Video-Türspione, die das Geschehen im Hausflur eines Mietshauses aufzeichnen, sind verboten. Das Amtsgericht München untersagte jetzt einer Mieterin den Betrieb ihrer privaten Videoanlage.
Die Frau hatte eine Mini-Kamera auf den Hausflur gerichtet, die im Türspion saß. Tagsüber beobachtete sie das Geschehen im Flur auf einem Videoschirm; nachts zeichnete sie es mit Hilfe eines Bewegungsmelders auf. Am nächsten Morgen sichtete die Frau die Videoaufnahmen und löschte die Daten, wenn ihr nichts „verdächtig“ vorkam.
Nachbarn fühlten sich durch die Beobachtung gestört. Insbesondere auch, weil die Frau im Erdgeschoss lebt. Alle anderen Besucher werden also zwangsläufig jedes Mal von der Kamera erfasst, wenn sie das Haus betreten oder verlassen. Weil die Mieterin nicht auf ihre Kamera verzichten wollte, wurde sie verklagt.
Das Amtsgericht München weist darauf hin, jedermann könne „Freiheit vor unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte“ erwarten. Dies gelte gerade für die Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich. Für Mieter bedeute das auch die Freiheit, ohne ständige Überwachung die eigene Wohnung betreten oder verlassen zu können.
Dass die Frau nach eigenen Angaben in ständigem Streit mit Nachbarn liegt, kann die Überwachung nicht rechtfertigen. Denn, so das Gericht, solche Maßnahmen seien höchstens erlaubt, wenn Angriffe unmittelbar und ganz konkret bevorstehen. Überdies sei es der Mieterin wie jedem anderen zumutbar, notfalls die Polizei zu holen (Aktenzeichen 413 C 26749/13).