Der Likör, der nicht sagen darf, wonach er schmeckt

Was war zuerst da, das Huhn oder das Ei?

Beim „Likör ohne Ei“ – den gibt es wirklich – ist die Sache klar: das Federvieh. Es prangt als bunter Hahn auf dem Etikett, während das Ei draußen bleiben muss.

Das hat den Schutzverband der Spirituosen-Industrie so aufgeregt, dass er den kleinen Hersteller aus Schleswig-Holstein durch zwei Instanzen verklagt hat. Denn „Eierlikör“ dürfen nach EU-Recht nur Getränke heißen, die mindestens 140 Gramm Eigelb pro Liter enthalten. Schon jede Anspielung auf Eier sei verboten, meinte der Verband.

Das Oberlandesgericht Schleswig sieht das beim Namen anders. „Likör ohne Ei“ enthalte das geschützte Wort als solches nicht und spiele auch nicht darauf an. An Eierlikör denke man erst wegen der durchsichtigen Flasche und des Inhalts: gelb, cremig. Das Aussehen eines Getränks regelt die Spirituosenverordnung aber nicht, so die Richter. Name und Hahn dürfen also bleiben.

Aber das Urteil geht noch weiter. In der Werbung ist das Wort „Eierlikör“ tabu. Das gilt auch für „schmeckt wie Eierlikör“, ebenso für die „Alternative zu Eierlikör“. Wer sich als Alternative anbiete, stelle sich als gleichwertig dar, so die Richter. Man darf also ein Getränk verkaufen, das aussieht wie Eierlikör. Man darf nur nicht sagen, dass es keiner ist, aber dass man das nicht merkt.

Ausgetrunken ist die Sache ohnehin noch nicht. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bei Gelegenheit müsste man mal klären, welches Umsatzplus die Publicity rund um das Verfahren gebracht.

Aktenzeichen 6 U 49/25

Hamburger Anwälte feiern sich als Gesinnungsschnüffler

Dein Vermögensverwalter macht seit 21 Jahren einen ordentlichen Job. Keine Pleiten, keine Skandale, keine Beschwerden. Dann feuerst du ihn. Weil er auf X ein Video von Julian Reichelt geteilt hat.

So ist es am Montag in Hamburg passiert. Jörn Weitzmann leitete seit Februar 2005 den Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks der Rechtsanwälte, also das Gremium, das sich um die Altersversorgung der Juristen kümmert. Eine Gruppe von Anwälten hatte vorher wochenlang mehr oder weniger verdeckt mobilisiert. Statt der üblichen paar Dutzend kamen 510 Mitglieder. Bei der Wiederwahl stimmten 431 gegen Weitzmann, 36 für ihn.

Vorgehalten wurden Weitzmann Posts auf X und LinkedIn: Kritik an der Brandmauer, ein Kommentar zum AfD-Erfolg in Sachsen-Anhalt, Migrationskritik, dazu der geteilte Reichelt-Beitrag. Ein Redner nannte außerdem Corona-Thesen und einen angeblich queerfeindlichen geteilten Beitrag. Weitzmann weist das Etikett „rechtsradikal“ zurück.

Vorgehalten wurde Weitzmann dagegen nichts, was mit seinem Amt zu tun hat. Kein falsch angelegter Euro, keine Pflichtverletzung, kein Fehler. Im Gegenteil. Ausgerechnet der Volljurist, der zu seiner Abwahl aufrief, würdigte laut Legal Tribune Online ausdrücklich Weitzmanns wirtschaftliche Verdienste für das Versorgungswerk. Ein wiedergewähltes Ausschussmitglied dankte ihm hinterher für seinen „verdienstvollen Einsatz“.

Also ist Weitzmann nicht wegen schlechter Arbeit geflogen. Er ist trotz guter Arbeit geflogen.

Rechtlich ist das alles natürlich sauber. Wahl ist Wahl, niemand hat Anspruch auf eine weitere Amtszeit auf diesem Posten. Aber ein Versorgungswerk ist kein politisches Seminar. Es soll das Geld der Mitglieder mehren und die Renten zahlen. Dafür braucht es Sachverstand. Die richtige Gesinnung braucht es nicht. Schon gar nicht braucht es Leute, die ihre Meinung zum Maßstab der Dinge machen – wie es die Iniatoren des Coups offenbar tun.

Die Putschisten klopfen sich dagegen auf die Schulter. Sie sehen den Beweis erbracht, dass die anwaltliche Selbstverwaltung „lebendig“ ist. Lebendig an der ganzen Sache ist höchsten die Lust an Gesinnungschnüffelei im DDR-Style und die daraus resultierende Cancel-Culture. Ein sehr unappetitliches Spektakel nach meiner Meinung, und die sage ich hier auch öffentlich.

Niemand hat die Absicht, etwas festzustellen

Acht CDU-Ministerpräsidenten haben zur Untersützung von Bundeskanzler Friedrich Merz ein Papier unterschrieben, das aussieht wie der Aktenvermerk eines einsamen Staatsanwalts. Inhaltlich liest es sich wie wie die letzte Pressemitteilung eines Unternehmens, bei dem am Nachmittag der Insolvenzverwalter übernimmt.

Nur Buzzwords. Kein Satz sagt klar, was am 6. September in Sachsen-Anhalt passiert ist: 17,2 Prozent für die CDU, 43,8 Prozent für die AfD. Verlierer Sven Schulze unterschreibt trotzdem mit. Kai Wegner auch, der ohnehin unrühmlich abtreten wird. Dazu noch Mario Voigt, diese unglückliche Figur. Der Text selbst tut so, als sei das Wetter längst wieder super, aber das Problem sei halt, dass die Leute partout ihre Regenkleidung nicht ausziehen wollen.

Die Form ist eigentlich schon das Geständnis. Ein Staatsanwalt schreibt in einem Aktenvermerk wenigstens Fakten. Tatzeit, Tatort, was feststeht, was offen ist. Hier steht nichts – außer der Absicht, nichts festzustellen.

„Eigene Mehrheit im Bundestag“ – als sei das eine Naturkonstante und nicht genau das, was gerade komplett verloren geht. „Erfolgsmodell der deutschen Koalitionsdemokratie“ – das Modell, das die Wähler gerade halbiert haben.

„Alle demokratischen Kräfte“ – der einzige Satz mit etwas Biss, weil er die Linke ein- und die AfD aussortiert. Die Partei, deren Vorläufer an der Mauer schießen ließ, wird zur demokratischen Kraft erklärt. Die Partei, die momentan jeder dritte Wahlberechtigte wählen würde, bleibt draußen. Sehr originell, die momentane Mehrheit zu Schuddelkindern zu erklären. Und so was von vorwärtsgewandt.

Empathie? Insgesamt Fehlanzeige. Wir Bürger kommen nur sehr distanziert als „die Menschen“ vor, und auch nur, damit man ein schales Versprechen geben kann. Nämlich Probleme anzugehen. Wirklich was Neues, und ganz nebenbei: Den Laden möglichst gut am Laufen halten, das ist nicht erst seit heute die Kernaufgabe von Politik.

Migration, Energie, innere und äußere Sicherheit – wäre alles zu konkret. Und konkret wäre gefährlich, weil man dann nicht nur weiter so sagen könnte, und zwar zum ungezählten Mal.

Allerdings fliegen ja auch erfahrungsgemäß die meisten Trainer raus, kurz nachdem sich Mannschaft und Verein demonstrativ hinter sie gestellt haben. Womöglich wird die Erklärung also ein Text für die Geschichtsbücher, weil man an ihm nicht nur schön Politikversagen festmachen kann, sondern auch Unredlichkeit.

Vertragsschluss durch Hüftschwung

Verträge schließt man bekanntlich mit Unterschrift, Handschlag oder Mausklick. Eine Fitnesskette hatte eine andere Idee: mit der Hüfte. In einem clever-fit-Studio hing am Eingang ein Aushang. Die Mitglieder erfuhren dort, dass ihr Beitrag steigt. Und wie sie zustimmen: einfach durchs Drehkreuz gehen. Die Sache landete natürlich vor Gericht.

Einen anderen Weg zu den Geräten gab es nicht. Wer also mit der Preiserhöhung nicht einverstanden war, konnte draußen bleiben – obwohl er für das Training längst bezahlt hatte.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband ging dagegen vor. Das Landgericht Augsburg gab ihm schon 2023 recht, jetzt ist auch die Berufung der Kette beim Oberlandesgericht München gescheitert. Die Masche sei eine aggressive geschäftliche Handlung, so das Gericht. Unternehmen dürften keine Machtpositionen ausnutzen, um Kunden unter Druck zu setzen.

Das Studio habe der bloßen Nutzung einer ohnehin geschuldeten Leistung plötzlich die Bedeutung eines Ja zur Preiserhöhung gegeben. Dazu kam die Überrumpelung. Wer mit der Sporttasche vor dem Drehkreuz steht, kann sich nicht in Ruhe erkundigen, ob er auch zum alten Preis weitertrainieren darf. Für das durchschnittliche Mitglied hieß der Aushang: zustimmen, eine Diskussion mit dem Personal führen oder nicht trainieren.

Auch der Versuch, die Schuld auf den Studiobetreiber abzuwälzen, half nichts. Clever fit sei nur Franchisegeber, das Studio habe eigenmächtig gehandelt. Das Oberlandesgericht weist jedoch drauf hin, dass das Mutterunternehmen Einfluss nehmen muss, damit die hauseigenen Spielregeln im Rahmen des Franchisevertrags eingehalten werden.

Der Bundesgerichtshof hat Banken schon 2021 erklärt, dass Schweigen keine Zustimmung zu höheren Entgelten ist. Beim Drehkreuz ist es nicht einmal Schweigen, sondern schlicht der Weg zur Hantelbank. Bemerkenswert ist die Hartnäckigkeit, mit der die Branche an der Drehkreuz-Fiktion festhielt. McFit verlor schon beim gleichen Thema. Clever fit könnte im aktuellen Fall noch vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Urteil

Das sagt der Pressekodex zur vergewaltigenden „Polizistin“

Wir haben sie alle gelesen, die Schlagzeile von der „Polizistin“, die eine 14-Jährige vergewaltigt haben soll. So jedenfalls meldet es allen voran die Deutsche Presseagentur zum Prozessauftakt am Landgericht Traunstein, und entsprechend oft fand sich die Geschichte heute fast wortgenau in Online-Medien. Diese Meldung verstößt gegen den Pressekodex.

Erst sehr viel weiter weiter unten steht in den weitaus meisten Texten, dass die Angeklagte eine Transfrau ist und in der Männerabteilung der JVA München einsitzt. Was dazu passt: Laut einem Bericht des Oberbayerischen Volksblatts hatte die Transfrau zur angeblichen Tatzeit männliche Geschlechtsorgane.

Ziffer 2 des Pressekodex verlangt, dass der Sinn einer Information durch Bearbeitung oder Überschrift weder entstellt noch verfälscht wird. Genau das ist hier geschehen.

Das Wort „Polizistin“ mag formal zutreffen, wenn der Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz geändert wurde. Beim Leser erzeugt es aber das Bild einer Frau, die ein Mädchen vergewaltigt haben soll. Bei einem Sexualdelikt, dessen Vorwurf an körperliche Gegebenheiten anknüpft, verschiebt das den Kern des Sachverhalts. Die Information, die das korrigiert, steht dann irgendwann noch im Text. Nur nicht dort, wo der erste und oft einzige Eindruck entsteht.

Das Ganze lässt sich auch nicht mit Ziffer 12.1 des Pressekodex, die vor Diskriminierung schützen soll, rechtfertigen. Diese Ziffer soll verhindern, dass die Zugehörigkeit zu einer Minderheit ohne Anlass erwähnt wird und aus der Tat eines Einzelnen ein Vorwurf gegen eine Gruppe wird. Sie macht aber ausdrücklich eine Ausnahme bei begründetem öffentlichem Interesse.

Dieses Interesse liegt vor, wenn die Transidentität für das Verständnis des Tatvorwurfs und der Unterbringung im Männervollzug erforderlich ist. Die Redaktionen haben das offenbar selbst so gesehen, sonst stünde die ganze Wahrheit ja nicht wenigstens später im Text.

Auf Google News, X, Facebook und anderswo wurden heute aber tausendfach Fake News in den Teasern verbreitet. Den eigentlichen Text kriegen ja nur die wenigsten zu Gesicht, zumal der redaktionelle Beitrag oft auch noch hinter einer Paywall steckt.

Hoffentlich zieht jemand Lehren draus, zumal das Ganze ja ein wenig die aktuelle medieneigene Kampagne „Demokratie braucht viele Stimmen“ für die selbst ernannte Qualitätspresse konterkariert.

Friedrich Merz gibt Einblick in sein gestörtes Staatsverständnis

Vor den Preisträgern von „Jugend forscht“ hat Bundeskanzler Merz Einblick in sein – ich sage es mal offen – gestörtes Staatsverständnis gegeben. Eine liberale Gesellschaft müsse die Bürger schützen – „vor falschen Informationen, vor persönlichen Herabsetzungen, vor Diskriminierung“.

Und dann der Satz: „Bitte komme mir keiner mit Free Speech.“ Das habe damit nichts mehr zu tun. Höchstens mit einem libertären Verständnis aus Teilen der USA, das nicht Seines sei.

Der berühmte Artikel 5 des Grundgesetzes ist aber, ganz entgegen der Ansicht des Kanzlers, kein Auftrag an die Regierung, sich ein Wahrheitsministerium zuzulegen. Er ist ein Abwehrrecht gegen den Staat – gegen genau jenen Staat, der jetzt erklärt, er wisse, welche Information falsch sei.

Das Bundesverfassungsgericht schützt deshalb seit jeher recht konsequent die Meinung, und zwar auch die irrige und unbequeme. So lange es nicht falsche Tatsachenbehauptungen sind, die Dritte treffen, ist aus gutem Grund sehr viel erlaubt. Demgemäß ist es nicht Aufgabe des Kanzleramtes, unliebsame Äußerungen als Bot-Propaganda zu denunzieren und für minderwertig zu erklären. Auch das Recht auf Anonymität wird von diesen Rahmenbedingungen geschützt, ist auch schon höchstrichterlich entschieden.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit ziehen bei uns die Straftatbestände Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Volksverhetzung: Wer lügt und einschlägig schädigt, landet vor Gericht. Dafür braucht man keine zusätzliche Staatspflicht zur Wahrheitsverwaltung.

Anonymität ist der Schutzraum des Informanten, des Whistleblowers, des Forschers mit der unbequemen Hypothese. Ausgerechnet bei „Jugend forscht“ das offene Visier zur Staatsraison zu erklären, hat eine gewisse Komik. Es passt zum unglücklichen Agieren des Kanzlers seit seinem Amtsantritt.

Denn Herr Merz, wer entscheidet denn, was falsch ist? Das Presseamt? Ein Trusted Flagger? Der Kanzler womöglich selbst? Gerade er sollte sich doch etwas zurückhalten, was Urteile über Wahrheit und Unwahrheit angeht. Ich erspare mir dazu nähere Ausführungen, es war ja jeder in den letzten anderthalb Jahren dabei.

Die vom Kanzler erähnte liberale Gesellschaft schützt den Bürger also nicht vor „falschen“ Informationen. Weil das nicht geht und die Freiheit weg wäre. Nein, sie mutet dem Bürger zu, Informationen selbst zu prüfen und sich seine Meinung zu bilden. Merz dagegen erklärt die Wahrheitsfindung quasi zur neuen Sozialleistung. Das ist schon eine starke Leistung – und eine offenkundige Demutsgeste nach links. Also auch nichts Neues für diesen Kanzler.

„Komme mir keiner mit Free Speech.“ Vielleicht sogar ein sehr heißer Kandidat für die Unworte des Jahres.

Bericht

Datenschutz: BGB wird wiederbelebt

Lange Zeit war die Ansage der deutschen Gerichte klar: Die Datenschutzgrundverordnung regelt den Datenschutz abschließend, für anderes deutsches Recht ist daneben (kaum) kein Platz. Der Bundesgerichtshof sieht dies in einem Grundsatzurteil nun anders.

Ein Kunde eines Online-Shops wollte per Klage verhindern, dass seine IP-Adresse beim Seitenaufruf an Drittdienste geht. Die Gerichte wiesen seine Klagen ab, weil die Datenschutzgrundverordnung so was nicht verbietet. Die Datenschutzgrundverordnung sei harmonisiertes EU-Recht, nationales Recht komme daneben nicht zum Zug. In der Zwischenzeit hatte der Europäische Gerichtshof aber geurteilt, dass die Grundverordnung die Mitgliedsstaaten nicht unbedingt daran hindert, weitergehende andere Rechte einzuräumen.

Genau das übernimmt der Bundgerichtshof. Ein nationaler Anspruch gegen rechtswidrige Datenübermittlung kann nach dem nun veröffentlichen Urteil nicht unter Berufung auf den abschließenden Regelungsgehalt der DSGVO abgelehnt werden. Damit ist das Bürgerliche Gesetzbuch wieder im Spiel. Dieses kennt unerlaubte Handlungen, Unterlassungsansprüche sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auch diese Vorschriften – und ggf. auch andere Normen – müssen neben dem Datenschutzrecht geprüft werden, so der Bundesgerichshof.

Aktenzeichen VI ZR 144/23

17.000 Briefe, niemand hat sie vermisst

Zwei Monate lang haben Hamburger Staatsanwälte fleißig Behördenpost geschrieben. Verschickt wurden die Briefe nicht. Sage und schreibe 17.000 Sendungen blieben nach einem Software-Update vom 9. Juli im System stecken.

Aufgefallen ist das längere Zeit niemanden. Erst Anfang September wurde der Fehler behoben. Alle liegengebliebenen Schreiben sollen inzwischen raus sein. Darunter: Aufforderungen zur Stellungnahme, Einstellungsmitteilungen und Benachrichtigungen zur Akteneinsicht.

Die Staatsanwaltschaft bedauert den Vorfall und will Updates installieren, um solche Probleme früher zu bemerken, berichtet die Hamburger Morgenpost. Die Staatsanwaltschaft Hamburg nutzt dasselbe System wie die meisten deutschen Strafverfolgungsbehörden.

Leider sind die Reaktionszeiten der meisten Staatsanwaltschaften grundsätzlich unberechenbar. Kein Wunder, dass über zwei Monate einfach jeder gedacht hat, dass es auch diesmal halt etwas länger dauert.

Acht Euro pro Sekunde – fürs Drunterliegen

Bitte vorsorglich im Kopf notieren: Ein bis zwei Minuten auf einem anderen sitzen kostet 500 Euro. Das sind, je nach Zählweise, vier bis acht Euro pro Sekunde.

Oktoberfest 2022, später Abend, Rauferei. Am Ende liegt einer am Boden, und der andere, laut Gericht von „stämmiger körperlicher Konstitution“, setzt sich auf dessen Brustkorb. Der untenliegende Unterlegene klagt auf mindestens 2.500 Euro Schmerzensgeld und zählt etliche Verletzungen auf. Für Hämatom, Kleinfingerbruch und drohende Arthrose bekommt er vom Gericht nichts, weil nicht klar ist, ob Vorschädigung. Aber fürs Drunterliegen bekommt der Mann 500 Euro.

Notwehr, sagte der Beklagte. Nein, belehrt ihn das Amtsgericht München. Ein etwaiger Angriff war – berichtet wird die Vorgeschichte leider nicht im Detail – „objektiv beendet“, als der Kläger zu Boden ging. Von einem, der da liegt, geht wohl nichts mehr aus. Das Festhalten sei deshalb eine eigene Körperverletzung, und Schmerzen brauche man als Ergebnis nicht zu beweisen – ein solches Fixieren erzeuge „nach allgemeiner Lebenserfahrung zwangsläufig erheblichen physischen Druck“.

Bleibt die Frage, die in der Pressemitteilung mit keinem Wort vorkommt: das allgemeine Festnahmerecht. Wer jemanden auf frischer (Straf-)Tat erwischt, darf ihn vorläufig festnehmen, wenn er wegzulaufen droht. Das rechtfertigt dann auch zivilrechtlich.

Nur, die Festnahme muss man auch wollen. Juristen nennen das die Zuführungsabsicht zur Strafverfolgung. Hier hat sich der Beklagte aber nur auf Notwehr berufen, wenn man der Pressemitteilung des Gerichts glauben darf. Wie auch immer, Details stehen leider nicht fest, nur der Sekundensatz.

Damit schließe ich mit dem obligatorischen „Na, dann Prost“.

Dieser Anwalt war ein Geheimtipp

Ein Wohnhaus in Nordrhein-Westfalen, mehrere Eingänge, ein schlecht einsehbarer Treppenabgang ins Souterrain. Irgendwo dahinter arbeitete ein Anwalt, aber der Jurist war halt weitgehend unauffindbar. Jetzt ist er seine Zulassung los.

Ein Kanzleischild gab es zwar. Aber es hing provisorisch von innen an einem Fenster, und wenn die Rollläden unten waren, war es verschwunden. An der Einfriedung, an der Haustür, an den Briefkästen: kein weiterer Hinweis aufs Anwaltsbüro. Die Rechtsanwaltskammer wertete das als Aufgabe der Kanzlei und widerrief die Zulassung. Der Anwaltsgerichtshof NRW hielt das für richtig, der Bundesgerichtshof hat die Berufung jetzt nicht zugelassen.

Viel verlangt die Anwaltsordnung nicht für eine Kanzlei: ein Praxisschild, ein Briefkasten, ein Telefonanschluss. Fax muss nicht mehr sein, das ist ein aktueller Fortschritt. Das Schild muss ständig sichtbar sein, so die Gerichte. Hinter der Jalousi erfüllt es seinen Zweck nicht, ein handschriftlicher Zettel am Briefkasten soll auch nicht reichen. Dass die Post nach eigenen Angaben beim Anwalt ankam, half dem Juristen. Ein gewissenhafter Postbote weiß halt schnell Bescheid.

Nun ist es nicht so, dass dem Anwalt die Existenz entzogen wurde, bloß weil er die Jalousie runtergelassen hat. Dem Verfahren vor dem Amtsgericht gingen Mahnungen, Widerrufsandrohungen und einiges mehr voraus. Der Stress hätte also vermieden werden können.

Weit geht die Entscheidung allerdings schon. Der Widerruf der Zulassung ist ein Berufsverbot. Der Anlass ist eher eine Anforderung aus der Zeit, als man Anwälte fand, indem man durch die Straße lief und auf Messingschilder schaute. Heute hält sich die Laufkundschaft in Grenzen (es gibt sie aber noch).

Aber auch ansonsten ist die Rechtsprechung zum Thema streng. Der betreffende Anwaltssenat hat schon die virtuelle Kanzlei kassiert und den Co-Working-Space. Selbst der Anwaltverein schlägt nun vor, die Kanzlei als den Ort zu definieren, an dem dem Anwalt seine Post zugestellt werden kann. Als Kanzleischild würde dann auch ein Namenszug am Briefkastenschlitz reichen.

Was der frühere Anwalt mittlerweile macht, ist nicht überliefert (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/26).

Bundeszwang: die maßlose Drohgebärde

Kein Zweifel, die AfD triggert hart mit ihrem Wahlsieg in Sachsen-Anhalt. Keine 72 Stunden hat es gedauert. Schon liegt es offen auf dem Tisch, das schärfste Schwert, das das Grundgesetz im Verhältnis vom Bund zu den Ländern kennt.

In Berlin wird schon mal vorsorglich laut gedacht. Sicher auch, um den Wählern in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin Angst zu machen. Bundeskanzler Friedrich Merz stellte klar, das Grundgesetz gelte „auch in Sachsen-Anhalt, auch nach einer Wahl eines AfD-Ministerpräsidenten“. Unionsfraktionschef Thorsten Frei brachte den Bundeszwang ins Spiel, ebenso die Justiziministerin Hubig. In zweiter Reihe wird sogar über einen „Bundeskommissar“ nachgedacht, und von gekürzten Länderfinanzen sowieso.

Der Bundeszwang steht in Artikel 37 des Grundgesetzes. Eine Vorschrift, die noch nie angewendet wurde. Deshab in aller Kürze die Regeln: Erfüllt ein Land seine Bundespflichten nicht, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates „die notwendigen Maßnahmen“ treffen, um es zur Erfüllung anzuhalten. Dazu bekommt sie das Weisungsrecht gegenüber dem Land und seinen Behörden. Praktisch heißt das: Berlin übernimmt. In der Geschichte der Bundesrepublik ist das wie gesagt noch nie passiert.

Und das hat Gründe. Anknüpfungspunkt des Bundeszwangs ist eine konkrete, feststellbare Pflichtverletzung. Ein Land, das ein Bundesgesetz nicht vollzieht. Oder eine Behörde, die eine rechtmäßige Weisung ignoriert. Und zwar in einem ganz erheblichen Umfang. Nicht genügen: ein Wahlergebnis, ein Parteiprogramm, eine Einstufung durch den Verfassungsschutz, eine Gesinnung. Das Grundgesetz kennt keinen Bundeszwang auf Verdacht und keinen gegen Absichten. Wer im September 2026 über Maßnahmen gegen eine Regierung nachdenkt, die es noch gar nicht gibt, redet über faktisch über nichts – juristisch jedenfalls.

Vor allem aber: Der Bundeszwang ist keine Einbahnstraße. Die Bundestreue, auf die sich der Kanzler beruft, bindet beide Seiten. Auch der Bund schuldet den Ländern freundliches Verhalten. Eine von der AfD geführte Landesregierung hätte deshalb exakt denselben Anspruch wie jede andere: dass der Bund sich an Recht und Gesetz hält und Artikel 37 nicht als Waffe im Parteienstreit benutzt.

Das bleibt auch nicht unkontrolliert. Ein Land, das sich vom Bund überfahren sieht, zieht vor das Bundesverfassungsgericht. Der Weg heißt Bund-Länder-Streit. Sechs Monate Antragsfrist. Karlsruhe prüft dann, ob die behauptete Pflichtverletzung überhaupt vorliegt und ob die Maßnahme verhältnismäßig war. Wobei man die Bedeutung des Wortes „Verhältnismäßigkeit“ auf keinen Fall unterschätzen sollte. Wenn es schnell gehen muss, gibt es die einstweilige Anordnung. Dazu kommt auch eine politische Hürde. Ohne Mehrheit im Bundesrat passiert gar nichts. Die Länder müssten also mitmachen, wenn einem Land die Eigenstaatlichkeit entzogen wird. Auch die, die als Nächste dran sein könnten.

Der Bundeszwang taugt offensichtlich nicht zur Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner. Er ist ein Notinstrument für den Fall, dass ein Land komplett aus dem Konsens des Grundgesetzes ausschert. Er ist kein Ersatz für Argumente, die man nicht hat. Wer den Bundeszwang drei Tage nach einer Wahl ins Schaufenster stellt, will nicht das Grundgesetz durchsetzen. Er will drohen.

Seit Jahren beklagen die etablierten Parteien die Spaltung des Landes. Angeblich ist die AfD daran schuld. Wer das dem Wähler aber ernsthaft nahebringen will, sollte nicht ausgerechnet zum härtesten Spaltungsinstrument greifen, das die Verfassung kennt. Es gibt kaum etwas, das die Erzählung vom abgehobenen Berliner Kartell besser bedient als der Satz: Ihr habt falsch gewählt, wir korrigieren das von hier aus.

Der Wähler wird für solche zum jetzigen Zeiptunkt völlig maßlosen Drohgebärden eine Antwort haben. Warten wir es ab.

Bananenrepublikanisch

Sachsen-Anhalt: 43,8 Prozent für die AfD, der höchste Wert seit der Wiedervereinigung, erzielt bei einer Wahlbeteiligung von 77,8 Prozent – auch das ein Rekord. Man sollte erwarten, dass sich die unterlegenen Parteien zunächst fragen, warum sie so eingenordet wurden. Stattdessen fragen sie, wie sich das Ergebnis wieder einfangen lässt. Gern auch mit bananenrepublikanischen Tricks.

In der Legal Tribune Online liefert beispielsweise Chefredakteur Felix W. Zimmermann die Konstruktionsanleitung: eine Expertenregierung, getragen von CDU, Grünen, SPD und Linken, ermöglicht durch die angekündigte Enthaltung des BSW im dritten Wahlgang. Er nennt das den „einzigen Ausweg“ – und erhebt es sogleich zur „demokratischen Pflicht“ der Verlierer-Parteien.

Dass die Landesverfassung einen nicht im Landtag verankerten Ministerpräsidenten zulässt, der seine Minister ohne Zustimmung des Parlaments ernennt und entlässt, ist zutreffend. Nur beweist die theoretische Zulässigkeit einer Konstruktion nicht ihre demokratische Legitimität. Sie beweist lediglich, dass die Verfassung hier eine „Lücke“ hat. Vermutlich schlicht deswegen, weil sich die Verfassungsgebernicht vorstellen mochten, in welche Tricksereien die Fixierung auf „Unsere Demokratie“ ausarten kann.

Was entsteht bei so einer Regierung wirklich? Die Parteien, die die Wahl verloren haben, verschaffen sich mit fünf Stimmen einer weiteren Splitterpartei einen Ministerpräsidenten, den niemand zur Wahl gestellt hat – zu dem einzigen Zweck, zu verhindern, wofür fast jeder Zweite im Land gestimmt hat.

Das ist kein Ausweg. Das ist ein Veto der Unterlegenen gegen den Souverän. Demokratie bedeutet nicht, dass abstimmen darf, wer will, regieren aber nur darf, wer den anderen genehm ist. Wer die eigene Niederlage nachträglich zur Pflicht erklärt, das Wahlergebnis zu blockieren, entwertet den Stimmzettel zur Attrappe.

Zimmermann stützt seine Position auf die wie ein Mantra beschworenen Risiken, die von einer AfD-Regierung für Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaften und Polizei ausgehen sollen. Diese Sorge mag verständlich sein, aber ist ein anderer politischer Kurs, für den die AfD sicherlich steht, auch gleich verfassungsfeindlich? Ein Parteiverbotsverfahren ist jedenfalls bis heute nicht angestoßen, es gibt nur „Einschätzungen“ von Verfassungsschutzbehörden. Diese Behörden aber sind weisungsgebundene Teile der Exekutive, keine Gerichte.

Das Grundgesetz sieht für den Umgang mit einer für verfassungsfeindlich gehaltenen Partei einen klaren Weg vor. Vor dem Parteiverbotsverfahren in Karlsruhe scheuen aber die weitaus meisten zurück, gestern äußerte auch der Kanzler Skepsis. Und das hat natürlich seinen guten Grund. Einer Partei Böses zu unterstellen und es ihr nachzuweisen, sind zwei Paar Schuhe. Wie gesagt, nicht jeder andere politische Kurs begründet einen Angriff auf die Verfassung. Mit der Moralkeule und dem Besitzanspruch auf „Unsere Demokratie“ wird man Verfassungsrichter wohl eher nicht überzeugen.

Der Wählerwille ist also erst mal zu respektieren. Wer ihn durch abenteuerliche technische Konstrukte auszuhebeln versucht, hat offen gesagt selbst kein besonders lebendiges Demokratieverständnis. Eine Mehrheit zählt halt nicht nur dann, wenn sie gefällt. Beschädigt würde mit so einer Behelfsregierung am Ende sicher nicht die AfD, sondern die Gewissheit der Menschen, dass ihre Stimme zählt. Sofern diese Gewissheit überhaupt noch vorhanden ist.

LTO-Artikel

Anwaltsfehler? Dumm gelaufen, zahlen Sie selbst

Es gibt diesen einen Satz, mit dem sich Anwaltskunden beruhigen, wenn ihr Rechtsberater Mist gebaut hat. Keine Sorge, jeder Anwalt ist versichert. Ein enttäuschter Mandant aus Bremen sieht das nicht mehr so.

Sein Anwalt sollte in einer Unterhaltssache Beschwerde einlegen. Er schickte den Schriftsatz per Fax und per Post ans Oberlandesgericht – nicht über das beA, das elektronische Anwaltspostfach. Genau das ist seit 2022 Pflicht. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig. Der Fall war erledigt, ohne dass jemand über den Unterhalt gesprochen hätte.

Blieb der Schadensersatz des versetzten Auftraggebers. Rund 44.500 Euro könnten es sein – wenn er seinen Prozess gewonnen hätte. Beim Anwalt war nichts zu holen, der erwies sich als insolvent. Also hielt sich der Mandant an dessen Berufshaftpflichtversicherung. Für solche Fälle ist sie schließlich da.

Dachte er.

Das Landgericht Bremen hat die Klage gegen den Versicherer abgewiesen. Der Grund steht angeblich in den Versicherungsbedingungen: Für eine „wissentliche Pflichtverletzung“ zahlt die Versicherung nicht. Und wissentlich, so das Gericht, sei das hier gewesen. Schriftsätze in der richtigen Form einzureichen, sei eine „Kardinalpflicht“ des Anwalts. Wer Anwalt ist, kennt die Pflicht. Also weiß er auch, was er tut, wenn er sie verletzt. Widerlegen konnte der Mandant das nicht – wie auch, er war ja nicht dabei.

Man muss sich die Konstruktion auf der Zunge zergehen lassen. Je elementarer der Fehler, desto eher gilt er als absichtlich. Und je absichtlicher, desto sicherer ist die Versicherung raus. Der schlampigste Anwalt ist damit der am schlechtesten versicherte.

Die Berufshaftpflicht ist für Anwälte Pflicht. Sie soll Mandanten schützen, nicht Anwälte. Wenn ausgerechnet der grobe Patzer aus dem Schutz herausfällt, dann schützt sie vor allem in Fällen, in denen wenig passiert. Für den Mandanten in unserem Fall heißt das: kein Unterhalt, kein zahlungsfähiger Anwalt, keine Versicherung. Nur ein Urteil, in dem steht, dass sein Anwalt es eigentlich besser wusste.

Vielleicht sollte man dann auch den Namen der Berufshaftpflichtversicherung ändern: Das Wort „Pflicht“ führt ja doch etwas in die Irre.

Näheres zum Urteil auf beck-online

Wir liefern der Ukraine alles – nur nicht ihre Soldaten

Wir schicken der Ukraine Panzer, Flugabwehr, Munition, Aufklärungsdaten und zweistellige Milliardenbeträge. Wir erklären ihren Abwehrkampf zur europäischen Schicksalsfrage und den Ausgang zur Frage unserer eigenen Sicherheit. Eine einzige Ressource rücken wir nicht heraus: rund 355.000 wehrfähige ukrainische Männer, die bei uns leben. Die Ukraine braucht sie inzwischen dringender als jedes Waffensystem.

Die üblichen moralischen Reflexe helfen dabei nicht weiter. Die Ukraine hat eine Wehrpflicht, so wie zahlreiche europäische Staaten. Wehrdienst ist nach der Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrücklich keine Zwangsarbeit. Der UN-Zivilpakt sieht es genauso. Ein Staat, der überfallen wird, darf seine Bürger zur Verteidigung heranziehen. Das ist keine Willkür, das ist der Normalfall staatlicher Existenzsicherung.

Und wir selbst?

Bauen unsere Wehrpflicht gerade wieder auf. Pflichtmusterung, Losverfahren, eine per Gesetzesbeschluss aktivierbare Bedarfswehrpflicht. Wer das zu Hause beschließt und bei ukrainischen Wehrpflichtigen ein Menschenrechtsproblem entdeckt, muss eines erklären: Haben die wehrpflichtigen Ukrainer mehr Menschenrechte als Deutsche, die im Ernstfall Deutschland verteidigen müssen?

Bundesaußenminister Johann Wadephul hat das Offensichtliche ausgesprochen. Im Podcast von Paul Ronzheimer sagte er: „Wir wissen ja, wer hier lebt, wer hier Sozialleistungen zum Beispiel bezieht oder wer hier angemeldet ist, wer einen Aufenthaltsstatus hier hat. Da haben wir natürlich Daten zur Verfügung.“

Die Männer könnten von der ukrainischen Regierung „angeschrieben werden, dass sie herangezogen werden sollen“. Ohne Zwang zunächst, das betont der Außenminister.

Rechtsanwalt Dirk Schmitz aus Iserlohn hat daraufhin Strafanzeige erstattet. 32 Seiten. Aufgefahren wird fast alles, was das Strafgesetzbuch hergibt. Der Reihe nach:

Verletzung von Privatgeheimnissen. Der ernsthafteste Vorwurf – und trotzdem nichts. Es fehlt die Offenbarung. Ein Interview ist keine Datenweitergabe, und der bloße Versuch ist hier nicht strafbar. Zudem sitzt der Minister gar nicht auf den Daten. Die liegen bei Jobcentern und Meldeämtern.

Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Verlangt zusätzlich, dass wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Erklärt die Regierung die Sache zum deutschen Interesse, was ja nicht ganz fernliegt, fehlt genau diese Gefährdung. Und verfolgt werden dürfte der Minister ohnehin nur, wenn seine eigene Regierung dies beantragt.

Strafvorschriften des Datenschutzrechts. Setzen gewerbsmäßiges Handeln voraus oder Bezahlung, Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Ein außenpolitisches Motiv ist nichts davon. Dass die Ukraine uns Geld überweist, ist ja auch eher weniger zu erwarten.

Geheimdienstliche Agententätigkeit. Erfordert eine Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland. Ein Minister, der offen im Podcast Regierungspolitik erklärt, handelt nicht gegen die Bundesrepublik. Er ist sie.

Politische Verdächtigung. Braucht die Gefahr politischer Verfolgung. Die Durchsetzung einer allgemeinen Wehrpflicht ist keine.

Anwerben für fremden Wehrdienst. Klingt passgenau, schützt aber nur deutsche Staatsangehörige.

Menschenraub, Verschleppung, Aussetzung, Landesverrat. Meldedaten sind kein Staatsgeheimnis, und für alles Übrige fehlt jede Handlung.

Bleibt: nichts. Strafrecht bestraft Taten, keine Absichtserklärungen im Podcast. Das sollte der Kollege eigentlich auch wissen.

Erlaubt wäre die Weitergabe der Daten trotzdem nicht. Es gibt derzeit schlicht keine Vorschrift, die es zulässt, Sozial- und Melderegisterbestände nach Nationalität, Geschlecht und Jahrgang zu filtern und einer fremden Militärverwaltung zu übergeben. Sozialgeheimnis und Zweckbindung stehen dagegen.

Aber: Die Bundesregierung darf bestimmen, was im deutschen Interesse liegt. Und genau da liegt die Lösung, völlig unspektakulär.

Man kann die Grundlage für die Datenweitergabe schaffen. Zum Beispiel durch einen völkerrechtlichen Vertrag mit der Ukraine, den der Bundestag beschließt. Oder durch Änderungen im Sozialgesetzbuch, im Melderecht und im Ausländerrecht – mit klarer Zweckbindung, Weitergabeverbot und Schutzklauseln.

Dann wäre die Sache durch. Dem Außenminister muss man fast dankbar sein, dass er die Hybris beim Umgang mit wehrpflichtigen Ukrainern wenigstens mal klar angesprochen hat.

Die Anzeige kann man hier herunterladen.

Busfahrer bitte nicht nassmachen

Wer im falschen Bus sitzt, sollte den Fahrer nicht nass machen. Wer es trotzdem tut, ist deswegen aber noch lange kein Straftäter. Das mussten Polizei und Staatsanwaltschaft über zwei Instanzen lernen.

Mein Mandant stieg an einem Herbstabend in einen Schnellbus. Leider in den falschen. Gemerkt hat er es, als der Bus schon auf dem Zubringer zur Autobahn war. Er ging nach vorn und bat den Fahrer, ihn rauszulassen.

Der Fahrer lehnte ab, was nachvollziehbar ist, denn dort war keine Haltestelle. Der Fahrgast wurde lauter, schlug mit seiner Plastikflasche gegen die Trennscheibe und schüttete dem Fahrer etwas Wasser ins Gesicht. Der wischte sich mit dem Ärmel die Augen und fuhr weiter. Zwölf Kilometer, im Wesentlichen über die Autobahn, bis zur nächsten planmäßigen Haltestelle. Dort wartete schon die Polizei, der Fahrer hatte sie alarmiert.

Die Polizei ermittelte gleich aus dem Vollen. Wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe bringt das. Die Staatsanwaltschaft war bescheidener und beantragte einen Strafbefehl, und zwar wegen Nötigung. 40 Tagessätze Geldstrafe sollte mein Mandant bezahlen.

Das Amtsgericht lehnte den Strafbefehl ab. Trocken und in einem Satz: „Das Übergießen mit Wasser stellt weder Gewalt noch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 StGB dar.“

Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht blieb dabei. „Gewalt“ im Sinne des Gesetzes sei unmittelbar physisch wirkender Zwang. Eine Ladung Wasser aus einer Plastikflasche ist das halt (noch) nicht. „Das konkret erfolgte Übergießen (…) reicht als Einwirkung nicht aus. Es handelt sich um eine bloße Lästigkeit“, so das Gericht.

Außerdem fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen Tathandlung und dem erforderlichen Nötigungsziel. Der Guss war nach Auffassung der Strafkammer kein Mittel, um den Bus zum Halten zu bringen, sondern schlicht eine „Reaktion aus Verärgerung“.

Der Mandant ist also raus. Er hatte sich übrigens schon im Ermittlungsverfahren über mich beim Fahrer entschuldigt. Die Anwaltskosten muss die Staatskasse tragen.