Wer vom Fernsehen als einer der “zehn verrücktesten Deutschen” gezeigt wird, kann unter Umständen Schmerzensgeld verlangen. Aber auch nur einen relativ geringen Betrag von 400 Euro – weil ein bisschen was ist an der Sache ja möglicherweise dran. So jedenfalls sieht es das Amtsgericht Köln im Fall eines Mannes, der ein ganzes Ordnungsamt ersetzt und schon tausende Bürger wegen Verkehrsverstößen in seiner Heimatstadt im Harz angezeigt hat.
Damit schaffte es der bekennende Oberlehrer immerhin auf Platz 8 der RTL-Sendung über die zehn verrücktesten Deutschen. Dabei wurde er als ausgemachter Unsymph dargestellt; Mitbürger äußerten sich extrem abfällig über den Dauer-Anzeigenschreiber. Außerdem hatte RTL noch eine ehemalige Pornodarstellerin zu einem Kommentar bewogen: “Er hat 20.000 Menschen geschadet, ich glaub das macht ihn geil.”
Innerlich tief verletzt zog der selbsternannte Ordnungshüter vors Amtsgericht Köln. Dort bekam er teilweise recht, denn der Richter erkannte in Aufmachung und Inhalt des Beitrags eine unzulässige Schmähkritik. Die verlangten 4.000 Euro Schmerzensgeld hielt das Amtsgericht aber für überzogen:
Bei der Frage der Angemessenheit des Schmerzensgeldes ist entscheidend auch das eigene Verhalten des Klägers zu berücksichtigen. Dieser präsentiert sich auch in den Medien als selbsternannter Ordnungshüter, welcher unstreitig eine enorme Anzahl von Anzeigen verfasst hat. Wie die Filmaufnahmen zeigen, tritt er belehrend gegenüber Mitbürgern auf und äußert sich in schroffer Weise zu dem von ihm für festgestellt gehaltenen Verkehrsverstößen. Ohne dazu von irgendjemandem berufen worden zu sein, nimmt der Kläger in enormen Ausmaß Aufgaben der Ordnungsbehörden war und präsentiert dieses Gebaren in den Medien.
Selbst wenn er den Vorgang um den Rettungshubschrauber nur scherzhaft gemeint haben will oder gar nicht als Anzeige verstanden wissen wollte, so entzündet sich auch an derartigem Handeln verständliche Kritik der Allgemeinheit. Das Gesamtverhalten rechtfertigt auch scharfe Kritik und führt zu verständlichen Unmutsbekundungen.
Wegen des erwähnten Rettungshubschraubers war über den Kläger bundesweit berichtet worden. Der Harzer Freizeitpolizist soll den Piloten des Hubschraubers angezeigt haben, weil dieser sein Fluggerät während eines Rettungseinsatzes im Parkverbot landete. Allerdings behauptete der Kläger später, zumindest diese Anzeige sei nicht ganz ernst gemeint gewesen.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 16. November 2011, Aktenzeichen 123 C 260/11