Für manchen ist die Einrichtung eines WLANs ein Kinderspiel. Die weitaus meisten Nutzer sind aber froh, wenn sie das Technikgedöns bewältigt und eine Netzwerkverbindung hergestellt haben. Auch ans WLAN-Passwort denkt nicht jeder. Deshalb sind Hersteller dazu übergegangen, ihre Geräte serienmäßig mit einem Passwortschutz zu versehen. Aber reicht dieses voreingestellte Passwort aus, um sich wirksam gegen Filesharing-Abmahnungen zu schützen? Das Amtsgericht Frankfurt musste diese Frage jetzt entscheiden.
Der Prozess lief eigentlich wie so häufig. Eine Plattenfirma warf einem Familienvater vor, er habe über seinen Anschluss ein Popalbum runtergeladen. Dafür sollte er Schadensersatz zahlen. Der Betroffene verteidigte sich damit, weder er noch seine Frau hätten die Songs runtergeladen. Seine Kinder im Alter von 16 und 20 Jahren habe er belehrt, dass sie über seinen Anschluss keine illegalen Downloads machen dürfen.
Damit war die Klage an sich für die Plattenfirma nicht mehr zu gewinnen. Denn wenn ein Anschlussinhaber nachvollziehbar darlegt, dass er es selbst nicht war, dass er seine Kinder ausreichend belehrt und sein WLAN ausreichend gesichert hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nicht haftbar zu machen. Auch wenn, worauf Rechtsanwalt Thomas Stadler zutreffend hinweist, insbesondere die Gerichte in Hamburg und München diese Vorgaben nach wie vor geflissentlich ignorieren.
Da aber in Frankfurt geklagt wurde und man dort die Rechtslage richtig einschätzt, blieb für die Abmahner nur, die wirksame Verschlüsselung des Routers in Frage zu stellen. Im vorliegenden Fall hatte der Anschlussinhaber selbst gesagt, er habe seine Fritzbox mit dem ab Werk vergebenen Schlüssel gesichert. Das WLAN-Passwort ist für jede aktuelle Fritzbox individuell vergeben (steht auf einem Aufkleber auf der Geräteverpackung).
Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt reicht die standardmäßige Sicherung der Fritzbox aus. Bei dem Passwort handele es sich gerade nicht um einen werksseitig vergebenen Schlüssel, der für alle Geräte gleich sei, zum Beispiel das berühmte “1111”. Nur in diesem Fall müsse der Nutzer sich ein eigenes Passwort ausdenken und seinen Router entsprechend konfigurieren. Das voreingestellte Passwort habe im übrigen mit 13 Ziffern mehr Stellen, als ein normaler Nutzer selbst verwenden würde (Urteil vom 24. Mai 2013, Aktenzeichen 30 C 3078/12).