Auf bloße Behauptungen hin darf keine Hausdurchsuchung angeordnet werden – schon gar nicht bei einer Fernsehproduktionsfirma. Mit dieser Begründung erklärte jetzt das Landgericht Berlin eine Razzia bei einem Unternehmen für unzulässig, das regelmäßig für SAT 1 Fernsehberichte erstellt.
Bei einer Recherche in einer Firma sollen die Reporter einen Angestellten gestoßen und sich geweigert haben, die Räume zu verlassen. Lediglich auf diese Angaben gestützt, erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungbeschluss, um die Namen der verantwortlichen Reporter zu erhalten.
Das Landgericht sah dies als rechtswidrig an. So hätte es zunächst weiterer Ermittlungen bedurft, ob an den Vorwürfen etwas dran ist. So hatte die Staatsanwaltschaft nicht einmal den Filmbericht angesehen. Schon dieses Material zeige jedoch, dass die Reporter sich korrekt verhalten haben. Zeugen wurden ebenfalls nicht befragt.
Schon wegen dieser fehlenden Ermittlungen im Vorfeld sei der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig. Die Ermittlungsbehörden müssten stets zunächst andere Erkenntnisquellen auswerten. Eine Hausdurchsuchung aus Bequemlichkeit ist damit unzulässig.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 4. August 2011, Aktenzeichen 525 Qs 10/11