In Mecklenburg-Vorpommern ist ein Beamter gescheitert, der gern Gleichstellungsbeauftragter für den öffentlichen Dienst werden wollte. Diese Position ist laut dem Gesetz Frauen vorbehalten. Außerdem kritisierte der Beamte, dass in Mecklenburg-Vorpommern nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte wählen dürfen.
Die Klage ist weniger absurd, als sie zunächst einmal klingt. Der Beamte verwies nämlich darauf, dass das Landesgesetz geschlechtsneutral formuliert ist. Es soll sowohl die Benachteiligung von Frauen wie auch von Männern verhindern. Außerdem verfolge es einen weiteren Hauptzweck, nämlich „die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern“.
Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bricht die Vorschriften in seinem Urteil aber auf ihren eigentlichen Zweck herunter. Zweifellos handele es sich um ein „Frauenförderungsgesetz“, weil es „aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls derzeit allein auf Frauen Anwendung“ findet. Insbesondere seien Frauen im öffentlichen Dienst nach wie vor strukturell benachteiligt, gerade was ihre Repräsentanz in Führungsfunktionen angeht. Außerdem seien sie überwiegend von sexueller Belästigung betroffen, ebenso „vorrangig von Familien- und Pflegeaufgaben“.
Von daher, so das Gericht, sei es derzeit noch in Ordnung, wenn nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte wählen oder dieses Amt übernehmen dürfen. Allerdings könnten sich die Verhältnisse auch ändern. Deshalb verlangt das Gericht vom Gesetzgeber, dass er die Entwicklung überprüft und reagiert, wenn „die zur geschlechtsbedingten Benachteiligung führenden strukturellen Ursachen beseitigt und damit das Gleichstellungsziel erreicht ist“.
Es ist also zumindest theoretisch möglich, dass er Kläger zu einem späteren Zeitpunkt doch noch Gleichstellungsbeauftragter werden kann.