Der Polizeibeamte M. wohnt und arbeitet in Hamburg. Da dürfte er durchaus ab und zu Personen sehen, die ein Smartphone in der Hand halten. Mitunter sind ja schon die Leute in der Minderzahl, die kein Smartphone in der Hand haben.
Aber der Polizeibeamte M. findet den Umstand, dass jemand ein Smartphone in der Hand hat, durchaus verdächtig. Das tat er jedenfalls auf einer Demonstration. Bei dieser erdreistete sich mein Mandant, dem Beamten eine höfliche Frage zu stellen. MIT DEM SMARTPHONE IN DER HAND!
Das Smartphone löste in dem Beamten das Gefühl aus, mein Mandant sei ein Straftäter. Denn immerhin, so die messerscharfe Schlussfolgerung, halte mein Mandant sein Smartphone nur deshalb in der Hand, um das Gespräch mit ihm aufzuzeichnen. Was durchaus eine Straftat sein kann, siehe § 201 StGB.
Der Beamte fragte meinen Mandanten, ob er das Gespräch aufzeichnet. Mein Mandant sagte nein und steckte sein Smartphone brav weg. Sozusagen als Zeichen des guten Willens. Der Beamte seinerseits hatte, so schrieb er in der Anzeige, wegen seines eigentlichen „Dienstauftrags“ leider gerade keine Zeit, das Smartphone anzuschauen oder es gar zu konfiszieren. Aber immerhin reichte die Zeit, um die Personalien meines Mandanten festzuhalten.
Mit der Post kam dann später die Anzeige, die der Beamte auch durch einen förmlichen Strafantrag unterstrich. Tatvorwurf: „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“.
Der Staatsanwalt schrieb dazu einen Vermerk, dass eine Hausdurchsuchung bei meinem Mandanten keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Es sei nicht zu erwarten, dass mein Mandant so beschränkt ist, eine eventuelle Aufnahme auf seinem Handy zu belassen. Außerdem, das klingt zumindest an, sei eine Durchsuchung ja wohl kaum verhältnismäßig. Und der Polizist habe wohl einen an der Klatsche, die Justiz mit solchen Luftnummern zu quälen. Na ja, Letzteres hat sich der Staatsanwalt natürlich allerhöchstens gedacht…
Wie auch immer: Habt ab sofort besser kein Smartphone in der Hand – zumindest wenn der Polizeibeamte M. in der Nähe ist.