Grabsteine dürfen fotografiert werden

Grabsteine auf öffentlichen Friedhöfen dürfen fotografiert und die Aufnahmen online gestellt werden. Die Rechte Hinterbliebener werden dadurch nicht verletzt, hat das Amtsgericht Mettmann entschieden.

Es geht um die Seite genealogy.net. Dabei handelt es sich um eine Fotocommunity, die sich der Dokumentation deutscher Grabsteine verschrieben hat. Hobbyfotografen stellen die Fotos ein, wobei Grabsteine aus dem laufenden und letzten Jahr nicht veröffentlicht werden.

Eine Frau hatte dagegen geklagt, dass der Grabstein ihrer Eltern bei genealogy.net zu sehen war. Auch über die Bildersuche bei Google war das Foto zu finden, wenn man den Namen der Verstorbenen eingab.

Das Amtsgericht Mettmann erkennt jedoch keine Rechtsverletzung. Das postmortale Persönlichkeitsrecht werde nicht verletzt, weil das Bild der Grabsteine nur die Personendaten wiedergebe. Eine nähere Aussage oder gar Wertung, wer die Verstorbenen waren, sei damit nicht verbunden.

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder die Menschenwürde seien nicht verletzt. Eine Abbildung, die nur das wiedergibt, was jeder auf dem Friedhof auch selbst sehen kann, sei hierfür nicht geeignet. Es gebe keinen so weitgehenden Anspruch darauf, „dass alle privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben“ (Link zum Urteil).