Ein kommentierter Link zu einer fremden Webseite bedeutet noch nicht, dass sich der Linksetzer die dortigen Inhalte zu eigen macht. Diese Rechtsprechung bekräftigt das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Urteil.
Ein Orthopäde bot auch Implantat-Akupunktur an, wofür er auf seiner Webseite Werbung machte. Ganz unten gab es einen Link zur Internetpräsenz eines Forschungsverbandes. Angekündigt wurde der Link mit dem Satz „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter…“ Auf der Seite des Verbandes wurden wettbewerbswidrige Aussagen gemacht, für die der Orthopäde nun ebenfalls haften sollte.
Nach Auffassung des Gerichts erinnert der Text mehr an einen „abschließenden Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels“. Er bedeute aber keineswegs, dass damit die ungeteilte Zustimmung zu den verlinkten Inhalten zum Ausdruck komme. Hierzu bedürfe es im Zweifelsfall einer eindeutigen Identifikation mit den verlinkten Inhalten. Diese sei aber (noch) nicht zu erkennen (Aktenzeichen 6 U 49/13).