Auf einen ganz neuen Trichter verfällt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in Verfahren, in denen es um den Vorwurf des Besitzes oder gar der Verbreitung kinder- oder jugendpornografischer Schriften geht.
Nachdem ich mich als Verteidiger eines Mandanten gemeldet hatte, sagt mir die Behörde schriftlich zwar die gesetzlich vorgesehene Akteneinsicht (§ 147 StPO) zu. Jedoch soll ich den Beweismittelordner mit den fraglichen Bildern oder Filmen erst erhalten, wenn ich eine vorbereitete Erklärung unterschreibe.
Diese Erklärung lautet wie folgt:
…
Ich verpflichte mich daher,
– den zur Akteneinsicht erhaltenen Beweismittelband sowie daraus gefertigte Kopien ausschließlich zur Erfüllung beruflicher Pflichten zu verwenden;
– den Beweismittelordner und Kopien hieraus nur nach gewissenhafter Prüfung und im Rahmen der Notwendigkeit für die Verteidigung ggf. in Auszügen und insbesondere unter Beachtung der §§ 184 ff. StGB an den Beschuldigten herauszugeben, keinesfalls aber mögliche kinder-/jugendpornografische Schriften;
– die gefertigten Kopien sorgfältig und vor unbefugtem Zugriff geschützt aufzubewahren und sie nach Abschluss des Verfahrens sowie Ablauf der Aufbewahrungsfristen (§ 50 BRAO) – soweit diese zur Anwendung kommen – ebenso zugriffsgeschützt zu vernichten.
Ich habe mich geweigert, die Erklärung zu unterschreiben. Nicht, weil ich die Vorgaben für falsch halte. Sondern weil diese schlicht und einfach selbstverständlich sind. Sie ergeben sich schon aus den einschlägigen Regeln, die für mich als Rechtsanwalt gelten. Ich sehe überhaupt keinen Grund, mich gegenüber der Staatsanwaltschaft zu etwas zu verpflichten, zu dem ich ohnehin schon verpflichtet bin.
Hier mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft:
… Hinsichtlich des Bildordners machen Sie die zugesagte Akteneinsicht davon abhängig, dass ich eine vorbereitete Erklärung unterschreibe.
Hierzu bin ich nicht bereit:
1. Mir ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, aufgrund derer eine derartige Erklärung von einem Verteidiger verlangt werden könnte.
Das Verlangen stellt den Versuch einer Einschränkung der Verteidigung dar, die einer gesetzlichen Rechtfertigung bedarf.
Schon von daher ist das Verlangen rechtswidrig. .
2. Des weiteren enthält die Erklärung in den Punkten 1 und 2 lediglich Selbstverständlichkeiten. Sämtlich der dort geforderten Zusicherungen ergeben sich bereits aus dem (Straf-)Gesetz beziehungsweise dem Berufsrecht.
Selbst für den Fall der Unterzeichnung wäre die Erklärung also sinnlos.
3. Für den letzten Punkt der Erklärung gilt zunächst das Vorstehende. Überdies kann nicht verlangt werden, dass ich als Verteidiger Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichte. § 50 BRAO regelt Mindestaufbewahrungsfristen. Eine längere Aufbewahrung steht dem Rechtsanwalt frei und kann sogar sinnvoll sein.
Für eine derartige Verpflichtung gegenüber der Staatsanwaltschaft gibt es somit weder einen sachlichen Anlass noch eine gesetzliche Eingriffsgrundlage.
Ich beantrage daher, die bereits zugesagte Akteneinsicht in den Beweismittelordner nicht von der Unterzeichnung der Erklärung abhängig zu machen.
Sollte dem Antrag nicht entsprochen werden, bitte ich um eine schriftliche Begründung und behalte mir rechtliche oder dienstrechtliche Schritte vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ich werde erzählen, wie es weiter geht.