Dieses Urteil dürfte den Hauptmietern von Wohngemeinschaften eine große Sorge nehmen. Sie haften nämlich als Inhaber von Internetanschlüssen nicht für Urheberrechtsverletzungen, die ihre Mitbewohner begangen haben. Das hat das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Musikindustrie hatte gegen den Betreiber eines Internetanschlusses geklagt, der seine Wohnung mit anderen teilte bzw. sogar teilweise gar nicht selbst in der Wohnung lebte. Jedenfalls bestand zwischen den Bewohnern keine “häusliche Gemeinschaft”. Dennoch waren die Rechteverwerter der Meinung, der Inhaber hafte dafür, dass sein Mitbewohner Musik und Filme herungeladen habe.
Das sahen die Richter in Köln ganz anders. Sie betonen, dass der Hauptmieter praktisch überhaupt keine Möglichkeit hat, die Internetnutzung seines Untermieters zu kontrollieren. Immerhin würde es nachhaltig die Privatsphäre des Mitbewohners verletzen, wenn er sich von seinem Vermieter kontrollieren lassen müsse. Ebenso wenig sieht das Landgericht Köln aber auch eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, Mitbewohner von der Nutzung des Anschlusses auszusperren. Dem Hauptmieter mochten die Richter auch kein “überlegenes Wissen” zu den Gefahren des Internets zubilligen, das eventuell Aufklärungspflichten begründet hätte.
Damit festigt sich die Rechtsprechung, wonach die “Störerhaftung” eines Anschlussinhabers längst nicht so weit geht, wie es die Musik- und Filmindustrie gerne hätte. Ähnliche Entscheidungen gibt es auch schon für erwachsene Kinder und Lebensgemeinschaften. Das Urteil (Aktenzeichen 14 O 320/12) ist noch nicht rechtskräftig.
Gestern hatten die Anwälte von Vodafone bekanntgegeben, dass der Internetanbieter keine dynamischen IP-Adressen seiner Kunden speichern muss. Dies hat nach ihren Angaben das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Hintergrund des Streeits ist, dass Vodafone insbesondere bei seinen UMTS-Kunden keine IP-Adressen speichert. Das macht technisch auch wenig Sinn, weil sich im Mobilfunknetz alle Nutzer, die in eine Funkzelle eingebucht sind, die IP-Adresse teilen.
Die Rechteindustrie wollte Vodafone verpflichten, die IP-Adressen wenigstens “auf Zuruf” zu speichern. Dafür sah das Oberlandesgericht Düsseldorf aber keine Verpflichtung. Nach geltender Rechtslage müsse ein Access Provider gar keine IP-Adressen der Kunden speichern. Für ein Quick Freeze durch die Rechteinhaber gebe es keine juristische Grundlage. Internetanbieter müssten lediglich die Daten herausgeben, die ihnen im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung zur Verfügung stehen. Sie seien nicht verpflichtet, Daten erst zu produzieren.
Das Urteil ist auch deshalb interessant, weil es einen anderen Weg aufzeigt, um der Landplage Massenabmahnung Herr zu werden. Wenn Internetanbieter einfach nicht mehr die genutzten IP-Adressen ihrer Kunden für einen bestimmten Zeitraum speichern, hätten sie auch keine Daten, die sie an die Musik- und Filmindustrie herausgeben können. Gerade bei Flatrates stellt sich ja seit jeher die Frage, wozu die Provider eigentlich festhalten müssen, welcher Kunde wie lange online war.