In Freiburg ist ein Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs vor Gericht gezogen. Er wollte durchsetzen, dass er beim Motorradfahren von der Helmpflicht befreit wird. Grund: Seine Religion gebiete ihm das Tragen eines Turbans.
Das Verwaltungsgericht Freiburg beleuchtet den Fall umfassend. Der vielseitige Beschluss kommt für den Antragsteller aber zu keinem erfreulichen Ergebnis. Nicht einmal die Religionsfreiheit reiche so weit, dass der Betreffende ohne Helm fahren darf.
Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, der Turban sei auch kein Helmersatz. Selbst wenn der Turban aus vielfach gewickeltem Stoff bestehe, bedürfe es keines wissenschaftlichen Nachweises, dass seine Schutzwirkung nicht der Helmnorm ECE Nr. 22 entspreche.
Der Kläger hatte geltend gemacht, er fühle sich „durch den Turban besser als durch jeden Helm“ geschützt. Dies wertet das Gericht jedoch nur als als spirituall/religiöse Meinungsäußerung (Aktenzeichen 6 K 2929/14).