Post von der Staatsanwaltschaft, noch dazu unerfreuliche. Die knappe Nachricht:
Die Ermittlungen wurden wieder aufgenommen.
Dabei sah bisher alles so erfreulich aus. In einer Sache wegen angeblicher Unfallflucht hatte ich für meinen Mandanten eine Verteidigungsschrift eingereicht. Mit dem erhofften Effekt: Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Also wegen fehlenden Tatverdachts.
Mehr kann man sich eigentlich nicht wünschen. Sollte man meinen. Aber der soeben zitierte Brief zeigt, dass eine Einstellung 1. Klasse (also wegen fehlenden Tatverdachts) vor allem eines nicht ist: eine Garantie, dass auch künftig Ruhe ist.
Vielmehr steht es der Staatsanwaltschaft in so einem Fall frei, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Und zwar jederzeit. Zum Beispiel, wenn neue Beweismittel reinkommen. Etwa eine Zeugenaussage. Oder eine Urkunde, die man vorher nicht kannte. Strenggenommen genügt es sogar, wenn das Personal wechselt und der neue Staatsanwalt erledigte Akten noch mal prüft oder prüfen lässt (was allerdings nicht so häufig vorkommt).
Das kleine Bespiel zeigt, wieso es manchmal für Beschuldigte eine Option sein kann, doch eher die Einstellung 2. Klasse zu wählen. Also jene nach § 153a StPO, bei der man sich gegen eine Auflage (meist eine Zahlung) von den Ermittlungen freikauft. Die Erfüllung der Auflage hat nämlich zur Folge, dass die „Tat“ dann wirklich nicht mehr verfolgt werden kann. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme. Nämlich wenn sich herausstellt, dass es sich nicht nur um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen gehandelt hat.
Von dieser praktisch nicht sehr relevanten Ausnahme abgesehen, erkauft man sich mit der Einstellung also Rechtskraft – und damit einen ruhigen Schlaf. Die Sache mit der Einstellung hat also immer zwei Seiten.
In dem Fall mit der angeblichen Unfallflucht muss ich jetzt erst mal per Akteneinsicht rausfinden, welche neuen Aspekte den Staatsanwalt bewogen haben, sich jetzt doch noch mal Arbeit aufzuhalsen. Ich bin schon mal gespannt. Alltäglich ist die Wiederaufnahme der Ermittlungen nämlich nicht.