Das Landgericht München I versetzt der Pornobranche einen Nagelstich. Nach Auffassung der Richter genießt reine Pornografie keinen urheberrechtlichen Schutz.
Es war ein Verfahren von vielen. Ein Produzent von Pornofilmen wollte gegen mutmaßliche Filesharer vorgehen. Er beantragte deshalb bei Gericht einen Beschluss, auf dessen Grundlage Provider sagen müssen, welchem Kunden die festgestellten IP-Adressen zugeordnet waren.
Hiergegen wehrten sich die Betroffenen, unter anderem mit dem Argument, die angeblich in einer Online-Börse getauschten Clips “Flexible Beauty” und “Young Passion” zeigten nur “sexuelle Vorgänge in primitiver Weise”. Deshalb fehle es an einer persönlichen geistigen Schöpfung, wie sie das Urheberrecht voraussetzt. Dem schloss sich das Landgericht München I an.
Mit ihrer Auffassung stehen die Richter aber auf recht einsamer Flur. Fast alle Gerichte bejahen ohne großes Aufhebens die erforderliche Schöpfungshöhe, auch bei Pornofilmen ohne sonstige Handlung (Beschluss vom 29. Mai 2013, Aktenzeichen 7 O 22293/12).