Ein Telekommunikationsanbieter ist mit dem Versuch gescheitert, übers Wettbewerbsrecht anonyme Hotspots zu verbieten. Die Firma hatte einen Konkurrenten verklagt, weil dieser Hotspots anbot, für deren Nutzung sich Kunden nicht vorher identifizieren mussten. Das Landgericht München wies die Klage ab. Nach dem Urteil dürfen auch gewerbliche Anbieter anonyme WLANs betreiben.
Die Klägerin hatte im wesentlichen argumentiert, die Identifizierung von WLAN-Nutzern sei eine gesetzliche Pflicht. Wenn sich der Mitbewerber nicht daran halte, spare er Kosten und sei für Kunden attraktiver. Er verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil.
Das Landgericht München I prüft in seinem Urteil alle Paragrafen durch, aus denen man eine Pflicht zur User-Identifizierung ableiten könnte. Völlig zu recht kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass es diese Pflicht gerade nicht gibt. Weil der Hotspot-Anbieter somit nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoße, handele er auch nicht wettbewerbswidrig.
Durch das Urteil ändert sich also nichts an dem Umstand, dass niemand in Deutschland verpflichtet ist, sein WLAN zu verschlüsseln und dessen Nutzer namentlich zu identifizieren. Vielmehr steht es privaten wie gewerblichen Anbietern frei, ihre Netzwerke offen zu lassen.
Allerdings muss man dann auch bereit sein, die Risiken zu tragen. Ein Problem ist die Störerhaftung. Diese kann einen WLAN-Betreiber treffen, wenn seine Nutzer sich in Tauschbörsen tummeln und urheberrechtlich geschützte Filme, Musik oder E-Books tauschen. Eine andere Gefahr ist, dass über das Netzwerk Straftaten begangen werden, zum Beispiel das Runterladen von Kinderpornografie. Die Ermittlungsbehörden haben als Anknüpfungspunkt meist nur die IP-Adresse und neigen dazu, dann als ersten Schritt eine Hausdurchsuchung zu machen.
Urteil des Landgerichts München I, veröffentlicht vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung