Gebrauchte Software darf weiter verkauft werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde das Programm auf einem Datenträger erworben oder per Download bezogen hat. Der Europäische Gerichtshof löst mit dieser Entscheidung eine Streitfrage zu Gunsten der Gebrauchthändler und -käufer, die seit Jahren Gerichte beschäftigt.
Das Urteil erging in einer Sache, in der sich die deutsche Firma UsedSoft und der amerikanische Softwareproduzent Oracle gegenüber standen. UsedSoft handelt unter anderem mit gebrauchter Software.
Nach Auffassung des EuGH sind Programme nicht wesentlich anders zu beurteilen als körperliche Produkte. So wie ein Neuwagenhändler einem Kunden nicht verbieten darf, den Wagen weiter zu verkaufen, so könne auch ein Softwareproduzent keine weitergehenden Rechte geltend machen. Mit dem Verkauf des Programms sei sein Einfluss “erschöpft”.
Das Recht zum Weiterverkauf erstreckt der EuGH ausdrücklich auch auf Software, die online bezogen wurde. Oracle hatte argumentiert, bei einem Download erwerbe der Käufer kein Eigentum, sondern lediglich ein individuelles Nutzungsrecht. Dieses Recht könne so eingeschränkt werden, dass ein Weiterverkauf nicht zulässig ist.
Dem folgte der EuGH nicht. Er stellt vielmehr klar, dass der Verkäufer lediglich eine Pflicht hat: Er selbst darf keine Kopie des erworbenen Programms behalten oder eine neue herunterladen. Dass so etwas schwierig zu kontrollieren ist, sehen die Richter. Allerdings rechtfertige das Überwachungsinteresse keine Einschränkungen.
Der Erwerber der gebrauchten Software hat die vollen Rechte am Programm. Er kann somit auch die vertragsgemäßen Softwareupdates verlangen.
Eine wichtige Einschränkung macht das Urteil allerdings. Bündellizenzen dürfen nur insgesamt gebraucht verkauft werden. Es geht also zum Beispiel nicht, dass jemand ein Textprogramm mit drei Lizenzen erwirbt, zwei verkauft und eine weiter nutzt.