Vor fünf Monaten hat ein 44-Jähriger in Schriesheim einen Diebstahl begangen. Er nahm den Geldbeutel eines Mannes mit, der wie er in einem Eiscafé saß. Nun konnte die Polizei ihn ermitteln – per DNA-Analyse.
Zeugen hatten beobachtet, dass der Täter in dem Eiscafé selbst ein Bier getrunken hatte. Die Polizei sicherte am Glas DNA. Diese wurde mit der zentralen Kartei beim Bundeskriminalamt verglichen – Treffer. Der Verdächtige musste bereits früher auf richterliche Anordnung sein DNA-Profil hinterlegen. Oder er hat sich freiwillig damit einverstanden erklärt.
Der Fall widerlegt praktisch eine verbreitete Fehlannahme: Für einen DNA-Abgleich ist es keineswegs erforderlich, dass es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt. Vielmehr kann die Polizei auch bei Delikten, die im Bagatellbereich angesiedelt sind, DNA-Spuren sichern und auswerten. Und sie darf die Daten mit dem DNA-Zentralregister abgleichen. Auch hierfür spielt es keine Rolle, wie schwer die Straftat ist.
Wer die DNA abgegeben hat, muss also damit rechnen, dass seine Daten auch bei Bagatellstraftaten durchs Raster gezogen werden. Wenn man überlegt, wo man täglich überall DNA hinterlässt, ist das keine angenehme Perspektive. Vor allem dann nicht, wenn man gar nichts angestellt hat, aber möglicherweise an späteren Tatorten war.
Für den Schriesheimer Verdächtigen gilt das allerdings nicht. Er hat den Diebstahl eingeräumt.
(Danke an Daniel G. für den Hinweis)