Es ist sicher schick und praktisch für Geschäfte, den Kunden auf einem Tablet-PC unterschrieben zu lassen. Jedoch kann dies zu Problemen bei Verträgen führen, welche die Schriftform erfordern. Für einen Verbraucherkreditvertrag hat das Oberlandesgericht München jetzt entschieden, dass die Unterschrift auf einem Tablet nicht ausreicht.
Der Kläger kaufte im Fachmarkt einen Fernseher auf Kredit. Für die Finanzierung unterschrieb er vor Ort den Kreditantrag einer Bank. Dabei verwendete der Kundenberater ein Tablet. Der Vertrag mit der Unterschrift des Kunden und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden für den Kunden ausgedruckt.
Nach zweieinhalb Wochen widerrief der Kunde den Kreditvertrag. Das lehnte die Bank ab, weil nach ihrer Meinung die Widerrufsfrist abgelaufen war. Der Kunde berief sich jedoch darauf, der Vertrag sei insgesamt unwirksam, weil er nicht “schriftlich” unterzeichnet habe.
Das Landgericht München I stellte sich auf die Seite der Bank. Ebenso wie eine Schiefertafel sei das Tablet grundsätzlich geeignet, die darauf enthaltenen Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten. Auf dem Tablet habe der Kläger auch eigenhändig unterschrieben. Er sei auch ausreichend über die zweiwöchige Widerrufsfrist aufgeklärt worden. Sein Widerspruch komme deshalb zu spät.
Das Oberlandesgericht München korrigierte diese Entscheidung. Der Vertrag sei formnichtig gewesen, weil die gesetzliche Schriftform auf einem Tablet nicht gewahrt werde. Zwar werde die Unterschrift elektronisch gespeichert, aber sie sei eben zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden. Dies jedoch erfordere das Gesetz. Der Ausdruck gebe auch nur die elektronisch gespeicherte Unterschrift wieder, der Abdruck sei aber nicht “eigenhändig”.
Durch die Auszahlung des Darlehens ist der Formmangel allerdings nach Auffassung der Richter geheilt worden. Aber auch das half der Bank nichts, denn jedenfalls war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen. Die Widerrufsfrist beginne im Fall einer unwirksamen Unterschrift nämlich frühestens mit der Auszahlung des Geldes. Überdies fehle es an der Übergabe korrekter Vertragsunterlagen, so dass die Widerrufsfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen war.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 4. Juni 2012, Aktenzeichen 19 U 771/12.