Nachdem das Amtsgericht Bielefeld in Filesharing-Fällen nutzerfreundlich geurteilt hat, schwenkt auch die zweite Instanz auf diese Linie ein.
Das Landgericht Bielefeld beabsichtigt, die Berufung gegen eine Entscheidung zurückzuweisen. In der Begründung finden sich folgende Punkte:
-> Die Verjährung für Ansprüche in Filesharing-Vefahren beträgt drei und nicht, wie von den Rechteinhabern gern behauptet, zehn Jahre.
-> Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung nur, wenn die Forderung hinreichend klar beschrieben ist. Formelhafte Angaben wie „Schadensersatz auf Vorfall/Unfall“ reichen regelmäßig nicht, wenn es um Filesharing-Vorwürfe geht;
-> Anwaltskosten können nur geltend gemacht werden, wenn der Kläger auch seinen Unterlassungsanspruch konsequent verfolgt.
Der Beschluss ist ein weiteres Signal dafür, dass sich die Rechtsprechung in Filesharing-Fällen in vielen Bereichen stark zum Vorteil der Nutzer entwickelt. Zu den zahlreichen Fragen der Störerhaftung musste das Gericht gar nicht Stellung nehmen, da schon formale Mängel ausreichten, um den Anspruch zu Fall zu bringen (Aktenzeichen 20 S 65/14).