Der Staat darf die Schulpflicht auch mit den Mitteln des Strafrechts durchsetzen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte eine hessische Regelung für rechtmäßig, die schulverweigernden Eltern bis zu einem halben Jahr Gefängnis androht.
Ein Paar, das neun gemeinsame Kinder hat, war gegen seine mehrfache Verurteilung zu Geldstrafen vor das Verfassungsgericht gezogen. Sie beriefen sich darauf, aus Glaubens- und Gewissensgründen ihre Kinder selbst zu Hause zu unterrichten.
Das Verfassungsgericht sieht hier einen klaren Vorrang der allgemeinen Schulpflicht. Die Schulpflicht verhindere religiös oder weltanschaulich motivierte „Parallelgesellschaften“ und sorge für die Integration von Minderheiten. Selbst ein erfolgreicher Heimunterricht berge die Gefahr, dass Kinder nicht die nötige Toleranz gegenüber anderen Meinungen erlernen. Hierfür biete die Gemeinschaft von Schulklassen die geeignetere Grundlage.
Auch die mehrfache Verurteilung halten die Richter für rechtmäßig. Auch wenn die Kinder aufgrund einer Grundsatzentscheidung nicht zur Schule geschickt würden, liege bei jeder Schulverweigerung ein eigener Fall vor. Die Sanktionen seien auch verhältnismäßig. So hätten die Eltern selbst nicht dargelegt, dass sie sich ernsthaft um Alternativen zum Heimunterricht bemüht hätten. In Frage wäre zum Beispiel gekommen, die Kinder auf eine Bekenntnisschule zu schicken (Aktenzeichen 2 BvR 920/14).