Für private Facebook-Nachrichten gilt, was auch für E-Mails gilt: Sie dürfen nicht ohne Einverständnis des Absenders veröffentlicht werden. Das Oberlandesgericht Hamburg untersagte jetzt dem Empfänger eines Schreibens, die Nachricht eines Autors an ihn zu veröffentlichen.
Der Autor hatte mit dem Betreffenden korrespondiert und ihm in einer privaten Nachricht via Facebook erklärt, warum er berechtigt einen Adelstitel führt. Diese Nachricht stellte der Empfänger ohne Einverständnis des Absenders in die Facebook-Gruppe “Wir schicken die Faker zur Hölle!” ein.
Die Richter sehen darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Jede sprachliche Äußerung sei Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Deshalb dürfe er auch entscheiden, ob und wie seine Äußerungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausnahmen gälten nur, wenn das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.
Das sei hier nicht der Fall. Der Betroffene sei keine Person des öffentlichen Interesses. Außerdem enthalte seine Nachricht zahlreiche Rechtschreibfehler; das stelle den Betroffenen zusätzlich bloß (Beschluss vom 4. Februar 2013, Aktenzeichen 7 W 5/13).