Wer sich bewegt, hat schon verloren. Das musste ein Autofahrer gleich zweimal erfahren, auch im wahren Sinn des Wortes. Der Mann hatte auf einem Parkplatz ein Fahrzeug rückwärts aus einer Lücke gefahren – aber, als ein anderes Auto sich ebenfalls rückwärts rollend näherte, sofort angehalten. Zu spät. Es kam zu einem Unfall.
Um dessen Verursachung wurde bis vor das Oberlandesgericht Hamm gestritten. Und dessen 9. Zivilsenat entschied nun: Beide Fahrzeugführer sind verantwortlich, der Schaden wird je zur Hälfte geteilt (AZ: I-9 U 32/12). Der Senat lässt wissen, es spiele keine Rolle, dass der Autofahrer noch gestoppt habe. Sein Mitverschulden werde aufgrund des Zurücksetzens vermutet.
Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug kurzzeitig vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen sei. Denn der Unfall, so der Senat, ist „auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen“. Es gelte eine „erhöhte Sorgfaltsanforderung. Eben selbst dann, wenn das gegnerische Fahrzeug rückwärts angefahren kommt. (pbd)