In den Prozessen um die Redtube-Abmahnungen haben einige Betroffene den Spieß umgedreht. Sie verklagten die Abmahnfirma The Archive AG. Ziel: Feststellung, dass die von der Anwaltskanzlei Urmann & Collegen geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Nun findet das Amtsgericht Potsdam deutliche Worte zu den Abmahnungen.
In dem aktuellen Verfahren waren die Anwälte der The Archive AG gar nicht mehr vor Gericht erschienen (Bericht aus dem law blog). Das Gericht erließ deswegen ein Versäumnisurteil. Dabei wird der Sachverhalt zu Grunde gelegt, den die Klägerseite (hier: die Abgemahnten) schriftlich vorgetragen hat.
Das Urteil ist trotzdem interessant, weil das Amtsgericht Potsdam einige Worte zur Rechtslage beim Streaming sagt. Das bloße Betrachten von Videos aus dem Netz ist demnach zulässsig. Aus dem Urteil:
Vor diesem Hintergrund kann zur Zeit dahinstehen, dass das Gericht das „Streaming“ nicht als rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG ansieht, da es sich dabei im Sinne von § 44a Nr. 2 UrhG um eine jedenfalls vorübergehende Vervielfältigung handelt, solange die Beklagte nicht vorträgt und beweist, der Kläger habe eine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf seiner Festplatte gespeichert, es sich um eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung handelte, die spätestens beim Herunterfahren des Computers gelöscht wird, die wesentlicher Teil des technischen Verfahrens „Streaming“ ist, dessen alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Übertragung zu ermöglichen.
Wenn man dieser Wertung folgt, sind Stream-Gucker juristisch doppelt abgsichert, wenn sie zur Kasse gebeten werden sollen. Da ist einmal der vom Gericht angesprochene Umstand, dass Streaming gar keine „Vervielfältigung“ ist.
Zum anderen kommt aber meist noch hinzu, dass Nutzer sich nicht bei offensichtlich rechtswidrigen Quellen bedienen, wenn sie etablierte Portale wie Redtube nutzen. Selbst wenn also die Vervielfältigung bejaht wird, fehlt es dann meist noch an diesem Umstand.
Was natürlich auch bedeutet, dass Nutzern dubioser Streams auch immer noch ein juristischer Rettungsanker bleibt (Aktenzeichen 20 C 423/13).