Bundespolizisten, die in Bahnhöfen Dienst tun, werden künftig während der Arbeit weniger frische Luft schnappen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich ihr Einsatzgebiet wesentlich eingeschränkt. Für Bahnhofsvorplätze, so das Gericht, ist die Bundespolizei nicht zuständig.
Bahnreisende kennen die Doppelstreifen der Bundespolizei, die wie selbstverständlich auch vor und hinter Bahnhöfen patrouillieren und kontrollieren. Nicht selbstverständlich fand das ein Fahrgast in Trier. Dessen Ausweis wollten Bundespolizisten 2011 vor dem Trierer Hauptbahnhof, rechts neben der Treppe, sehen. Dagegen wehrte er sich vor Gericht und bekam nun in letzter Instanz Recht.
Das Aufgabengebiet der Bundespolizei auf Bahnhöfen ist gesetzlich auf „Bahnanlagen des Bundes“ beschränkt. Was eine Bahnanlage ist, definiert die „Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)“. Zum Bahnhof zählen demnach „sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern“.
Das Bundesverwaltungsgericht legt das eng aus. Es fordert präzise fixierbare Anhaltspunkte, nach denen die Örtlichkeit überwiegend dem Bahnverkehr, nicht aber dem Allgemeinverkehr gewidmet ist. Für den Trierer Bahnhofsvorplatz, der ziemlich gewöhnlich erscheint, bejaht das Gericht den Schwerpunkt auf den „Allgemeinverkehr“.
Vom Namen Bahnhofsvorplatz darf man sich also nicht täuschen lassen, wie das Urteil zeigt. Somit dürften die Befugnisse der Bundespolizei künftig ab dem Vordach enden. Es kann sicher nicht schaden, das zu wissen (Aktenzeichen 6 C 4.13).