Die Stadt Köln machte mit der Sex-Steuer den Anfang. Mittlerweile halten viele Kommunen die Hand auf, wenn es in Clubs, Bordellen und andernorts zur Sache geht. Die Stadt Soltau in Niedersachsen kassiert etwa eine Steuer auf die im Heidekreis beliebten „Love-Mobile“. Nun musste das Verwaltungsgericht Stuttgart im Interesse der Steuerzahler eine weitere wichtige Frage klären: Ist auch die „Tantra-Massage“ vergnügungssteuerpflichtig?
Geklagt hatte die Besitzerin eines Massageinstituts. Sie will ihr Gewerbe nicht auf einer Stufe mit Laufhäusern, Bars und Swingerclubs sehen. Zwar räumte die Betreiberin vor Gericht ein, dass ihre Tantra-Massagen auch den Intimbereich einschließen und ein sexueller Höhepunkt des Kunden im Bereich des Möglichen sei. Aber weder das noch der Umstand, dass auch die Mitarbeiter(innen) unbekleidet sind, führe zu einer Anwendbarkeit der Vergnügungssteuer.
Diese Steuer wird in Stuttgart für „sexuelle Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs“ erhoben. Außerdem in „ähnlichen Einrichtungen“. Dem Gericht stellte sich also die Frage, ob ein Salon für Tantra-Massagen eine „ähnliche Einrichtung“ ist.
Das Verwaltungsgericht gesteht der Klägerin zwar zu, die von ihr angebotenen Ganzkörpermassagen würden nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen. Hauptzweck der Massage sei das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre. Allerdings sei klar, dass bei einer Ganzkörpermassage, die auch wirklich eine Ganzkörpermassage ist, halt auch „sexuelles Vergnügen“ entstehe. Das reiche für die Steuerpflicht aus, denn diese müsse nicht im Vordergrund stehen.
Abschließend geklärt ist die Frage noch nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (Aktenzeichen Az.: 8 K 28/13).