Wer einen Verkäufer auf ebay bewertet, muss bei der Wahrheit bleiben. In einem vom Amtsgericht München verhandelten Fall hatte der Käufer eines rund 7.500 Euro teuren Hifi-Vorverstärkers in seiner Bewertung kritisiert: „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“ Tatsächlich hatte der Verkäufer den Verstärker aber in der Originalverpackung geliefert.
So geht es nicht, meint das Amtsgericht München. Das Gericht sieht ebay-Bewertungen zunächst nicht als Spielerei oder Nebensächlichkeit an. Die Bewertungen seien zentral für Kaufentscheidungen, die Plattform sei auch ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Absatzmarkt für viele Verkäufer. Ebay verlange deshalb völlig zu Recht von seinen Kunden im Kleingedruckten, dass diese nur wahrheitsgemäß bewerten. Überdies, so das Gericht, bestehe bei einem Kaufvertrag auch eine entsprechende gesetzliche Pflicht.
Die Bewertung eines Verkäufers auf ebay sei dessen „Aushängeschild für sein Gewerbe“. Ihm entstehe schon ein Schaden, wenn eine negative Bewertung in seinem Profil auftaucht. Demgemäß wurde der Käufer verpflichtet, seine Bewertung zurückzunehmen (Aktenzeichen 142 C 12436/16).