Im NSU-Prozess ist heute morgen ein Zeuge nicht erschienen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Weg zum Prozess in München in einer Kneipe noch was trinken musste. So lautete jedenfalls die telefonische Entschuldigung, welche der Zeuge laut dem Vorsitzenden Richter auf der Geschäftsstelle hinterließ.
Auch wenn man vor Gericht natürlich grundsätzlich die Wahrheit sagen soll, erstreckt sich die Wahrheitspflicht im engeren Sinne nur auf die eigentliche Zeugenaussage. Also auf das, was der Zeuge im Zeugenstand erklärt. Wer die Umstände einer möglichen Verhinderung telefonisch oder in einer Nachricht etwas kreativer formuliert als der ausgebliebene Zeuge, verhält sich demnach zwar nicht korrekt. Er begeht aber kein strafbares Aussagedelikt, wenn er der Deutschen Bahn die Schuld in die Schuhe schiebt. Oder einer Autopanne.
Das Schlimmste, was einem auch nachträglich nicht ausreichend entschuldigten Zeugen passieren kann, ist ein Ordnungsgeld. Dieses kann allerdings schnell mal ein paar hundert Euro betragen. Außerdem hat das Gericht die Möglichkeit, dem Zeugen die Kosten des Verhandlungstermins aufzuerlegen. Das kann richtig teuer werden, vor allem wenn Anwälte, Sachverständige oder Zeugen angereist sind.
Im Wiederholungsfall bleibt es möglicherweise nicht beim Ordnungsgeld. Der Zeuge kann dann zwangsweise vorgeführt werden, was für ihn möglicherweise eine unangenehme Wartezeit, meist eine Nacht im Polizeigewahrsam, bedeuten kann.