Bei Pauschalreisen darf der Veranstalter nur sehr eingeschränkt das Programm umstellen. Fallen wesentliche Teile des Programms weg, kann dies sogar eine Kündigung durch den Reisenden rechtfertigen. Diese Grundsätze im Reiserecht hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil präzisiert.
Es ging um eine Rundreise durch China. Beim Stopp in Peking sollten laut Programm die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens besichtigt werden. Das war aber wegen einer Militärparade nicht möglich, was der Veranstalter den Kunden kurz vor Reisebeginn mitteilte. Diese traten die Reise daraufhin gar nicht an und verlangten unter anderem ihre Anzahlung in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises zurück.
Wesentliche Programmänderungen sind laut dem BGH überhaupt nur zulässig, wenn der Veranstalter sich diese im Vertrag vorbehalten hat. Zwar enthielt der Vertrag eine solche Klausel, diese war jedoch wegen Unzumutbarkeit insgesamt unwirksam. Dem Kunden zumutbar sind nach dem Gesetz nur Änderungen, die nach Vertragsschluss eintreten und für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar sind. Außerdem dürfen sie den Charakter der Reise nicht verändern. Das ist laut dem BGH aber der Fall, wenn bei einer Chinareise Spitzenattraktionen gestrichen werden.
Reisende müssen im Streitfall also genau schauen, ob eine mögliche Änderungsklausel, auf die sich der Veranstalter beruft, auch tatsächlich wirksam ist (Aktenzeichen X ZR 44/17).