Bürgerwehr? Ja, ja…

In der brandenburgischen Kleinstadt Hennigsdorf hat die CDU die Brandmauer zur AfD geöffnet. Vielleicht sogar weit aufgerissen. Entsprechend groß ist die Aufregung.

Die Stadtverordnetenversammlung hat den Aufbau einer sogenannten „Sicherheitspartnerschaft“ beschlossen, die im Ort für mehr Sicherheit sorgen soll. Unter anderem durch Patroullien von registrierten Bürgern, die allerdings keine Polizeigewalt haben. Beantragt wurde das Ganze von der AfD. Verordnete der CDU und eine lokale Wählervereinigung verschafften dem Antrag die Mehrheit. Nun ist die Rede von einer “Bürgerwehr”, die möglicherweise Jagd auf Migranten machen könnte. Gegendemos sind angekündigt.

Dummerweise sind solche Sicherheitspartnerschaften gar keine Erfindung der AfD. Es handelt sich in Brandenburg um ein Instrument der Kommunalen Kriminalprävention. Träger: das brandenburgischen Innenministerium. Schon seit 30 Jahren gibt es diese Partnerschaften, insgesamt 62 sind es. 400 Ehrenamtler machen die Arbeit vor Ort.
Die Befugnisse der Patrouillen sind, wenig überraschend, sehr begrenzt. Die Freiwilligen sind keine Hilfspolizei, sie dürfen keine Identitätsfeststellungen durchführen und niemanden durchsuchen. Es gilt zudem ein striktes Waffenverbot während der Tätigkeit, selbst wenn privat ein Waffenschein vorliegt.

Die Akteure haben exakt dieselben Rechte wie jeder andere Spaziergänger auch: das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Straprozessordnung bei auf frischer Tat ertappten Straftätern sowie die allgemeinen Notwehr- und Notstandsrechte. Die Hauptaufgabe beschränkt sich also schlicht darauf, Präsenz zu zeigen, die Augen aufzuhalten, verdächtige Situationen an die Polizei zu melden.

Die örtliche Polizei rät interessanterweise von dem Projekt ab. Angeblich ist der Bahnhof von Hennigsdorf ein “sicherer Ort”. Im Stadtrat sieht man es offenbar anders und verweist auf einschlägige Vorfälle. Unabhängig von der Bewertung des Projekts bleibt die glasklare Zusammenarbeit zwischen AfD und CDU in einer Sachfrage. Etwas, was es ja eigentlich gar nicht gibt und geben darf.

Was ich von der Brandmauer halte, habe ich übrigens vor kurzem niedergeschrieben, verbunden mit einem konkreten Vorschlag, bei Interesse bitte hier klicken.

EU: Transpersonen brauchen Papiere nach Wunsch

Ein Reisepass ist kein Poesiealbum und kein Tagebuch zur Selbstverwirklichung. Er ist eine staatliche Urkunde – und ihr ureigenster Zweck ist die zweifelsfreie, objektive Identifikation einer Person anhand nachprüfbarer Fakten. Genau diese Beweisfunktion hat der Europäische Gerichtshof nun in einem Urteil (C-43/24) untergraben.

Der Fall aus Bulgarien bringt das grundsätzliche Problem auf den Punkt: Warum sollte jemand einen juristischen Anspruch darauf haben, dass der Staat für ihn ein Geschlecht beurkundet, das der biologischen Realität nicht entspricht? Der bulgarische Kläger (politisch korrekt: die Klägerin), bei Geburt als männlich registriert, lebt heute in Italien als Frau, eine Hormontherapie läuft. Das Heimatland Bulgarien verweigerte die Anpassung seiner Dokumente – und das durchaus mit nachvollziehbarer Begründung: Der Ausweis soll dokumentieren, was ist, nicht was jemand empfindet.

Das hat, so die Bulgaren, ganz praktische Gründe. Ob bei der polizeilichen Identitätsfeststellung oder im Strafverfahren – Behörden verlassen sich zwingend auf die formelle Richtigkeit öffentlicher Urkunden. Ein Beamter muss wissen, wer vor ihm steht. Erlauben wir jedoch, dass die gelebte Identität biologische Tatsachen im amtlichen Register einfach überschreibt, öffnen wir rechtlicher Beliebigkeit Tür und Tor. Ein Dokument, das nicht mehr die objektive Realität abbildet, sondern subjektive Selbstwahrnehmung, hat jedenfalls nur noch sehr eingeschränkten Beweiswert. Was für ein Dokument natürlich immer schlecht ist.

Die Folgefrage drängen sich förmlich auf: Ließe sich mit derselben Logik künftig auch ein „gefühltes“ Geburtsdatum eintragen – weil das biologische Alter nicht zum persönlichen Lebensgefühl passt? Von der selbst gewählten Hautfarbe oder einer indigenen Abstammung wollen wir vielleicht besser gar nicht reden.

Die Luxemburger Richter wischen diese Bedenken salopp beiseite. Sie berufen sich, nun ja, auf die Freizügigkeit. Wer an Grenzen und Behörden immer wieder erklären müsse, warum Geschlechtseintrag und äußeres Erscheinungsbild auseinanderfallen, werde unzulässig diskriminiert. Das mag für die Betroffenen im Alltag in der Tat mitunter belastend sein – aber rechtfertigen diese Unannehmlichkeiten es wirklich, biologische Tatsachen und den Sinn eines Passes hintanzustellen?

Wir sind hier also auf EU-Ebene bei den Problemen des deutschen Selbstbestimmungsgesetzes. Dieses reduziert das Geschlecht bei uns ja auch nur noch auf reine Selbstwahrnehmung. So ein Gesetz mit weitreichenden Rechten gibt es in Bulgarien allerdings nicht. Wird sicher interessant, ob sich das Land von der EU zur Aufweichung seiner grundlegenden Überzeugungen bekehren lässt.

Aktenzeichen C-43/24

Richter: Wer schnarcht, schläft

Ein Richter schläft während der Verhandlung ein. Klingt nach dem Anfang eines Witzes. Ist es aber nicht – oder doch?

Ein ehrenamtlicher Richter am Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte es sich während einer mündlichen Verhandlung bequem gemacht. Nicht im übertragenen Sinne, sondern buchstäblich. Er schlief. Hörbar. Die Kollegen stießen ihn an. Er wachte auf. Die Teile der Verhandlung, die er verpasst hatte, wurden nicht wiederholt. Man ist ja schließlich im Druck.

Der Bundesfinanzhof kriegte die Revision des betroffenen Bürgers auf den Tisch. Wenig überraschend zitieren die Richter juristischen Allgemeinverstand: Ein Gericht ist nur ordnungsgemäß besetzt, wenn alle Richter körperlich und geistig anwesend sind. Wer schnarcht, schläft. Wer schläft, ist nicht anwesend. Wer nicht anwesend ist, sitzt nicht ordnungsgemäß im sogenannten Spruchkörper.

Bemerkenswert ist dabei weniger das Urteil als der Umstand, dass es überhaupt eines brauchte. Denn offenbar war am Finanzgericht Sachsen-Anhalt niemand auf die Idee gekommen, die verpennten Teile der Verhandlung zu wiederholen. Der im Verfahren vorgebrachte Einwand, man sei als Richter ja nur „kurz weggedöst“, verfing nicht. Es müsse ein Grundvertrauen in die Sachlichkeit geben und, möchte man hinzufügen, auch in die faktische Arbeitsbereitschaft des Gerichts. Dieses Vertrauen leidet, wenn man einen Richter mitten in der Verhandlung anstupsen muss wie einen eingeschlafenen Mitreisenden im Nachtzug.

Die Sache muss neu verhandelt werden.

Aktenzeichen V B 64/24

Studium im Eimer – dank ChatGPT

ChatGPT hat zwei Studenten die Bachelorarbeit geschrieben. Das Verwaltungsgericht schrieb ihnen jetzt den Rausschmiss von der Uni.

Zwei Studenten der Universität Kassel haben es probiert, wie wahrscheinlich auch schon tausende davor: Prompt für die Abschlussarbeit abfeuern, Text generieren, Eigenständigkeitserklärung unterschreiben und fertig. Die Uni Kassel hat die Arbeiten nicht nur mit „nicht bestanden“ bewertet. Sie macht „schwere Täuschung“ geltend und schließt die Studenten von jeder Wiederholungsprüfung aus.

Mit dieser harten Linie kann sich das Verwaltungsgericht Kassel anfreunden. KI ist laut den Urteilen in Prüfungsleistungen nur erlaubt, wenn die Prüfungsordnung es explizit gestattet. Sonst liegt eine Täuschung vor, denn die Studenten hatten erklärt, alles selbst und ohne fremde Hilfe geschrieben zu haben. Laut dem Gericht eine qualifizierte Mogelei, die sogar in die Nähe einer strafbaren falschen eidesstattlichen Versicherung rücken kann.

Auf die Schliche kam die Uni den Studenten nicht über KI-Detektoren. Sondern durchs Stöbern nach falschen Quellen. Auch soll der ansonsten rustikale Studentenstil von überraschend eleganten Formulierungen unterbrochen gewesen sein. Zudem wussten die Kandidaten wohl in den mündlichen nicht, was die Kernaussagen ihrer eigenen Arbeiten waren.

Das Gericht arbeitet dann auch heraus, wieso Google keine verbotene KI ist. Eine Suchmaschine helfe beim Suchen, die Künstlliche Intelligenz schreibe gleich den ganzen Text. Die Frage ist halt nur, wie gerecht diese strenge Sicht der Dinge ist. Wahrscheinlich rutschen die allermeisten durch, die sich mit dem KI-Helferlein etwas Mühe geben und manuell ordentlich nachbearbeiten. Ein paar beißen dann die Hunde. Vielleicht sollte man die Prüfungen auf Klausuren beschränken, bei den Juristen ist das ja schon lange der Fall (Aktenzeichen 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

Verfassungsschutz hat bei der AfD kein Glück

Der Verfassungsschutz hat kein Glück mit seiner Beobachtung der AfD. Auch wenn er aus den vorgesetzten Ministerien und Staatskanzleien sicher angespornt wird. In Niedersachen rückt der Verfassungsschutz jetzt von seiner Absicht ab, die AfD vom „Verdachtsfall“ zum „Beobachtungsobjekt“ hochzustufen. Kaum hat die AfD geklagt, machen die Verfassungsschützer einen Rückzieher.

Womöglich haben die Niedersachsen von den Erfahrungen ihrer Kollegen in Nordrhein-Westfalen gelernt. Dort untersagte Ende Februar das Verwaltungsgericht Köln (NRW) dem Bundesamt für Verfassungsschutz per Eilbeschluss, die Bundes-AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ einzustufen oder so zu behandeln.

Ein zentrales Argument der niedersächsischen Verfassungsschützer muss man sich in der Tat auf der Zunge zergehen lassen. Die AfD, so der Vorwurf, distanziere sich nicht ausreichend von radikalen Kräften oder Ansichten. Oha, kann man da nur sagen. Wer sich nicht bei jeder Gelegenheit öffentlich von allen möglichen Randmeinungen distanziert, ist deshalb selbst noch lange kein Feind der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das Grundgesetz verlangt keine permanente Distanzierungsrituale, sondern konkrete, prüfbare Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die Verfassung – und zwar bei den „Beschuldigten“ selbst.

Gericht: Bei uns nur Promis, bitte

Sind Prominente vor Gericht Menschen erster Klasse? So könnte man einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg verstehen. Die Richter schaffen so was wie einen exklusiven fliegenden Gerichtsstand – nur für bundesweit bekannte Stars. Während diese gerne in der Hansestadt wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen Illustrierte oder Interportale klagen dürfen, bleibt das dem Normalbürger strikt verwehrt.

Sicherlich, der Ausgangsfall ist bizarr. Der Kläger, Karnevalist aus Frechen, wollte per Unterlassungsklage verhindern, dass seine Narrenkollegen aus dem örtlichen Fastnachtsverein ihn im digitalen Festheft als neues Vorstandsmitglied vorstellten. Statt am örtlich zuständigen Gericht in Frechen oder Köln reichte er seine Klage am Gerichtsstand Hamburg ein – mit der Begründung, seine Schwester lebe dort, interessiere sich für Karneval und nehme regelmäßig am Frechener Zug teil. Eine örtliche Zuständigkeit im Sinne des fliegenden Gerichtsstandes wollte die Hamburger Justiz aber nicht entdecken.

Das Oberlandesgericht beruft sich auf die Grundsätze zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Bei regionalen oder lokalen Veröffentlichungen wie hier (Karnevalsverein aus Frechen, alle Beteiligten vor Ort) gelte der fliegende Gerichtsstand nicht. Nur bei Prominenten, deren Bekanntheit bundesweit reicht, werde vermutet, dass die Rechtsverletzung sich überall auswirkt – bei „weniger bekannten Persönlichkeiten“ wie dem Karnevalisten aber keinesfalls, so das OLG.

Bleibt nur die Frage: Wer ist ein Star, und kommt er ohne Wohnung in Hamburg mit dieser Selbsteinschätzung durch? Es wäre ja eine berichterstattungswürdige Klatsche der ganz neuen Art, wenn ein B-Promi, Trash-TV-Sternchen oder ein Influencer öffentlich als nicht ausreichend prominent für die hanseatische Justiz bewertet wird. Lassen wir uns überraschen (Aktenzeichen 7 W 26/26).

Abhören ja, Stöbern nein

Wenn der Staat im Rahmen von Ermittlungen mitliest, darf er nicht gleichzeitig in der Vergangenheit stöbern. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss vom 20. Januar 2026 (Aktenzeichen 3 StR 495/25) eine klare Grenze gezogen, die für die digitale Überwachungsschiene der Ermittlungsbehörden weitreichende Folgen hat.

Laut den neuen Vorgaben aus Karlsruhe dürfen Ermittler nämlich ausschließlich jene Nachrichten verwerten, die erst nach der Wirksamkeit des richterlichen Beschlusses neu entstehen. Alle Chatverläufe, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Gerät gespeichert waren, bleiben für diesen Eingriff absolut tabu.

Die Entscheidung gilt für alle gängigen Messenger wie WhatsApp, Signal oder Telegram. Die Ermittler nutzen hierbei Software, um die Kommunikation direkt auf dem Endgerät abzufangen, bevor die Verschlüsselung greift. Im konkreten Fall hatte das Bundeskriminalamt einen Telegram-Account überwacht und dabei kurzerhand auch monatealte, gespeicherte Nachrichten ausgelesen. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass die sogenannte Quellen-TKÜ funktional der klassischen Telefonüberwachung entspricht. Sie beschränkt sich somit auf die laufende Kommunikation, nicht die vergangene – auch wenn Chatnachrichten noch vorhanden sind.

Wer als Ermittler in die Vergangenheit schauen und historische Chatlogs auswerten will, muss den deutlich schwierigeren Weg der Online-Durchsuchung gehen. Für diese gelten wesentlich höhere rechtliche Hürden. Da das BKA diese rote Linie im entschiedenen Fall überschritten hatte, erklärten die Richter die so gewonnenen alten Nachrichten für unverwertbar. In der Folge wurde ein Urteil des Landgerichts Aurich wegen gewerbsmäßigen Dopinghandels in wesentlichen Teilen aufgehoben – ein wichtiges Signal für den Schutz der digitalen Privatsphäre.

Die Justizkasse greift ins Leere

Wer über eine halbe Million Euro Schmerzensgeld erhält, kann davon doch sicher seine Prozesskosten von gut 6.000 Euro zahlen – oder?

Das Oberlandesgericht Dresden hat diese Frage nun mit einem klaren Nein beantwortet und die nachträgliche Heranziehung eines Klägers zu den Verfahrenskosten aufgehoben.

Hintergrund war ein tragischer Fall. Ein heute 36-jähriger Mann liegt infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers seit Mai 2019 im Wachkoma. Für seine Klage vor dem Landgericht Chemnitz auf mindestens 500.000 Euro Schmerzensgeld war ihm 2022 ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich über 520.000 Euro. Daraufhin änderte der zuständige Rechtspfleger die PKH-Entscheidung nachträglich ab und forderte vom Kläger 6.537 Euro für Gerichts- und Anwaltskosten. Die Begründung: Die Vermögenslage des Klägers habe sich durch die Zahlung erheblich verbessert. Zudem machten die Kosten nur rund 1,26 Prozent des Schmerzensgeldes aus, was dessen Ausgleichsfunktion nicht spürbar beeinträchtige.

Doch das OLG Dresden hob diese Abänderung mit Beschluss vom 11. Februar 2026 (4 W 26/26) wieder auf. Die ratenfreie Prozesskostenhilfe bleibt bestehen. Der Grund: Schmerzensgeld zählt grundsätzlich zum Schonvermögen. Der Zweck des Schmerzensgeldes sei, verletzungsbedingte Beeinträchtigungen auszugleichen und das Leben des Geschädigten zu erleichtern. Das funktioniere aber nur, wenn dem Betroffenen die Summe zur freien Verfügung stehe und er sie eben nicht für Prozesskosten aufwenden müsse.

Gerade bei schwersten Dauerschäden stehe dieser Ausgleichsgedanke im absoluten Vordergrund – völlig unabhängig davon, wie gering der prozentuale Anteil der Verfahrenskosten sei. Der Betroffene darf also das ganze Geld behalten.

Irreversibel

Ich habe mal recherchiert, was wirklich irreversibel ist:

-> Die Entropiezunahme, was mit Energieverteilung im Universum und ein sich daraus ergebender Zeitstrahl, an dessen Ende alles stillsteht und die Heizung nicht mehr funktioniert;

-> Der Hirntod, also der unumkehrbare Kollaps der Ionen-Gleichgewichte in den Neuronen;

Dagegen gilt nicht mal mehr ein Sturz in ein Schwarzes Loch als irreversibel. Obwohl er zweifellos nicht zu empfehlen ist.

-> Nun kommt dankenswerterweise das 1. Merzsche Paradoxon dazu, wonach der Ausstieg aus der Kernenergie irreversibel ist.

Aller guten Dinge sind drei, ist also wieder alles im Lot.

Liebichs Geschlecht ist ihre Sache – ganz allein

Frau Liebich soll wieder ein Mann werden. Das Amtsgericht Halle prüft derzeit in einem nichtöffentlichen Berichtigungsverfahren einen Antrag des Landkreises Saalekreis. Dieser fordert die Rückänderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens von Marla-Svenja Liebich auf den ursprünglichen männlichen Eintrag und den Namen Sven Liebich. Der Landkreis begründet den Schritt mit einem mutmaßlichen Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG).

Liebich ist seit August 2025 wegen einer offenen Haftstrafe flüchtig. Ihre Anwesenheit im Verfahren ist nicht erforderlich, wohl aber eine Anhörung. Was der Landkreis Saalekreis verlangt, ist rechtlich nicht haltbar – und hätte enorme Sprengkraft für das Selbstbestimmungsgesetz.

Hier die wesentlichen Gedanken:

Das Gesetz kennt keine Optik-Prüfung

Das Selbstbestimmungsgesetz regelt in § 2 SBGG die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ausschließlich durch eine einfache Erklärung beim Standesamt. Eine materielle Überprüfung der „Ernsthaftigkeit“ oder der äußeren Erscheinung ist bewusst nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen Gutachten, medizinische Nachweise oder optische Kriterien entschieden.

Die Entscheidung für ein bestimmtes Geschlecht hängt damit nicht von der Optik des Menschen ab. Niemand, der wie ein Mann aussieht, wird zur Änderung seines Aussehens gezwungen, nur weil er sich nun einem anderen Geschlecht zugehörig fühlt. Eine solche staatliche Anordnung – „Ändere dein Aussehen, sonst giltst du nicht als Frau“ – wäre eine krasse Diskriminierung und erniedrigend. Der Staat hat weder das Recht noch die Kompetenz, das äußere Erscheinungsbild einer Person zur Voraussetzung ihrer rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit zu machen.

Genau das versucht der Saalekreis jedoch indirekt: Er will die Änderung rückgängig machen, weil die Betroffene optisch und biografisch nicht dem entspreche, was er sich unter einer „echten“ Frau vorstellt. Gleiches gilt für angeblich kritische Äußerungen Liebichs vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. Bloß weil er die seinerzeitigen Absichten kritisierte, darf er sie nicht in Anspruch nehmen? Das SBGG verbietet eine solche Prüfung aus gutem Grund.

Die jährliche Änderungsmöglichkeit schließt eine Ernsthaftigkeitsprüfung aus

Noch deutlicher wird dies bei der zweiten zentralen Regelung: Nach § 5 Abs. 1 SBGG kann jede Person ihren Geschlechtseintrag und die Vornamen einmal pro Jahr ändern – und zwar auch zurück zum früheren Eintrag. Diese bewusste Rückkehroption ist kein Versehen des Gesetzgebers. Sie ist der klare Beleg dafür, dass die Ernsthaftigkeit der Entscheidung gerade nicht hinterfragt werden darf.

Wer das Gesetz ernst nimmt, was sich bei Gesetzen eigentlich anbietet, muss akzeptieren: Die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres zurückzuwechseln, ist integraler Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts. Sie dient dem Schutz vor übereilten Entscheidungen, trägt aber auch der Erkenntnis Rechnung, dass Geschlechter heute fluide sind. Heute Mann, morgen Frau, übermorgen divers und beim nächsten Mall wieder Mann. Genau diese Möglichkeit räumt das Gesetz ein. Gerade die Häufigkeit der zulässigen Änderung (einmal jährlich, beliebig oft) zeigt, dass das SBGG auf Selbstbestimmung bis zum äußersten setzt – und nicht auf eine behördliche Gesinnungsprüfung.

Ein Fall mit Sprengkraft

Sollte das Amtsgericht Halle dem Antrag des Saalekreises stattgeben, würde es nicht nur einen bundesweit ersten Rückgängigmachungsfall schaffen. Es würde vor allem ein Signal senden, dass das SBGG doch einer materiellen Überprüfung unterliegt – entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Eine solche Auslegung wäre mit dem klaren Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar. Die neugewonnene Freiheit wäre letztlich wieder dahin.
Der Fall Liebich ist politisch hoch aufgeladen. Gerade deshalb muss das Gericht jetzt zeigen, dass das Selbstbestimmungsgesetz hält, was es verspricht: uneingeschränkte Selbstbestimmung ohne staatliche Optik- oder Ernsthaftigkeitskontrolle.

Der Ausweg

Etwas ändern kann nur der Gesetzgeber. Wenn der Bundestag einsieht, dass er mit dem Selbstbestimmungsgesetz Mist gebaut hat – nur zu. Auf die Debatte dürfen wir dann aber sehr gespannt sein.

Hitler – nur ohne Hakenkreuzbinde

Der Historiker und ausgewiesene Hitler-Experte Rainer Zitelmann hat auf X eine Bildmontage geteilt, die Adolf Hitler mit deutlich sichtbarer Hakenkreuzbinde neben Wladimir Putin stellt. Der Begleittext macht den historischen Vergleich unmissverständlich klar: Hitler wird der Satz „Gebt mir die Tschechoslowakei, und ich werde niemand anderen angreifen“ zugeschrieben, Putin der parallele Satz über die Ukraine. Die Botschaft ist eine eindeutige Warnung vor Appeasement-Politik gegenüber einem Aggressor.

Das Berliner Landeskriminalamt ermittelt nun egen Zitelmann wegen Verstoßes gegen § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Der Vorwurf im Polizeischreiben lautet wörtlich: „Sie veröffentlichten ein Foto […], welches u. a. Adolf Hitler mit Hakenkreuzbinde zeigt.“
Damit wiederholt sich ein Muster, das wir nun auch schon aus den Fällen Bolz und Fleischhauer kennen, um nur die aktuellsten zu nennen. Dabei würde auch im Fall Zitelmann eine kleine Prüfung der Rechtslage ergeben, dass ein Anfangsverdacht hier nicht gegeben ist.

Der Tatbestand des § 86a StGB gilt natürlich und sogar sehr fokussiert für das Hakenkreuzsymbol. Aber da endet die Vorschrift ja nicht. Erlaubt ist und bleibt vor allem die Abbildung zu „Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte“.

Bei Zitelmann sind alle diese Zwecke erfüllt. Die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus springt jedem Betrachter sofort ins Auge. Genau diese „auf Anhieb erkennbare Distanzierung“ verlangt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte. Der Bezug zu Vorgängen des Zeitgeschehens – Putins Krieg – ist gegeben. Dennoch ermittelt die Polizei – ein Vorgehen, das inzwischen fast schon reflexhaft wirkt. Möglicherweise lässt beim LKA ja tatsächlich jemand den Hakenkreuzscanner laufen.

Die Verfolgung Zitelmanns ist nicht nur juristisch falsch, sondern auch politisch fatal. Wer ernsthaft über Nationalsozialismus und auch über aktuelle Bezüge zur heutigen Weltpolitik aufklären will, kommt um Bilder Hitlers nicht herum. Wer solche Bilder dann mit dem Verbot belegt, das eigentlich die Neonazis treffen soll, der verkehrt den Sinn des Gesetzes in sein Gegenteil. Das Ergebnis ist eine schleichende Selbstzensur und der ständige Gedanke, ob der Bademantel bereit liegt.

Aber fast könnte man den Eindruck haben, der Verfolgungsdruck ist gewollt. Schlau ist er trotzdem nicht. Irgendwann haben die Menschen die Schnauze voll.

Tierische Wahrheiten

„Da steht ein Pferd auf dem Flur“. Freunde des gepflegten Liedguts haben da gleich einen Ohrwurm im Kopf. Allerdings steht in unserem heutigen Fall das Pferd leider nicht. Es fällt um…

… und zwar mit der unerbittlichen Wucht der Physik. Anders als der ebenso berühmte Sack Reis in China ist das dann sogar ein Ereignis, welches nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigte.

Ein schwer an Koliken erkranktes Shetlandpony musste in einer Tierklinik eingeschläfert werden. Die Tierärztin spritzte dem 250 Kilogramm schweren Tier auf der linken Körperseite das tödliche Gift. Während des Sterbeprozesses verließen dem Pony naturgemäß die Kräfte, es senkte den Kopf und kippte zur Seite – unglücklicherweise direkt auf das rechte Bein der Tierärztin. Die Folge war eine monatelange Krankschreibung. Die Ärztin verlangte von der Halterin des Ponys mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld.

Ihre rechtliche Waffe der Wahl, aber auch nur die einzige: die sogenannte Tierhalterhaftung nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Norm regelt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Tierhalter. Wer ein Tier hält, muss für die Schäden geradestehen, die das Tier anrichtet, ganz egal, ob man als Halter selbst unvorsichtig war oder nicht.

Doch das Gesetz baut eine entscheidende Bremse ein. Die Haftung greift nur, wenn sich eine „spezifische Tiergefahr“ realisiert hat. Das Tier muss also tierische Dinge tun – in Form eines „unberechenbaren und selbständigen Verhaltens“. Typisch Dinge: beißen, erschrecken, losreißen, buckeln.

Aber hier hat das Pony nicht gebockt. Es hatte schlicht keine Kraft mehr, sich auf den Beinen zu halten. Ab dem Moment der Bewusstlosigkeit wirkte keine „tierische Energie“ mehr, sondern die Schwerkraft von Isaac Newton. Das Pferd war also ähnlich wie der Sack Reis, und für Getreide gilt auch keine Tierhaftung. Anders gesagt: Physik schlägt die Biologie, befanden die Frankfurter Richter. Nach einem Hinweis nahm die Ärztin ihre Berufung zurück.

Aktenzeichen 3 U 127/25

Brandmauer oder bürgerliche Vernunft?

Offensichtlich und unbestreitbar gäbe es in Baden-Württemberg eine stabile bürgerliche Mehrheit rechts von der Mitte, aus CDU und AfD – 91 von 157 Sitzen. Dennoch verhandelt die CDU lieber exklusiv mit den Grünen. Man spricht von „Verantwortung“, von „Stabilität“ und beschwört die berühmte Brandmauer. Die AfD wird damit erneut in die Rolle des parlamentarischen Zuschauers gedrängt, obwohl sie und die CDU zusammen offenkundig dem Willen einer klaren Mehrheit der Wähler entsprechen.

Das ist kein Naturgesetz. Ein Vorschlag.

Die Landtagswahl vom 8. März 2026 hat in Baden-Württemberg ein klares Bild gezeichnet: Die Grünen bleiben mit hauchdünnem Vorsprung (30,2 Prozent) stärkste Kraft, die CDU folgt mit 29,7 Prozent. Beide Parteien kommen auf je 56 Sitze. Die AfD verdoppelt ihre Mandate beinahe und erreicht 35 Sitze bei 18,8 Prozent. Die SPD kämpft ums Überleben.
Dass sich die CDU zum Juniorpartner erniedrigt, obwohl sie den Ministerpräsidenten stellen könnte, ist eine politische Entscheidung – und eine, die sich zunehmend gegen die Logik der repräsentativen Demokratie stemmen muss.

Die Begründung dafür ist bekannt: Die AfD gilt als „rechts“, teilweise sogar als verfassungsfeindlich. Deshalb dürfe sie nie an Regierungsverantwortung kommen, so das mittlerweile sehr brüchige Dogma. (Man muss nur mal die Parteiprogramme von AfD und CDU nebeneinander legen. Da ist sehr viel deckungsgleich.) Genau hier drängt sich die Frage auf, die man nicht länger mit Tabus beantworten sollte: Wie kann man diese vermeintliche Gefahr konkret entschärfen, ohne den Wählerwillen dauerhaft zu ignorieren?

Ein pragmatischer Weg: Einvernehmliche Ministerbesetzung statt Ziehungsrecht

Die CDU könnte genau diesen Weg gehen – und zwar ohne ihr Gesicht zu verlieren. Konkret sähe das so aus: Statt dem klassischen Koalitionsmodell (jede Partei bestimmt „ihre“ Minister) schlägt man ein einvernehmliches Verfahren vor. Alle Ministerposten werden gemeinsam besetzt. Beide Partner haben ein Vetorecht gegen Kandidaten, die sie für ungeeignet oder zu radikal halten.

Das bedeutet praktisch: Die AfD kann keine extremen Figuren durchsetzen, weil die CDU ihr Veto einlegt. Umgekehrt kann die CDU keine reinen Parteisoldaten platzieren, wenn die AfD sie ablehnt. Wer nicht konsensfähig ist, bleibt draußen.
Und wenn sich die Koalitionäre bei einzelnen Posten partout nicht einigen? Dann greift die bewährte Notlösung anderer Demokratien: Technokraten. Parteipolitisch unabhängige Fachleute – Ökonomen, Juristen, Manager, hohe Beamte oder Wissenschaftler – übernehmen das Ressort auf Zeit. Sie sind dem Parlament rechenschaftspflichtig, aber nicht parteigebunden. Das Modell ist in Europa alles andere als exotisch.

Technokratenkabinette – längst erprobt und oft erfolgreich

Italien hat in Krisenzeiten mehrfach darauf zurückgegriffen: Mario Monti 2011–2013 führte das Land durch die Euro-Krise, Carlo Azeglio Ciampi und Lamberto Dini in den 1990er Jahren, Mario Draghi 2021–2022. Griechenland setzte 2011–2012 auf Lucas Papademos. In Bulgarien, Tschechien, Rumänien und der Slowakei waren Technokratenregierungen in den letzten 15 Jahren fast schon Routine – immer dann, wenn Parteien blockierten oder das Vertrauen in die Politik kollabiert war.

Selbst in Deutschland ist das Prinzip nicht fremd. Auf Landesebene gab es immer wieder parteilose Minister oder Staatssekretäre. Und vor allem: Das Grundgesetz schreibt nirgends vor, dass ein Bundesminister (oder Landesminister) gleichzeitig Abgeordneter sein muss. Artikel 64 GG regelt lediglich die Ernennung auf Vorschlag des Regierungschefs. Das Amt und das Mandat sind strikt trennbar – eine Doppelrolle ist üblich, aber keineswegs zwingend.

Kompetenz statt Parteibuch – das Klingbeil-Problem

Genau hier liegt ein zweiter, nicht zu unterschätzender Vorteil. Viele Minister der letzten Jahre waren und sind vor allem eines: Parteifunktionäre. Lars Klingbeil als Finanzminister ist das jüngste Beispiel. Der SPD-Vorsitzende und frühere Generalsekretär mag ein begabter Stratege sein – aber seine Expertise in Haushalts-, Steuer- und Finanzfragen war vor der Übernahme des Amtes überschaubar. Das Gleiche gilt für manch anderen Ressortchef in Berlin und den Ländern. Man wird Minister, weil man der Partei dient, nicht weil man das Fach beherrscht. Und der Bildungsstand oder berufliche Erfahrung spielen schon gar keine Rolle.

Ein einvernehmliches Besetzungsverfahren mit Vetorecht und Technokraten-Option würde genau dieses Problem so nebenher minimieren. Plötzlich stünde nicht mehr die Parteizugehörigkeit im Vordergrund, sondern die Frage: Wer ist für dieses Ressort der beste Kopf? Das wäre nicht nur für eine mögliche CDU-AfD-Koalition in Stuttgart ein Gewinn. Es wäre ein Modell, das die gesamte Republik gebrauchen könnte.

Ein Versuch ist keine Kapitulation

Natürlich wird man einwenden, das ist naiv. Die AfD wolle gar keine sachliche Zusammenarbeit. Vielleicht. Aber dann würde genau das ans Licht kommen – und die Brandmauer hätte eine empirische Grundlage statt nur moralische Rhetorik. Die CDU könnte sagen: Wir haben es versucht, unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen (Vetorecht + Technokraten). Es hat nicht funktioniert. Dann wäre die Ablehnung nicht mehr bloße Ideologie, sondern das Ergebnis eines realen Tests.

Umgekehrt könnte eine solche Koalition beweisen, dass eine bürgerliche Zusammenarbeit möglich ist, ohne dass das Land in Chaos versinkt. Die AfD müsste zeigen, dass sie regierungsfähig ist. Die CDU müsste zeigen, dass sie den Mut hat, den Wählerwillen ernst zu nehmen, statt sich an die Grünen zu klammern, obwohl diese ideologisch weiter von ihr entfernt sind als die AfD in vielen klassisch bürgerlichen Fragen (Wirtschaft, Migration, innere Sicherheit).

Demokratie lebt von ehrlichen Mehrheiten, nicht von Brandmauern

In Baden-Württemberg – und perspektivisch auch im Bund – gibt es eine stabile bürgerliche Mehrheit aus CDU und AfD. Diese Mehrheit entspricht, ich lasse mir da gerne widersprechen, sehr deutlich dem offenkundigen Willen der Wähler. Sie dauerhaft zu ignorieren, nur weil eine der beiden Parteien als „unberührbar“ gilt, ist auf Dauer kein tragfähiges Demokratiemodell. Es erzeugt Frust, Radikalisierung und den Vorwurf, die politische Klasse schotte sich gegen das Volk ab.

Der hier skizzierte Weg – einvernehmliche Ministerbesetzung, Vetorecht beidseitig, Technokraten als Ausweichoption – ist kein Freibrief. Er ist ein Sicherungsmechanismus. Er nimmt der Brandmauer-Rhetorik den Wind aus den ohnehin schon löchrigen Segeln, ohne die demokratische Kontrolle aufzugeben. Er könnte der CDU ermöglichen, das zu tun, was sie eigentlich tun sollte: regieren, verändern, das Land wieder auf Vordermann bringen.

Es wäre ein Experiment. Aber in der Politik sind manchmal genau die Experimente nötig, die den faktischen Stillstand und die Demokratierosion beenden. Baden-Württemberg hätte die Chance, Vorreiter zu sein – statt nur die nächste Runde einer verbrauchten GroKo light zu spielen.

Anwälte verdienen so gut wie nichts. Anwältinnen noch weniger

Auch bei Anwälten bleiben Gedenk- und Mahntage natürlich nicht unbeachtet. Jetzt gibt es Neuigkeiten im Rahmen des jährlichen Equal Pay Day. Wenig überraschend werden wahre Horrornachrichten verkündet. In der Anwaltschaft klafft der Gender Pay Gap danach auf bis zu 37 %, in anderen Branchen sollen es „nur“ 16 % sein.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) liefert mit ihrer STAR-Erhebung 2025 die passenden Zahlen: Selbstständige Anwältinnen kommen nach diesen Zahlen auf 141.000 € Honorarumsatz, die männlichen Kollegen auf 224.000 €- das ergibt die erwähnte Lücke von 37 %. Angestellte Anwältinnen verdienen brutto 71.000 €, Männer dagegen 94.000 €. Der im Hinblick auf die Zahl der Arbeitsstunden bereinigte Gap liegt laut Studie bei immerhin noch 21,6 %.

Von allgemeinem Interesse sind erst mal die Zahlen zum durchschnittlichen Einkommen. Danach kommt der durchschnittliche Anwalt, die angestellten eingeschlossen, auf gerade einmal 27,05 € pro Stunde – brutto. Frauen sollen am Ende schlanke 22,81 € pro Stunde bleiben, bevor der Staat die Hand aufhält. Die Verelendung der Branche ist anscheinend nicht aufzuhalten.

Woher diese doch etwas abentuerlichen Zahlen kommen, erschließt sich bei einem Blick in die Fußnoten zu diesen Statistiken. Die Daten beruhen meist auf Selbstangaben in freiwilligen Umfragen. Das heißt, die Teilnehmergruppe ist nicht repräsentativ. Womöglich ist der vollbeschäftigte Associate oder gar Partner in einer Großkanzlei an Selbstauskünften zu seinem Verdienst weniger interessiert als die Familienrechtsanwältin um die Ecke? Um nur mal eine ganz simple Erklärung zu nennen.

Die Studien selbst gehen auch überraschend wenig auf tatsächliche Ursachen für unterschiedliche Einkommen ein: freiwillige Teilzeit, Karrierepausen für Kinder oder die Tatsache, dass Frauen überproportional in familien-, sozial- und migrationsrechtliche Nischen ihr berufliches Glück suchen. Dort sind die Honorare nun mal niedriger, auch für Männer. Stattdessen wird fleißig auf „Diskriminierung“ und „mittelbar geschlechtsbedingte Faktoren“ verwiesen, ohne dass man versteht, was das eigentlich sein soll.

Immerhin gibt wenigstens der Direktor des Soldan-Instituts zu, dass Frauen „überdurchschnittlich häufig in einkommensschwächeren Rechtsgebieten“ arbeiten und Männer bei Zusatzqualifikationen und Noten besser dastehen. Wieso das nicht „nicht direkt geschlechtsbedingt“ sein soll, bleibt dann aber wieder offen. Das Narrativ von der umfassenden Diskriminierung muss halt stehen, sonst gibt es keine Schlagzeilen zum Gedenktag. Und – wer möchte bei Widerspruch schon gecancelt werden?

Bericht auf beck-online

Presse darf im Block-Fall aus Akten zitieren

Im Strafprozess gegen die Unternehmerin Christina Block läuft es – so meine bescheidene Meinung nach allem, was die Berichterstattung hergibt – gerade nicht auf einen Freispruch hinaus. Und jetzt muss Block auch in den Verfahren, die sie selbst losgetreten hat, Niederlagen einstecken.

Das Landgericht Hamburg weist ihren Unterlassungsantrag gegen den „Spiegel“ ab. In einem Beschluss (Aktenzeichen 324 O 2/26) erlaubt das Gericht dem Nachrichtenmagazin die Verdachtsberichterstattung über die mutmaßliche Entführung ihrer Kinder aus Dänemark. Der „Spiegel“ hatte in einem Video Aussagen des Kronzeugen David B. aus dem Ermittlungsverfahren zitiert – mit Details zur Tat und sogar einer Hausskizze. Es geht also um „geleakte“ Informationen. Block sieht darin eine unzulässige Vorverurteilung und versuchte, die Veröffentlichung per einstweiliger Verfügung zu stoppen.

Das Landgericht Hamburg folgt der Linie einer Parallelentscheidung des Landgerichts Berlin gegen die „Bild“ und stellt klar: Es liegen keine unwahren Tatsachenbehauptungen vor. Die Berichterstattung bleibt konjunktivisch, erwähnt ausdrücklich Blocks Bestreiten und erfüllt den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, zumal das Gericht das Verfahren eröffnet und dadurch eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit bejaht hat. Eine Vorverurteilung liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, zumal Block Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Entscheidend ist auch das überragende öffentliche Interesse an diesem prominenten Fall mit internationalen Verwicklungen.

Auch ein möglicher Verstoß gegen § 353d StGB greift nicht mehr. Der Zeuge B. hat inzwischen vor Gericht ausgesagt. Die Vorschrift stellt die unbefugte öffentliche Mitteilung über nichtöffentliche Gerichtsverhandlungen oder den Inhalt amtlicher Dokumente eines Strafverfahrens unter Strafe – solange diese nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden oder das Verfahren abgeschlossen ist. Das ist hier aber schon geschehen.