Man kann wohl nicht oft genug darauf hinweisen: Wer auf ebay Auktionen ohne ausreichendes Mindestgebot startet, tut dies auf eigenes Risiko. Der vorzeitige Abbruch einer unbefriedigend verlaufenden Auktion gibt dem Meistbietenden Anspruch auf Schadensersatz. Dies stellt aktuell das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil klar.
Eine Firma hatte auf ebay einen Gabelstapler angeboten, und zwar für ein Mindestgebot von einen Euro. Sie brach die Auktion aber ab, als das Gebot bei 301 Euro lag. Den Stapler verkaufte sie anderweitig für 5.355 Euro. Von dem Geld wird sie nun nicht nichts haben, denn sie muss die Differenz an den Bieter zahlen, der nicht zum Zuge gekommen ist.
Ebay-Auktionen sind, so das Gericht, ein verbindliches Angebot an denjenigen, der am Ende die Auktion gewinnt. Das gelte jedenfalls so lange, wie der Anbieter die Auktion nicht ausdrücklich als unverbindlich kennzeichnet.
Das Gericht beschäftigt sich auch noch mit einem anderen Aspekt. Die Staplerverkäuferin hatte behauptet, der zu kurz gekommene ebayer sei ein sogenannter „Abbruchjäger“. Er spekuliere also gerade darauf, dass Auktionen nicht richtig zu Ende gebracht werden, um später Schadensersatz zu fordern. Für die Richter spielt das keine Rolle. Die Motive des Käufers seien unerheblich, so lange er zur Zahlung des Kaufpreises bereit sei (Aktenzeichen 28 U 199/13).