Um die Erstberatung beim Anwalt ranken sich einige Legenden. Unter anderem jene, wonach insbesondere der erste telefonische Kontakt stets kostenlos ist, selbst wenn der Anwalt schon mal Ratschläge erteilt. Das ist so nicht richtig; das Amtsgericht Wiesbaden stellt dies in einer aktuellen Entscheidung klar.
Ein Mandant will schon bei der telefonischen Terminvereinbarung und zu Beginn des persönlichen Gesprächs darauf hingewiesen haben, dass er den Anwalt nicht bezahlen kann. Das Amtsgericht Wiesbaden sieht den Anwaltskunden in der Pflicht, so einen Hinweis an den Anwalt zu beweisen. Und auch dessen Einverständnis, den Betreffenden kostenlos zu beraten.
Das gelang dem Mandanten nicht, weil das Gericht seine Beweismittel aus formalen Gründen ablehnte. Unabhängig vom Einzelfall weist das Amtsgericht Wiesbaden aber darauf hin, dass der Anwalt zumindest bei einer Erstberatung nicht von sich aus darauf hinweisen muss, dass er für seine Tätigkeit eine Rechnung stellen wird.
Das Gericht geht also davon aus, dass jeder potenzielle Mandant grundsätzlich davon ausgehen muss, dass schon die ersten Ratschläge eines Anwalts Geld kosten. Der Betreffende wurde dementsprechend verurteilt, eine Erstberatungsgebühr von 179,15 Euro an den Rechtsanwalt zu zahlen.
Ich persönlich weiß, dass es die Legende von der kostenlosen Erstberatung gibt. Deshalb sage ich gerade in Telefonaten immer, ab wann ich gerne bezahlt werden möchte. Das schafft klare Verhältnisse. Auch wenn es durchaus immer mal wieder Mandanten gibt, die sich an meine Worte später nicht erinnern können. Aber solche Erfahrungen sind doch eine seltene Ausnahme.
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 8. August 2012, Aktenzeichen 91 C 582/12 (18)