Google soll Mails seiner Kunden von sich aus nach kinderpornografischen Inhalten scannen. In den USA steht nach Presseberichten nun ein Mann vor Gericht, der Kinderpornografie bzw. Texte mit entsprechenden Schlüsselwörtern auf seinem Google-Account gehabt haben soll. Das Besondere an dem Fall: Google hat nach den Berichten sozusagen auf eigene Faust ermittelt und den Mann angezeigt, ohne vorher von den Behörden beauftragt gewesen zu sein.
Google soll eine spezielle Software einsetzen, die Microsoft für die allgemeine Nutzung freigegeben hat. Die Software kann Fotos anhand von Hash-Werten, die in einer Datenbank hinterlegt sind, aufspüren. Ein System, das man auch von der Überwachung von Filesharing-Börsen kennt.
Allerdings ist es jedenfalls nach deutschem Recht höchst fraglich, ob Google von sich aus Nutzer-Inhalte inhaltlich scannen darf. Aber auch wenn ja, dann in welchem Umfang? Zwar nimmt Google sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerlei Rechte heraus, um die Kundenkonten zu scannen. Allerdings müssen sich solche Bedingungen immer am Gesetz messen lassen. Der hier maßgebliche Paragraf § 88 aus dem Telekommunikationsgesetz lautet wie folgt:
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. …
Auch Google darf demnach nur auf Nutzerinhalte zugreifen, die das Unternehmen für die Erbringung seiner Telekommunikationsdienste (dazu gehört auch die Erzielung von Werbeeinnahmen) und den Schutz seiner technischen Systeme benötigt. Alles, was darüber hinausgeht, ist der Firma nach deutschem Recht aber untersagt, denn das Telekommunikationsgeheimnis soll nicht ausgehöhlt werden.
Das alles gilt – zumindest ohne wirksames Fahndungsersuchen der Polizei – auch für gezielte Schnüffelei in Nutzerinhalten, um mögliche strafbare Handlungen zu entdecken. Denn so was ist von der Ermächtigung im Telekommunikationsgesetz eindeutig nicht gedeckt. Das gilt gerade für den Einsatz einer Software, die ersichtlich nichts mit dem Geschäftsmodell von Google zu tun hat.
Es ist natürlich gut möglich, dass auch deutsche Behörden bereitwillig Informationen von Google dankend nutzen würden. Dass hierdurch Täter überführt werden könnten, muss aber nicht bedeuten, dass die Verantwortlichen bei Google nicht selbst Ärger mit der Justiz bekommen können. Die Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses auf Providerseite wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.