Kaum ein strafrechtlicher Begriff ist schillernder als der des “Handeltreibens” mit Drogen. Mit Drogen handelt nach Auffassung vieler Gerichte schon, wer ein solches Geschäft ernsthaft plant. Das kann Gefängnis geben, obwohl noch gar nichts passiert ist. Also ein klassisches Gedankenverbrechen. So weit der Begriff des Handeltreibens auch verstanden wird, gibt es doch auch deutliche Grenzen. In einem aktuellen Urteil zeigt der Bundesgerichtshof eine davon auf.
Ein Kokainkonsument hatte vor, mehrfach eine größere Menge Stoff zu erwerben. Einen Teil wollte er selbst konsumieren, den Rest gewinnbringend verkaufen. Bei dieser Gelegenheit erklärte er sich bereit, einem Bekannten 5 beziehungsweise 15 Gramm mit zu besorgen. Diese Menge wollte er dem Bekannten aber zum Einkaufspreis geben.
Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, und zwar auch wegen des Stoffes, den er seinem Bekannten überlassen wollte. Begründung: Der Angeklagte habe insgesamt eine größere Menge kaufen können. Dafür habe er sich einen besseren Mengenrabatt versprochen. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil (“Eigennutz”), der für ein Handeltreiben ausreiche.
Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Aus dem Beschluss:
Ob der Täter im Sinne eines Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG eigennützig handelt, ist bezogen auf das konkret in Frage stehende Umsatzgeschäft zu beurteilen. Es muss sich gerade aus diesem Umsatzgeschäft ein eigener Nutzen für den Täter ergeben; dass ihm aus den Umständen des Erwerbs der umzusetzenden Betäubungsmittel Vorteile erwachsen, genügt für sich alleine nicht .
Daher liegt kein Handeltreiben vor, wenn der Täter zur Erzielung eines günstigeren Einkaufspreises auch für andere Abnehmer einkauft und diesen die Betäubungsmittel dann zum Einkaufspreis überlässt.
Es genügen also keine indirekten Vorteile, die sich aus dem Zusatzgeschäft ergeben. Diese Sicht der Dinge hat enorme praktische Bedeutung. Es kommt ja ziemlich häufig vor, dass Konsumenten anderen was “mitbringen” und lediglich den Einkaufspreis weiter berechnen. Für ein Handeltreiben reicht das dann jedenfalls nicht aus.
Im entschiedenen Fall reduzierte sich die Bewährungsstrafe enorm – von anderthalb Jahren Gefängnis auf sechs Monate und eine Woche.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2012, Aktenzeichen 3 StR 64/12