Wer Spenden an gemeinnützige Organisationen in der EU steuerlich absetzen will, kann schnell in Beweisnot geraten. Der Spender muss dem Finanzamt nämlich nachweisen, dass der Empfänger gemeinnützig ist. Gelingt ihm dies nicht, kann er die Spende nicht von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Ein Steuerzahler hatte einer spanischen Stiftung Geld gespendet. Das Finanzamt stellte sich mit der Begründung quer, es habe keine Informationen über die Stiftung. Deshalb könne das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nicht prüfen. Es sei Aufgabe des Steuerzahlers, alle geeigneten Belege vorzulegen. Als Beispiele nennt das Finanzgericht die Satzung oder Tätigkeitsberichte.
Das Finanzgericht sieht selbst, dass es Auslandsspenden damit nicht gerade vereinfacht. Gerichtssprecher Dr. Christian Graw:
Der Nachweis, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt, ist schwer zu führen. Gerade bei niedrigen Spendenbeträgen steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis.
Eine Spendenbescheinigung helfe dem Steuerzahler jedenfalls nicht automatisch weiter. Bescheinigungen genügen laut dem Gerichtssprecher oft nicht deutschen Standards. Deshalb stehe es dem Finanzamt auch bei einem ordnungsgemäßen Beleg noch frei, vom Spender den Nachweis der Gemeinnützigkeit zu fordern.
Wer an einen Empfänger außerhalb der Europäischen Union spendet, macht dies ohnehin ganz auf eigene Kosten. Spenden in Drittländer, etwa die Schweiz, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013, Aktenzeichen 11 K 2439/10 E