzuleiten. Das Gericht selbst betont ja zu Recht, dass nicht jede einzelne kontroverse Position automatisch die gesamte Partei prägt. Ebenso wenig kann es aber sagen, dass Positionen zu Einzelfragen selbst bei untersteller Grundgesetzwidrigkeit das Verbot einer Partei insgesamt rechtfertigen können.

Ich bringe es mal auf den Punkt: Nicht mal Gegner der AfD können doch ernsthaft davon ausgehen, dass Kritik an Muezzin-Rufe und Verhüllungsfragen allein zu einem Parteiverbot führen kann. Soll das wirklich alles gewesen sein? Bei der Frage der Remigration und dem angeblich völkisch geprägten Verständnis der AfD geht das Verwaltungsgericht Köln ja sogar noch weiter. Das Gericht versteht offenbar schon gar nicht, was ihm der Verfassungsschutz da erzählen will. Das liegt nicht an den intellektuellen Kapazitäten des Gerichts, sondern an der kruden Argumentatioin der Behörde. Der Verfassungsschutz redet unter anderem von Geheimplänen, hat aber gar nach eigenen Angaben gar keine Geheimdienstinformationen verwertet.

Das AfD-Verbot ist seit heute sicher nicht vom Tisch. Es ist aber aber für die interessierten Kreise zu einer fast unlösbaren Aufgabe geworden. Mit so einer Schmalspur-Argumentation wird es jedenfalls nicht werden.

Gericht: AfD ist momenten nicht „gesichert rechtsextrem“

Der Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht weiter als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einstufen und auch nichts in dieser Richtung behaupten. Das Verwaltungsgericht Köln gab in einer Eilentscheidung heute der AfD recht.

Hintergrund ist eine öffentliche Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 2. Mai 2025. Damals hatte die Behörde die AfD auf Basis eines internen Folgegutachtens vom „Verdachtsfall“ auf die Stufe einer „gesicherten rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft. Die Partei klagte dagegen und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Das BfV sicherte daraufhin zu, die AfD bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin nur als Verdachtsfall zu führen und keine neue Einstufung zu veröffentlichen.


In dem heutigen Beschluss (Aktenzeichen 13 L 1109/25) hat die 13. Kammer des Gerichts diese Zusage im Kern bestätigt und sogar erweitert. Die Richterinnen und Richter erkennen zwar einen „starken Verdacht“ an, dass innerhalb der AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen. Insbesondere sieht das Gericht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Teile der Partei deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens einen rechtlich abgewerteten Status zuweisen wollen. Das Bundestagswahlprogramm 2025 enthält Forderungen wie das Verbot von Minaretten und Muezzinrufen sowie ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und Schulen. Solche Positionen berühren nach Auffassung des Gerichts die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes, weil sie eine geschlossene Personengruppe besonderen Verbotsregeln unterwerfen.

Dennoch reicht das nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht aus, um die gesamte Partei als verfassungsfeindlich zu kennzeichnen. Das Gericht betont, dass nicht jede einzelne verfassungswidrige Forderung oder jede abwertende Äußerung automatisch zu einer „beherrschenden Grundtendenz“ der Gesamtpartei führt. Eine solche Prägung erfordere eine wertende Gesamtbetrachtung der politischen Ziele und des Verhaltens von Funktionären und Anhängern. Diese Gesamtschau ergebe derzeit noch kein hinreichend sicheres Bild einer die ganze Partei dominierenden verfassungsfeindlichen Ausrichtung.

Besonders ausführlich setzt sich der Beschluss mit dem Begriff „Remigration“ auseinander. Das Gericht hält den vom BfV vorgenommenen Schluss von einem „völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“ auf ein konkretes Programm undifferenzierter Massenabschiebungen für nicht tragfähig. Der Begriff sei zu unklar, und es fehlten hinreichend konkrete Belege für entsprechende politische Zielsetzungen, die die Gesamtpartei prägten. Das BfV habe sich ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen gestützt und im Verfahren keine nachrichtendienstlichen Erkenntnisse zu etwaigen „Geheimzielen“ vorgelegt.

Die Akte umfasst mittlerweile zwanzig Bände mit über 7.000 Seiten, die beigezogenen BfV-Unterlagen allein 1,5 Terabyte an Daten. Der Verfassungsschutz kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Voerst bleibt es aber dabei, dass die Behörde die AfD nicht als gesichert rechtsextrem einstufen darf.

Will the real Pinocchio please stand up?

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nimmt sich mal wieder deutsche Strafrichter zur Brust, just nach der Pinocchio-Posse in Heilbronn ein brillantes Timing.

Scharfe, auch polemische Kritik darf nicht vorschnell als Beleidigung oder Schmähkritik abgetan werden. In zwei heute veröffentlichten Kammerbeschlüssen rügt die 1. Kammer des Ersten Senats (Aktenzeichen 1 BvR 986/25 und 1 BvR 581/24) unzureichende Sinnermittlung und Abwägungsausfälle.

In dem ersten Fall hatte ein Vater 2021 in E-Mails an die Schule seines Sohnes die Corona-Schutzmaßnahmen scharf kritisiert. Er sprach von „faschistoiden Anordnungen“, deren Unterstützer „persönlich zur Rechenschaft gezogen“ werden sollten, und von einem „faschistischen System“ mit seinen „Handlangern“. Die Strafgerichte verurteilten ihn wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe.

Das Verfassungsgericht moniert eine unzureichende sinnorientierte Auslegung. Die Strafrichter setzen sich laut der Entscheidung nicht ausreichend mit dem konkreten Wortlaut auseinander und verweisen pauschal auf eine frühere, nicht relevante Korrespondenz, ohne zu erklären, warum diese von Bedeutung sein soll. Bei der zweiten Äußerung fehlt zudem nahezu vollständig die gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht des Schulleiters. Die Annahme reiner Schmähkritik hält das Gericht nicht für tragfähig begründet, weil der gesellschaftliche Kontext der damaligen Debatte um Schulschließungen und Maskenpflicht unberücksichtigt bleibt. Kurz gesagt: Es gab für die Kritik einen sachlichen Kern, dann müssen die Behörden auch harsche Worte aushalten.

Im zweiten Fall wandte sich ein Betroffener nach mehreren psychiatrischen Zwangsunterbringungen mit Fixierung an seine ehemalige Verfahrenspflegerin. Er warf ihr vor, durch „auf Illegalität basierende Faulheit“ die Wiederholung des „psychiatrischen Mobs“ des Krankenhauses ermöglicht zu haben, gestützt auf „illegal vorgehende Uniformierte“. Das Oberlandesgericht Stuttgart wertete die Wendung als Schmähkritik und verweigerte die Zustellung des Schreibens an die Empfängerin.

Auch hier kritisiert das BVerfG einen vollständigen Ausfall der kontextbezogenen Sinnermittlung. Das Fachgericht prüft nicht, welchen objektiven Sinn ein verständiger Rezipient der Formulierung in diesem spezifischen Zusammenhang beimisst, und ignoriert den klaren sachlichen Bezug zu den erlittenen Zwangsmaßnahmen. Die pauschale Gleichsetzung von „Mob“ mit „Abschaum“ oder „Pöbel“ hält das BVerfG für fernliegend – zumal der etymologische Hintergrund (lateinisch „mobile vulgus“) eine andere Deutung nahelegt. Eine Formalbeleidigung sei ebenso wenig ersichtlich.

In beiden Beschlüssen erinnert das Bundesverfassungsgericht an die etablierten Maßstäbe: Der Sinn einer Äußerung ist objektiv aus Sicht eines verständigen Rezipienten unter voller Würdigung von Wortlaut, Anlass und gesellschaftlichem Hintergrund zu ermitteln. Eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz entfällt nur in engen Ausnahmefällen reiner Schmähkritik – und muss dann besonders sorgfältig begründet werden.

Nach wie vor gilt also das, was Strafrichter gerne übershen: In Beleidiungsprozessen muss künftig genau dokumentiert werden, warum eine polemische Kritik an Amtsträgern, Behörden oder Maßnahmen den Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr genießt.

Cartoon: wulkan

Die Sorgen „danach“

Ich bin mittlerweile total froh, dass ich nicht promoviert habe.

Diese ständige Angst, dass ein Promotionsjäger und seine KI nach Jahren oder gar Jahrzehnten was finden könnten, wäre für mich jedenfalls eine Last. So wie Steuertricks, von denen ich mich selbstverständlich auch zurückgehalten habe.

Richter rechnet Anwaltsgebühren ab

Ein Amtsrichter aus dem Harz hat sich gemäß Anklage über mehr als ein Jahr neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im Familienrecht als Rechtsanwalt ausgegeben. Klaus Fastkamp (Name geändert) nutzte den Briefkopf eines befreundeten Anwalts, ließ dessen Sekretärin die eingescannte Unterschrift einfügen und versandte in mindestens 15 Fällen Schriftsätze an Banken, Sparkassen und Gerichte.

Er setzte Fristen, rügte angebliche Datenschutzverstöße, bearbeitete Betreuungssachen und stellte Honorarrechnungen – darunter einmal 6.900 Euro von einem betreuten Mann. In einigen Verfahren trat er, so die Vorwürfe, sogar persönlich als angeblicher Anwalt auf.
Fastkamp selbst beruft sich auf eine vermeintliche „Generalvollmacht“ durch intensiven fachlichen Austausch mit dem eigentlichen Inhaber der Kanzlei und sieht sich als stillschweigend bevollmächtigter „freier Mitarbeiter“.

Jetzt muss das Landgericht Bielefeld entscheiden, ob und in welchem Umfang sich der Richter strafbar gemacht hat.
Die ganze Geschichte mit all ihren Wendungen kann man in der Legal Tribune Online nachlesen. Leider steht im Text nicht, ob sich mal jemand um die Schuldfähigkeit des Angeklagten gekümmert hat. Ohne mir das Richteramt anmaßen zu wollen, ich würde den Mann nicht ohne psychiatrisches Gutachten verurteilen…

Polizei Heilbronn verwechselt sich mit „Meldestelle“

Die Polizei Heilbronn meldete sage und schreibe über 30 Spott-Kommentare („Pinocchio kommt nach HN“, „Lügenbaron“, „Münchhausen auf Kanonenkugel“) alleine aus Anlass des Kanzlerbesuchs im letzten Jahr an die Staatsanwaltschaft. Das kann man auf NIUS nachlesen.

So bläht man die Kriminalstatistik künstlich auf – und untergräbt gleichzeitig das Vertrauen der Menschen in ihr verbrieftes Recht auf Meinungsfreiheit.

Schön, wenn man in Heilbronn keine anderen Probleme hat.

Was die Heilbronner Polizei nicht weiß

Die Heilbronner Kriminalpolizei ermittelt gegen einen 70-jährigen Rentner wegen Politikerbeleidigung, weil dieser unter einem Facebook-Post im Oktober 2025 den Kommentar „Pinocchio kommt nach HN“ mit Nasen-Emoji schrieb. Der Besucher war Bundeskanzler Friedrich Merz.

Anzeige erstattete nicht Merz, sondern die Polizei selbst – wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens (§ 188 StGB). Der Paragraf erlaubt tatsächlich die Verfolgung von Amts wegen, wenn die Äußerung das öffentliche Wirken des Politikers erheblich erschweren kann. Allerdings kann der vermeintlich Beleidigte einer Strafverfolgung jederzeit widersprechen. Sozusagen kein Strafantrag, sondern wenigstens ein höchst merkwürdiger Straf-Widerspruch, den man sich extra für den neuen Tatbestand der Majestätsbeleidigung ausgedacht hat.

Was die zuständigen Polizisten offensichtlich nicht wissen:

Das Bundesverfassungsgericht schützt seit Jahrzehnten scharfe, polemische und satirische Kritik an Politikern. Harsche Urteile über politisches Handeln sind zulässig, solange ein „wahrer Kern“ vorhanden ist. Reine Schmähkritik ohne Sachbezug ist vielleicht verboten – alles andere nicht.

Genau diesen wahren Kern hat der Pinocchio-Vergleich, und zwar so was von offensichtlich. Merz hatte die Schuldenbremse im Wahlkampf als „heilig“ und unverrückbar dargestellt. Nach der Wahl und dem Koalitionsvertrag mit der SPD folgten Sondervermögen, Verfassungsänderung und aberwitzig viele Milliarden neue Schulden – eine brutale Kehrtwende, die selbst Mainstreammedien als krasse Wählertäuschung kritisieren. Der Kommentar des Rentners ist daher schon wegen seines sachlichen Kerns keine grundlose Diffamierung, sondern zulässige politische Zuspitzung.

Die Ermittlungen sind grotesk und müssen eingestellt werden, bevor das Vertrauen in die ohnehin bedrohte Meinungsfreiheit noch weiteren Schaden nimmt. Wie schon gesagt, könnte auch der Kanzler den Spuk beenden. Indem er widerspricht und vielleicht sogar klarstellt, dass er mit Kritik aus dem Volk nicht nur leben muss, sondern es auch kann. Würde mich allerdings überraschen, wenn Friedrich Merz so was hinbekommt.

Gericht sieht kein Chihuahua-Privileg

Auch das ist nun juristisch geklärt: Man darf vor einem frei laufenden Chihuahua die Flucht ergreifen, ohne sich später vor Gericht dafür rechtfertigen zu müssen.

Der Fall: Eine hochschwangere Spaziergängerin im Hofgarten Ansbach sieht einen nicht angeleinten Chihuahua auf sich zukommen. Sie weicht mehrere Meter auf die Rasenfläche aus und stürzt. Ergebnis: Prellungen und eine leichte Schulterfraktur. Das Landgericht Ansbach hat der Frau 80 % Mitverschulden aufgebrummt. Die Richter: Ein vernünftiger Mensch laufe vor so einem erkennbar harmlosen Mini-Hund nicht weg.
Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 13 U 1961/24 widerspricht dem deutlich:

Die Leinenpflicht ist kein bloßer Bürokratie-Schnickschnack, sondern ein echtes Schutzgesetz für Parkbesucher. In der ersten Schrecksekunde muss niemand eine differenzierte Gefahrenanalyse durchführen, ob der heranstürmende Hund nur spielen oder doch etwas anderes will. Das gilt unabhängig von der Größe des Hundes. Ein paar Meter zurückweichen ist keine unverhältnismäßige Panikreaktion, sondern menschlich völlig normal. Besondere Empfindlichkeiten (Stichwort: Schwangerschaft) gehen nicht zu Lasten des Opfers. Der Hundehalter muss das Opfer so nehmen, wie er es antrifft.

Folge: volle Haftung des Hundehalters. Die Frau erhält 100 % Schmerzensgeld plus Ersatz der materiellen Schäden. Allerdings hält das Gericht die geforderten 6.000 Euro Schmerzensgeld der Höhe nach für überzogen. Die Frau kriegt lediglich 1.500 Euro.