Der Europäische Gerichtshof hat ein wichtiges Urteil für Arbeitnehmer gefällt. Genauer: für deren Hinterbliebene. Laut der Entscheidung erlöschen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht durch dessen Tod. Vielmehr können Erben sich den Urlaub auszahlen lassen.
Die Entscheidung stellt die bisherige Rechtspraxis in Deutschland auf den Kopf. Bislang haben die deutschen Gerichte durchweg eisern an der Maxime festgehalten, dass der Tod des Arbeitnehmers noch offene Urlaubsansprüche erlöschen lässt. So hat etwa das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 12. März 2013 diesen Standpunkt ausdrücklich weiter vertreten. Das alles gilt nun nicht mehr.
Vor dem Europäischen Gerichtshof hatte die Witwe eines Angestellten geklagt. Dieser war vor seinem Tod längere Zeit weitgehend arbeitsunfähig. Bis er starb, hatte er 140,5 Tage Resturlaub. Vor Gericht stritten sich die Witwe und der Arbeitgeber darum, ob der Resturlaub abzugelten ist. Das zuständige Landesarbeitsgericht verspürte ebenfalls Unbehagen an der bisherigen Rechtsprechung. Es legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor.
Der Europäische Gerichtshof findet klare Worte. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub sei ein „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“. Der Anspruch auf Abgeltung des bezahlten Jahresurlaubs stelle die „praktische Wirksamkeit“ dieses wichtigen Anspruchs sicher.
Im Ergebnis sieht der Europäische Gerichtshof auch keinen Unterschied zu dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis etwa durch Kündigung endet, bevor der Urlaub genommen werden kann. Auch hier hat das Gericht bereits geurteilt, dass der offene Urlaub ohne Ausnahme abzugelten ist.
Wenn der Arbeitnehmer stirbt, dürfen diese Rechte laut dem Urteil auch nicht durch formale Tricks umgangen werden. So sei die Urlaubsabgeltung nicht von einem Antrag des Arbeitnehmers abhängig, den dieser nach seinem Tod ja kaum stellen kann. Entsprechende Klauseln, stellt das Gericht klar, wären unwirksam. Das Urteil ist hier nachzulesen.