Völlig zu Recht hat die Staatsanwaltschaft Berlin Ermittlungen gegen eine Lehrerin eingestellt, die im Musikunterricht das Hort-Wessel-Lied vorgespielt hatte. Ebenso wie sie ihren Schülern den „Kälbermarsch“ von Bertolt Brecht näher brachte, der das Horst-Wessel-Lied parodiert.
Das Ganze war Teil des Oberstufenunterrichts in Musik, wo nach dem Lehrplan auch „die Funktionalisierung von Musik im Dienste politischer, religiöser und wirtschaftlicher Interessen“ behandelt werden soll. Ein Berliner Lokalpolitiker hatte sich darüber empört und Strafanzeige erstattet.
Diese Anzeige entbehrt allerdings jeglicher Grundlage. Zwar fällt das Horst-Wessel-Lied als nationalsozialistische Hymne unter § 86a Strafgesetzbuch. Allerdings sind historische nationalsozialistische Symbole und Propagandamittel nicht schlechterdings verboten. So heißt es hierzu recht deutlich im Gesetz:
(Das) gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Der betreffende Politiker will diese Wertung des Gesetzes laut Spiegel Online aber nicht akzeptieren und erwägt eine „Es kann doch nicht sein, dass…“-Beschwerde.