Kann man wegen Schwarzfahrens bestraft werden, obwohl man eine gültige Monatskarte hat? Nach Ansicht vieler Verkehrsbetriebe: ja. Zumindest werden immer wieder Fahrgäste angezeigt, bloß weil sie ihr Ticket nicht vorzeigen können. So ging es auch einem Berliner Jugendlichen. Doch das Kammergericht Berlin hat jetzt noch mal bestätigt: Wer ein Ticket gelöst hat, darf nicht zum Schwarzfahrer gestempelt werden, bloß weil er bei einer Kontrolle den Fahrschein nicht dabei hat.
Der Betroffene hatte zwar eine – nicht übertragbare – Monatskarte gekauft, sie aber verloren. Er fuhr trotzdem weiter mit der U-Bahn und wurde erwischt. Das Jugendschöffengericht sah darin eine Straftat und verurteilte den Jugendlichen zu Arbeitsstunden. Das ist fehlerhaft, befand nun das Kammergericht Berlin.
Die Begründung ist an sich leicht nachvollziehbar. Wer ein Ticket gekauft und bezahlt hat, besitzt einen Beförderungsanspruch gegen den Verkehrsbetrieb. In diesem Fall hatte der Jugendliche sogar eine Beförderungsflatrate erworben. Ob er beim Fahren seinen Fahrschein nicht vorzeigen kann, ändert hieran rein gar nichts. Ein Schaden kann dem Verkehrsbetrieb auch nicht entstehen, da er sein Geld ja schon bekommen hat. Ohne finanziellen Schaden gibt es in diesem Zusammenhang auch keine Straftat.
Das alles gilt jedenfalls für Tickets, die nicht übertragbar sind. In diesem Fall ist es dem Verkehrsbetrieb nämlich auch leicht möglich, zu überprüfen, ob der Betroffene ein Monatsticket besitzt. Das steht nämlich im Firmencomputer. Sofern der Fahrschein nicht übertragbar ist, kann ihn auch niemand sonst (legal) nutzen.
Mehr zum Thema sage ich in einer aktuellen Folge von „Vetter’s Law“ auf TRIGGER.tv.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2013, Aktenzeichen (4) 121 Ss 113/12 (149/12)