Die nordrhein-westfälische Landesregierung darf nicht durch Pressemitteilungen vor der E-Zigarette warnen. Das Oberverwaltungsgericht Münster erließ heute eine einstweilige Verfügung, weil die Angaben des Gesundheitsministeriums rechtswidrig sind.
In einer Pressemitteilung hatte das Gesundheitsministerium vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt. E-Zigaretten seien Arzneimittel. Mangels Zulassung sei der Handel strafbar. Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen über die angebliche Rechtslage. Nikotin sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids, die in E-Zigaretten verdunstet werden, unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die E-Zigarette als Applikator unterliege dem Medizinproduktegesetz. Der Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein übersandt mit dem Zusatz „Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen“.
Hiergegen wehrte sich eine Herstellerin von E-Zigaretten. Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster hatte die Firma nun Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hält die Äußerungen der Landesregierung für rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.
Der Landesregierung müssten die Äußerungen auch untersagt werden. Wegen der Autorität der Behörden liefen diese Angaben nämlich auf ein praktisches Verbot der E-Zigarette hinaus.
Die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin reagiert auf eigentümliche Weise auf die Entscheidung des Gerichts. Sie warnt weiter vor der E-Zigarette.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 23. April 2012, Aktenzeichen 13 B 127/12