Der Richtervorbehalt wird ja gemeinhin als sehr hohes Gut gepriesen. Um so erstaunlicher ist eigentlich, dass er nur zu bestimmten Uhrzeiten gilt. Grund: Praktisch in ganz Deutschland gibt es keine richterlichen Eildienste, die wirklich rund um die Uhr erreichbar sind. Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr morgens ist das Land fast flächendeckend richtervorbehaltsfreie Zone – so zumindest meine Erfahrung.
Wenn der Richtervorbehalt so wichtig ist, kann das eigentlich nicht richtig sein, meint auch die Bundesrechtsanwaltskammer in einer aktuellen Stellungnahme. Darin geht es unter anderem um die Frage, wieso in einer (gar nicht mal so kleinen) Stadt wie Rostock um 4.40 Uhr morgens kein Ermittlungsrichter zu erreichen ist, der über Eilfälle entscheiden kann. Und das, obwohl 4.40 Uhr morgens nach derzeitiger Rechtslage zumindest im Sommer als „Tagzeit“ gilt.
Die Stellugnahme ist sehr lesenswert. Nicht nur wegen der Ausführungen zur Uhrzeit. Sondern weil sie sehr schön darstellt, welche hohen Anforderungen die obersten Gerichte zu Recht an die Umsetzung des Richtervorbehalts stellen. Und wie erbärmlich er in der täglichen Praxis umgesetzt wird.