Dank schlampiger Finanzbeamter ist ein Saarländer jetzt rund 85.000 Euro reicher. Diesen Betrag hatte ihm das Finanzamt ohne Grund erstattet – dabei standen dem Mann nur 400 Euro zu. Er darf das Geld endgültig behalten, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat. Das Finanzamt hat das Geld nicht nur fehlerhaft ausgezahlt, es hat auch die Verjährungsfrist verschlafen.
Der betreffende Bürger hatte allerdings seinen Teil dazu beigetragen, um das Geld zu behalten. Nachdem er die stattliche Summe auf dem Konto hatte, hielt er einfach still. Den Fehler bemerkte das Finanzamt erst, nachdem es den maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid vor mehr als fünf Jahren zuletzt geändert hatte.
Irgendwann muss Ruhe sein, befand nun der Bundesfinanzhof. Rückforderungsansprüche der Finanzbehörden verjähren nach seiner Auffassung fünf Jahre nach Erlass des letzten Bescheids. Derselbe Zeitraum gelte ja auch für den Bürger, denn dieser dürfe dann auch keine Erstattungen mehr verlangen, selbst wenn er in der Sache recht gehabt hätte.
Eine Aufklärungspflicht des Zahlungsempfängers sah der Bundesfinanzhof nicht. Wer also unverhoffte Geldgeschenke vom Finanzamt (oder von anderen Behörden) erhält, muss den den Fehler nicht von sich aus melden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.10.11, Aktenzeichen VII R 55/10