Um eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen, ist manchem Gericht kein Argument zu blöd. Das mit Abstand dösigste ist: Die Durchsuchung beim Beschuldigten wurde auch angeordnet, um möglicherweise entlastende Beweise zu finden. Seltsamerweise greifen Gerichte immer mal wieder zu diesem juristischen Taschenspielertrick.
Denn um nichts anderes handelt es sich. Das Grundrecht des Beschuldigten verletzen, in seiner Privatsphäre rumtrampeln – und das alles (auch) zu seinem vermeintlichen Wohl. Wer schon mal eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen musste, die als solche ja schon eine private oder berufliche Existenz gefährden kann, wird den Zynismus in dieser Begründungskette noch am eigenen Leibe spüren.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt erneut klargestellt, dass die Grundrechte eines Betroffenen nicht außer Kraft gesetzt werden dürfen, um ihm vordergründig zu helfen. Ein Landgericht hatte die Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt damit verteidigt, man habe ja auch entlastendes Material finden wollen.
Die Verfassungsrichter erteilen dem “fürsorglichen Staat” die nötige Absage in einem Satz:
Das Auffinden etwaigen entlastenden Materials kann den Grundrechtseingriff – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht rechtfertigen, weil es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbständig vorzulegen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2011, Aktenzeichen 2 BvR 1011/10