Vor deutschen Gerichten hat der Bürger Anspruch auf ein faires Verfahren. In einem aktuellen Fall erinnert der Bundesgerichtshof an diesen Grundsatz. Adressat ist das Oberlandesgericht Nürnberg. Dieses hatte die Unterschrift einer Rechtsanwältin kurzerhand für unwirksam erklärt, wodurch ein Prozess über 75.000 Euro in den Sand gesetzt worden wäre.
Es ging zunächst darum, ob die Rechtsanwältin leserlich unterschreibt. Das war wohl nicht der Fall, denn die Richter konnten nur zwei leicht bogenförmige Striche feststellen, die schleifenförmig am unteren Ende spitz zusammen- und am oberen Ende sich kreuzend auslaufen.
Der Schriftzug lasse keinen einzigen Buchstaben des Nachnamens der Rechtsanwältin erkennen, deshalb sei die Schleife “auch bei großzügiger Betrachtung” nicht als Unterschrift einzustufen. Das Oberlandesgericht hatte es noch deutlicher formuliert. Es handele sich nicht um einen Namenszug, sondern bloß um eine “Streichung” des unter dem Schriftsatz abgedruckten Namens der Juristin. Wieso die Anwältin aber ihren eigenen Namen in einem Berufungsschriftsatz durchstreichen sollte, sagten die Richter am Oberlandesgericht nicht.
Wie auch immer, an sich war die Berufung unwirksam eingelegt. Denn zu den Anforderungen eines fristwahrenden Anwaltsschreibens gehört nach dem Gesetz nach wie vor eine (einigermaßen leserliche) Unterschrift.
Hier kommt allerdings der Grundsatz des fairen Verfahrens ins Spiel. Die Anwältin konnte nämlich nachweisen, dass ihre Unterschrift schon seit mindestens 2007 so weit “abgeschliffen” ist wie in dem beanstandeten Schriftsatz – je nach Tagesform und Zahl der zu leistenden Unterschriften mal etwas mehr, mal weniger. Aber halt immer unleserlich.
Überdies konnte die Anwältin belegen, dass noch kein Gericht ihre Unterschrift beanstandet hat. Auch nicht das Oberlandesgericht Nürnberg, bei dem sie bereits zahlreiche Schriftsätze eingereicht habe, unter anderem auch bei den Richtern, die jetzt ihre Unterschrift nicht akzeptieren wollen.
So geht es nicht, meint der Bundesgerichtshof. Die Richter hätten der Anwältin zunächst mal einen Hinweis geben müssen, dass ihre Unterschrift wohl nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wegen der langjährigen “Duldung” habe die Juristin davon ausgehen können, dass ihre Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Der Prozess muss jetzt doch fortgesetzt werden. Die Anwältin wird künftig sicher besonders deutlich unterschreiben. Zumindest, wenn sie Post ans Oberlandesgericht Nürnberg schickt (Aktenzeichen VII ZB 43/12).