Computer dürfen nicht unbedingt schon deshalb gerichtlich einbehalten werden, weil auf ihnen Dateien aus einer Straftat gespeichert sind. Vielmehr muss nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs immer geprüft werden, ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht – zum Beispiel die wirksame Löschung der Daten.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Rechner, auf dem ein Verurteilter illegal gefertigte Aufnahmen gespeichert hatte, die den höchstpersönlichen Lebensbereich Dritter verletzten. Mit der Verurteilung ordnete das Landgericht an, dass der Rechner des Betroffenen als Mittel der Straftat eingezogen wird. Das ist zwar grundsätzlich möglich (und wird auch gern gemacht). Allerdings moniert der Bundesgerichtshof, die Richter hätten den gesetzlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet. Bei Einziehungen ist nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen werden müssen, sofern diese möglich sind. Dazu gehöre auch die Löschung der Daten.
Der Beschluss gibt zwar an sich nur die Rechtslage wieder. Allerdings ist es natürlich gut, wenn Gerichte mal von oberster Stelle gemahnt werden, dass nicht jeder Computer einkassiert werden kann, bloß weil mit ihm eine Straftat begangen worden ist (Aktenzeichen 4 StR 128/14).